Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 28. Juni 1989 über die Studienordnung für das internationale Studienprogramm „Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung“ (Studienordnung Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-07-19
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 21
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Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 2/1989 wird verordnet:

Einrichtung

§ 1. (1) Das internationale Studienprogramm Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung wird an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck eingerichtet und ist dort in Zusammenarbeit mit den folgenden ausländischen Universitäten durchzuführen:

1.

Marquette University, Milwaukee, USA;

2.

Aston University, Birmingham, Großbritannien;

3.

Universite III Strasbourg, Frankreich.

(2) Das Studium besteht aus einem inländischen und einem ausländischen Teil. Der inländische Studienteil ist an der Universität Innsbruck abzulegen.

(3) Das Studium wird als Diplomstudium eingerichtet.

Einrichtung

§ 1. (1) Das internationale Studienprogramm Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung wird an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck eingerichtet und ist dort in Zusammenarbeit mit den folgenden ausländischen Universitäten durchzuführen:

1.

Marquette University, Milwaukee, USA;

2.

Aston University, Birmingham, Großbritannien;

3.

Universite III Strasbourg, Frankreich;

4.

Centre d'Enseignement et de Recherche Appliquees au Management, Sophia Anitpolis, Frankreich;

5.

Universita degli Studi di Siena, Italien;

6.

Universita degli Studi di Firenze, Italien;

7.

Aarhus School of Business, Aarhus, Dänemark;

8.

Management School/University of Wales, Swansea, Großbritannien;

9.

Manchester School of Management/UMIST, Manchester, Großbritannien;

10.

Dublin City University, Dublin, Irland;

11.

Helsinki School of Economics and Business Administration/The Small Business Center, Mikkeli, Finnland;

12.

University of Miami, Miami, USA;

13.

Sup' de Co Bretagne, Brest, Frankreich;

14.

Helsinki School of Economics and Business Administration, Helsinki, Finnland;

15.

University of Notre Dame, Notre Dame, USA;

16.

Universidad de Sevilla, Sevilla, Spanien.

(2) Das Studium besteht aus einem inländischen und einem ausländischen Teil. Der inländische Studienteil ist an der Universität Innsbruck abzulegen.

(3) Das Studium wird als Diplomstudium eingerichtet.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Einrichtung

§ 1. (1) Das internationale Studienprogramm Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung wird an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck eingerichtet und ist dort in Zusammenarbeit mit den folgenden ausländischen Universitäten durchzuführen:

1.

Marquette University, Milwaukee, USA;

2.

Aston University, Birmingham, Großbritannien;

3.

Universite Robert Schumann III Strasbourg, Frankreich;

4.

Centre d'Enseignement et de Recherches Appliquees au Management, Sophia Antipolis, Frankreich;

5.

Universita degli Studi di Siena, Siena, Italien;

6.

Universita degli Studi di Firenze, Firenze, Italien;

7.

Aarhus School of Business, Aarhus, Dänemark;

8.

European Business Management School/University of Wales, Swansea, Großbritannien;

9.

Manchester School of Management/UMIST, Manchester, Großbritannien;

10.

Dublin City University, Dublin, Irland;

11.

Helsinki School of Economics and Business Administration/The Small Business Center, Mikkeli, Finnland;

12.

University of Miami, Miami, USA;

13.

ESC Bretagne, Brest, Frankreich;

14.

Universidad de Valladolid, Spanien;

15.

University of Notre Dame, Notre Dame, USA;

16.

ESC Nantes Atlantique, Nantes, Frankreich;

17.

Escola Universitaria d'Estudis Empresarials de Sabadell/Universitat Autonoma de Barcelona, Barcelona, Spanien;

18.

Rijksuniversiteit Limburg, Maastricht, Niederlande;

19.

ESC Rouen, Rouen, Frankreich;

20.

EDHEC, Lille und Nice, Frankreich;

21.

University of Florida, Gainesville, USA;

22.

Limburgs Universitair Centrum, Diepenbeek, Belgien;

23.

Universita Cattolica del Sacro Coure, Milano, Italien;

24.

University of New Orleans, New Orleans, USA;

25.

Northern Illinois University, DeKalb, USA;

26.

Universidad de Barcelona, Barcelona, Spanien;

27.

Universidad de Zaragoza, Zaragoza, Spanien;

28.

Wilfird Laurier University, Waterloo, Kanada;

29.

Norwegian School of Management, Oslo, Norwegen;

30.

Växjö University, Växjö, Schweden;

31.

Tulane University, New Orleans, USA;

32.

Göteborg University, Göteborg, Schweden;

33.

Bradford University, Bradford, Großbritannien;

34.

ESC Normandie, Le Havre/Caen, Frankreich;

35.

ESC Troyes, Troyes, Frankreich;

36.

IESEG Lille, Lille, Frankreich;

37.

Universidad Autonoma de Madrid, Madrid, Spanien;

38.

Universidad Carlos III de Madrid, Madrid, Spanien;

39.

Queensland University of Technology, Brisbane, Australien;

40.

Universita degli Studi di Trento, Trento, Italien;

41.

Universidad de Granada, Granada, Spanien;

42.

Universite Catholique de Louvain-La-Neuve, Louvain, Belgien;

43.

LUISS Roma, Roma, Italien.

