Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 19. August 1989 über die Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Versicherungswirtschaft
Geltender Text a fecha 1989-09-30
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 18 Abs. 1 AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 2/1989, wird verordnet:
§ 1. Der Rektor der Universität Graz hat Absolventen des von der Rechtswissenschaftlichen und der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät dieser Universität durchgeführten allgemeinen Hochschullehrganges für Versicherungswirtschaft in der Dauer von vier Semestern nach Besuch der Lehrveranstaltungen von wenigstens 40 Semesterwochenstunden und positiver Absolvierung der Hausarbeit und sämtlicher Einzelprüfungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Versicherungskaufmann“ zu verleihen.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1989 in Kraft.