Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 9. August 1989 über Lehrpläne für vier- und einsemestrige Lehrgänge an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-09-01
Status Aufgehoben · 2001-11-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Artikel I

Auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 328/1988, insbesondere dessen §§ 5, 22 und 23, wird verordnet:

Für die nachstehend genannten Lehrgänge an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Lehrplan des viersemestrigen Lehrganges an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien (Anlage 1)

2.

Lehrplan des einsemestrigen Lehrganges an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien (Anlage 2).

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) für

1.

den einsemestrigen Lehrgang an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien mit 1. September 1989,

2.

für das 1. Semester des viersemestrigen Lehrganges an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien mit 1. September 1989, das 2. Semester mit 1. Februar 1990, das

3.

Semester mit 1. September 1990 und das 4. Semester mit 1. Februar 1991 in Kraft.

(2) Mit dem Ablauf des 31. August 1989 treten außer Kraft:

1.

Die Verordnung, mit welcher der Lehrplan für die Lehrgänge an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten für Absolventen land- und forstwirtschaftlicher Hochschulen und Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten mit einschlägiger Vorpraxis im land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst erlassen wird, BGBl. Nr. 289/1968,

2.

Die Verordnung, mit welcher der Lehrplan für die Lehrgänge an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten für Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten der Fachrichtungen allgemeine Landwirtschaft, alpenländische Landwirtschaft, Wein- und Obstbau, Gartenbau, Landtechnik und Landwirtschaftliche Frauenberufe erlassen wird, BGBl. Nr. 90/1968, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 178/1972.

Artikel III

Die in der Anlage 1 unter Abschnitt IV wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 329/1988, bekanntgemacht.

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)

Anlage 1


LEHRPLAN DES VIERSEMESTRIGEN LEHRGANGES AN LAND- UND

FORSTWIRTSCHAFTLICHEN BERUFSPÄDAGOGISCHEN AKADEMIEN

I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der viersemestrige Lehrgang an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien hat gemäß den §§ 21 und 22 sowie § 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der jeweils geltenden Fassung die Aufgabe,

a)

Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten zu Lehrern für land- und forstwirtschaftliche Schulen heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Lehr- und Erziehungsaufgabe im land- und forstwirtschaftlichen Bereich zu erfüllen, und

b)

die Absolventen zu befähigen, im land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst zu wirken.

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)

II. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Die Integration von Theorie und Praxis sowie von Unterrichten und Erziehen im beruflichen Handeln des Absolventen erfordert die ständige wechselseitige Durchdringung dieser Komponenten im Lehrgang.

Der Ertrag des Lehrganges wird umso besser sein, je sorgfältiger die Eingangsvoraussetzungen sowie die Bedürfnisse und Wahlmöglichkeiten der Studierenden berücksichtigt werden. Die im Lehrgang verwendeten Methoden, Unterrichtsmittel, Exkursionen und Schulbesuche bedürfen wegen ihrer Vorbildwirkung besonders sorgfältiger Auswahl.

Die Förderung der Studierenden bei ihrem vertiefenden Selbststudium und die Berücksichtigung dabei erzielter Ergebnisse sind für die Befähigung und Bereitschaft zur späteren Fortbildung wichtig.

Fächerübergreifende Bildungsangebote sowie die Durchdringung von Theorie und Praxis lassen sich besser erreichen, wenn zwischen den am Lehrgang Beteiligten Gespräche stattfinden. Das von den Lehrern und Lehrbeauftragten praktizierte partnerschaftliche Verhalten hat Vorbildfunktion für das Verhalten der Studierenden in der Schule.

Den Studierenden können Aufträge zu externer Arbeit (zB Literaturstudium, Projektarbeit, Beobachtungen, Erhebungen) in dem zur Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe eines Pflichtgegenstandes unbedingt erforderlichen Ausmaß erteilt werden.

Zur Konzentration des Unterrichtes können einzelne einander ergänzende Unterrichtsgegenstände in Form eines zusammenfassenden, fächerübergreifenden Unterrichtes dargeboten werden.

Verschiedene Themenbereiche eines Unterrichtsgegenstandes können durch mehrere Lehrer bzw. Lehrbeauftragte entsprechend Vorbildung und Fachwissen unterrichtet werden, ohne daß mehrere Lehrer gleichzeitig unterrichten.

Das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß kann ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt werden, wobei eine Wochenstunde 19 Unterrichtsstunden entspricht.

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)

III. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

```

```

Pflichtgegenstände Wochenstunden Summe

(V = Vorlesung, S = Seminar, Semester

Ü = Übung) 1. 2. 3. 4.

```

```

```

1.

Religionspädagogik .......... V 1 1 - 1 3

```

S 1 1 - 1 3

```

2.

Erziehungswissenschaft ...... V 1 1 - - 2

```

S - 1 - 1 2

```

3.

Unterrichtswissenschaft ..... V 1 1 - - 2

```

S 2 2 - 2 6

```

4.

Pädagogische Psychologie .... V 2 - - - 2

```

S 1 1 - 1 3

```

5.

Pädagogische Soziologie ..... V - 1 - - 1

```

S - - - 1 1

```

6.

Volkskunde .................. V 1 - - - 1

```

S - 1 - 1 2

```

7.

Agrarsoziologie ............. S - - - 2 2

```

```

8.

Schulrecht .................. V - 1 - - 1

```

S - - - 1 1

```

9.

Methodik des Fachunterrichtes S 4 5 - 4 13

```

Ü 8 8 - 8 24

```

10.

Politische Bildung .......... S - - - 2 2

```

```

11.

Spracherziehung ............. V 1 - - - 1

```

S 1 1 - 1 3

```

12.

Bildnerische Erziehung ...... S 1 1 - - 2

```

```

13.

Leibeserziehung ............. Ü 2 2 - 2 6

```

```

14.

Internatspädagogik .......... S 1 1 - 1 3

```

```

15.

Außerschulische

```

Jugenderziehung ............. S 1 1 - 1 3

```

16.

Beratungslehre und

```

Erwachsenenbildung .......... V 2 2 - 2 6

S 2 - - 3 5

Ü - 3 - - 3

```

17.

Landwirtschaftliches

```

Organisations- und

Förderungswesen ............. V - 1 - 1 2

```

18.

Unterrichtstechnologie und

```

Mediendidaktik .............. V 2 - - - 2

Ü 3 2 - - 5

```

19.

Elektronische

```

Datenverarbeitung ........... Ü - - - 2 2

```

```

Summe 38 38 - 38 114

Pflichtpraktika *1)

```

20.

Schul- und Internatspraktikum

```

```

21.

Beratungspraktikum

```

Freigegenstände

Englisch ........................ S 2 2 - 2 6

Werkerziehung ................... Ü 1 1 - - 2

Aktuelle Fachgebiete ........ V/S/Ü 2 2 - 2 6

Unverbindliche Übungen

Publizistik ..................... S 1 1 - - 2

Selbsterfahrung ................. Ü 2 2 - - 4

Instrumentalmusik ............... Ü 1 1 - 1 3

Chorgesang ...................... Ü 1 1 - 1 3

Berufspädagogische

Tatsachenforschung .............. Ü 2 2 - 2 6

Leibesübungen ................... Ü 2 2 - 2 6

```

```

*1) Im 2. Semester 2 Wochen Schul- und Internatspraktikum,

2 Wochen Beratungspraktikum;

im 3. Semester zur Gänze, jedoch

mindestens 6 Wochen Schul- und Internatspraktikum,

mindestens 6 Wochen Beratungspraktikum.

Anlage 1

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)

a)

Katholische Religionspädagogik

Bildungs- und Lehraufgabe:

Religionspädagogik soll folgende Aspekte aufzeigen:

Religionspädagogik soll dem Studierenden die Möglichkeit geben, sich entsprechend seiner persönlichen und beruflichen Situation neuerdings mit der christlichen Botschaft auseinanderzusetzen. Er soll erkennen können, welche Verantwortung dem christlichen Lehrer und Erzieher im Gesamtauftrag der Pädagogik zukommt.

Religionspädagogik soll dem Studierenden den unersetzbaren Wert religiöser Bildung und Erziehung im Sinne des Richtziels der österreichischen Schule bewußt machen. Jenen Studierenden, die Interesse an der Erlangung eines Lehramtes für die außerordentliche Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes bekunden, sollen grundlegende Voraussetzungen dafür vermittelt werden (allenfalls zusätzlich zu den Vorlesungen und Seminaren im Rahmen der Aktuellen Fachgebiete).

Lehrstoff:

A. Anthropologischer Ansatz der Religionspädagogik

Didaktische Grundsätze:

Entsprechend der Dauer der Lehrgänge (ein Semester, vier Semester) ist der Lehrstoff auszuwählen bzw. auf die einzelnen Semester zu verteilen (Konzentration oder Ausweitung des Lehrstoffes).

Als didaktische Grundprinzipien sollen vor allem das Prinzip der Korrelation, das Prinzip des Dialogischen und des Exemplarischen beobachtet werden. Auf Berufs- und Schulpraxisnähe ist Bedacht zu nehmen.

Eine besondere Bedeutung kommt der Kooperation mit den anderen Humanwissenschaften zu.

Anlage 1

b)

Evangelische Religionspädagogik

Die Evangelische Religionspädagogik hat als Teil der humanwissenschaftlichen Studien den Studierenden jene Grundlagen zu vermitteln, die ihnen ein theoriegeleitetes berufliches Handeln ermöglichen. Indem die Studierenden angeleitet werden, sich über ihren eigenen Glauben Rechenschaft zu geben, sollen mit Klärung und Vertiefung ihrer Einstellung und religiösen Lebensauffassung sowohl die Begründung erziehenden Handelns aus dem christlichen Glauben als auch die daraus erfließende Verantwortung für dieses Handeln vermittelt werden.

Lehrstoff:

1.

Quelle und Bewahrung des Glaubens

2.

Schöpfung

3.

Die religiöse Dimension der Pädagogik

Didaktische Grundsätze:

Alle drei Themenbereiche sollen sowohl im vier- wie im einsemestrigen Lehrgang behandelt werden; je nach den Erfordernissen des Unterrichtes wird es dabei zu Konzentration oder Ausdehnung des Stoffes kommen müssen.

Der Unterricht ist so zu gestalten, daß in Selbst- und Gruppenerfahrungen die Kompetenz der Studierenden wächst, in Schule und Gesellschaft fachlich und erzieherisch selbständig und im Bewußtsein des evangelischen Beitrages zur Gesamtbildung zu wirken.

Anlage 1

c)

Altkatholische Religionspädagogik

Für die altkatholische Religionspädagogik sind die Lehrpläne für die Pädagogischen Akademien (§§ 118 bis 124 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) anzuwenden.

Anlage 1

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. II Abs. 1 Z 2)

V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER

EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

AUF DIE EINZELNEN SEMESTER, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2.

Erziehungswissenschaft

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll sich der an Lehrer gestellte Forderungen bewußt sein und seine persönlichen Stärken und Schwächen kennen. Er soll bereit sein, die Einstellungen und das Verhalten anderer Menschen zu verstehen und ihnen tolerant gegenüberzutreten. Er soll zur Verbesserung seiner Fähigkeiten bereit sein und hiefür geeignete Methoden kennen.

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