(2) Das Studium besteht aus einem inländischen und einem ausländischen Teil. Der inländische Studienteil ist an der Universität Innsbruck abzulegen.

(3) Das Studium wird als Diplomstudium eingerichtet.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studiendauer und Studiengliederung

§ 2. Das Studium umfaßt acht Semester und gliedert sich in zwei Studienabschnitte mit jeweils vier Semestern. Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Ausländischer Studienteil

§ 3. (1) Der ausländische Studienteil kann an einer der im § 1 Abs. 1 genannten ausländischen Universitäten abgelegt werden; diesfalls gelten die dort abgelegten und dieser Studienordnung entsprechenden Studien und Prüfungen als gleichwertig mit Studien und Prüfungen an österreichischen Universitäten. Der ausländische Studienteil kann auch an einer anderen Universität des nicht-deutschsprachigen Auslandes abgelegt werden; diesfalls ist § 21 AHStG anzuwenden.

(2) Der ausländische Studienteil ist Teil des zweiten Studienabschnittes. Er umfaßt ein Studienjahr und beinhaltet zwei Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung.

(3) Die Studierenden haben spätestens ein Semester vor Ablegung ihrer ersten Diplomprüfung der Studienkommission mitzuteilen, an welcher ausländischen Universität der ausländische Studienteil absolviert werden soll; dabei können auch Alternativen genannt werden. Die Studienkommission kann für diese Mitteilung Termine setzen.

(4) Insoweit der Universität Innsbruck das Vorschlagsrecht für die Vergabe von gebührenfreien oder gebührenermäßigten Studienplätzen an einer ausländischen Universität für den ausländischen Studienteil dieses Studiums zukommt, ist dieses Vorschlagsrecht unter Anwendung von studienspezifischen Leistungskriterien vom Fakultätskollegium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck auszuüben. Die Art und Anzahl dieser ausländischen Studienplätze, für die ein Vorschlagsrecht besteht, ist öffentlich kundzumachen; dasselbe gilt für die Kriterien, nach denen das Vorschlagsrecht ausgeübt wird.

(5) Die Studierenden haben auch während der Absolvierung ihres ausländischen Studienteils dieses Studium an der Universität Innsbruck zu inskribieren.

Erster Studienabschnitt

§ 4. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt Lehrveranstaltungen aus den im Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 70 Semesterwochenstunden. Eine Semesterwochenstunde entspricht 15 Unterrichtsstunden.

(2) Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgendem Stundenumfang:

Wochen-

stunden

```

1.

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich

```

Datenverarbeitung .......................................... 18

```

2.

Grundzüge der Politischen Ökonomie unter Berücksichtigung

```

der Neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte .............. 12

```

3.

Grundzüge des Privatrechts ................................. 8

```

```

4.

Grundzüge der Angewandten Mathematik und der Statistik für

```

Sozial- und Wirtschaftswissenschafter ...................... 8

```

5.

Grundzüge und Methoden der Soziologie ...................... 8

```

```

6.

eine lebende Fremdsprache .................................. 10

```

```

7.

eine weitere lebende Fremdsprache .......................... 6

```

(3) Das Lehrangebot in dem gemäß Abs. 2 Z 6 und 7 zu wählenden Fremdsprachen hat jedenfalls die Sprachen Englisch, Französisch und Italienisch zu beinhalten. Der Studierende muß in einem der beiden Prüfungsfächer gemäß Abs. 2 Z 6 und 7 Englisch wählen.

(4) Art und Stundenumfang der den einzelnen Prüfungsfächern zu Grunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan festzulegen.

(5) Ausländische Studierende sind berechtigt, im Rahmen des Prüfungsfaches „Grundzüge des Privatrechts“ anstelle des österreichischen Rechtsgebietes das entsprechende Rechtsgebiet ihres Heimatstaates zu wählen, sofern solche Lehrveranstaltungen an der Universität Innsbruck regelmäßig angeboten werden; außerdem ist diesbezüglich bei ausländischen Studierenden die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 21 AHStG aus dem Recht ihres Heimatstaates zulässig.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erster Studienabschnitt

§ 4. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt Lehrveranstaltungen aus den im Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 70 Semesterwochenstunden. Eine Semesterwochenstunde entspricht 15 Unterrichtsstunden.

(2) Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgendem Stundenumfang:

Wochen-

stunden

```

1.

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich

```

Datenverarbeitung .......................................... 18

```

2.

Grundzüge der Politischen Ökonomie unter Berücksichtigung

```

der Neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte .............. 12

```

3.

Grundzüge des Privatrechts ................................. 8

```

```

4.

Grundzüge der Angewandten Mathematik und der Statistik für

```

Sozial- und Wirtschaftswissenschafter ...................... 8

```

5.

Grundzüge und Methoden der Soziologie ...................... 8

```

```

6.

eine lebende Fremdsprache .................................. 8

```

```

7.

eine weitere lebende Fremdsprache .......................... 8

```

(3) Das Lehrangebot in dem gemäß Abs. 2 Z 6 und 7 zu wählenden Fremdsprachen hat jedenfalls die Sprachen Englisch, Französisch und Italienisch zu beinhalten. Der Studierende muß in einem der beiden Prüfungsfächer gemäß Abs. 2 Z 6 und 7 Englisch wählen.

(4) Art und Stundenumfang der den einzelnen Prüfungsfächern zu Grunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan festzulegen.

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