Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 28. Juni 1989 über die Studienordnung für das internationale Studienprogramm „Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung“ (Studienordnung Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung)
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 2/1989 wird verordnet:
Einrichtung
§ 1. (1) Das internationale Studienprogramm Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung wird an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck eingerichtet und ist dort in Zusammenarbeit mit den folgenden ausländischen Universitäten durchzuführen:
Marquette University, Milwaukee, USA;
Aston University, Birmingham, Großbritannien;
Universite III Strasbourg, Frankreich.
(2) Das Studium besteht aus einem inländischen und einem ausländischen Teil. Der inländische Studienteil ist an der Universität Innsbruck abzulegen.
(3) Das Studium wird als Diplomstudium eingerichtet.
Einrichtung
§ 1. (1) Das internationale Studienprogramm Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung wird an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck eingerichtet und ist dort in Zusammenarbeit mit den folgenden ausländischen Universitäten durchzuführen:
Marquette University, Milwaukee, USA;
Aston University, Birmingham, Großbritannien;
Universite III Strasbourg, Frankreich;
Centre d'Enseignement et de Recherche Appliquees au Management, Sophia Anitpolis, Frankreich;
Universita degli Studi di Siena, Italien;
Universita degli Studi di Firenze, Italien;
Aarhus School of Business, Aarhus, Dänemark;
Management School/University of Wales, Swansea, Großbritannien;
Manchester School of Management/UMIST, Manchester, Großbritannien;
Dublin City University, Dublin, Irland;
Helsinki School of Economics and Business Administration/The Small Business Center, Mikkeli, Finnland;
University of Miami, Miami, USA;
Sup' de Co Bretagne, Brest, Frankreich;
Helsinki School of Economics and Business Administration, Helsinki, Finnland;
University of Notre Dame, Notre Dame, USA;
Universidad de Sevilla, Sevilla, Spanien.
(2) Das Studium besteht aus einem inländischen und einem ausländischen Teil. Der inländische Studienteil ist an der Universität Innsbruck abzulegen.
(3) Das Studium wird als Diplomstudium eingerichtet.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Einrichtung
§ 1. (1) Das internationale Studienprogramm Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung wird an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck eingerichtet und ist dort in Zusammenarbeit mit den folgenden ausländischen Universitäten durchzuführen:
Marquette University, Milwaukee, USA;
Aston University, Birmingham, Großbritannien;
Universite Robert Schumann III Strasbourg, Frankreich;
Centre d'Enseignement et de Recherches Appliquees au Management, Sophia Antipolis, Frankreich;
Universita degli Studi di Siena, Siena, Italien;
Universita degli Studi di Firenze, Firenze, Italien;
Aarhus School of Business, Aarhus, Dänemark;
European Business Management School/University of Wales, Swansea, Großbritannien;
Manchester School of Management/UMIST, Manchester, Großbritannien;
Dublin City University, Dublin, Irland;
Helsinki School of Economics and Business Administration/The Small Business Center, Mikkeli, Finnland;
University of Miami, Miami, USA;
ESC Bretagne, Brest, Frankreich;
Universidad de Valladolid, Spanien;
University of Notre Dame, Notre Dame, USA;
ESC Nantes Atlantique, Nantes, Frankreich;
Escola Universitaria d'Estudis Empresarials de Sabadell/Universitat Autonoma de Barcelona, Barcelona, Spanien;
Rijksuniversiteit Limburg, Maastricht, Niederlande;
ESC Rouen, Rouen, Frankreich;
EDHEC, Lille und Nice, Frankreich;
University of Florida, Gainesville, USA;
Limburgs Universitair Centrum, Diepenbeek, Belgien;
Universita Cattolica del Sacro Coure, Milano, Italien;
University of New Orleans, New Orleans, USA;
Northern Illinois University, DeKalb, USA;
Universidad de Barcelona, Barcelona, Spanien;
Universidad de Zaragoza, Zaragoza, Spanien;
Wilfird Laurier University, Waterloo, Kanada;
Norwegian School of Management, Oslo, Norwegen;
Växjö University, Växjö, Schweden;
Tulane University, New Orleans, USA;
Göteborg University, Göteborg, Schweden;
Bradford University, Bradford, Großbritannien;
ESC Normandie, Le Havre/Caen, Frankreich;
ESC Troyes, Troyes, Frankreich;
IESEG Lille, Lille, Frankreich;
Universidad Autonoma de Madrid, Madrid, Spanien;
Universidad Carlos III de Madrid, Madrid, Spanien;
Queensland University of Technology, Brisbane, Australien;
Universita degli Studi di Trento, Trento, Italien;
Universidad de Granada, Granada, Spanien;
Universite Catholique de Louvain-La-Neuve, Louvain, Belgien;
LUISS Roma, Roma, Italien.
(2) Das Studium besteht aus einem inländischen und einem ausländischen Teil. Der inländische Studienteil ist an der Universität Innsbruck abzulegen.
(3) Das Studium wird als Diplomstudium eingerichtet.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studiendauer und Studiengliederung
§ 2. Das Studium umfaßt acht Semester und gliedert sich in zwei Studienabschnitte mit jeweils vier Semestern. Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Ausländischer Studienteil
§ 3. (1) Der ausländische Studienteil kann an einer der im § 1 Abs. 1 genannten ausländischen Universitäten abgelegt werden; diesfalls gelten die dort abgelegten und dieser Studienordnung entsprechenden Studien und Prüfungen als gleichwertig mit Studien und Prüfungen an österreichischen Universitäten. Der ausländische Studienteil kann auch an einer anderen Universität des nicht-deutschsprachigen Auslandes abgelegt werden; diesfalls ist § 21 AHStG anzuwenden.
(2) Der ausländische Studienteil ist Teil des zweiten Studienabschnittes. Er umfaßt ein Studienjahr und beinhaltet zwei Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung.
(3) Die Studierenden haben spätestens ein Semester vor Ablegung ihrer ersten Diplomprüfung der Studienkommission mitzuteilen, an welcher ausländischen Universität der ausländische Studienteil absolviert werden soll; dabei können auch Alternativen genannt werden. Die Studienkommission kann für diese Mitteilung Termine setzen.
(4) Insoweit der Universität Innsbruck das Vorschlagsrecht für die Vergabe von gebührenfreien oder gebührenermäßigten Studienplätzen an einer ausländischen Universität für den ausländischen Studienteil dieses Studiums zukommt, ist dieses Vorschlagsrecht unter Anwendung von studienspezifischen Leistungskriterien vom Fakultätskollegium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck auszuüben. Die Art und Anzahl dieser ausländischen Studienplätze, für die ein Vorschlagsrecht besteht, ist öffentlich kundzumachen; dasselbe gilt für die Kriterien, nach denen das Vorschlagsrecht ausgeübt wird.
(5) Die Studierenden haben auch während der Absolvierung ihres ausländischen Studienteils dieses Studium an der Universität Innsbruck zu inskribieren.
Erster Studienabschnitt
§ 4. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt Lehrveranstaltungen aus den im Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 70 Semesterwochenstunden. Eine Semesterwochenstunde entspricht 15 Unterrichtsstunden.
(2) Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgendem Stundenumfang:
Wochen-
stunden
```
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich
```
Datenverarbeitung .......................................... 18
```
Grundzüge der Politischen Ökonomie unter Berücksichtigung
```
der Neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte .............. 12
```
Grundzüge des Privatrechts ................................. 8
```
```
Grundzüge der Angewandten Mathematik und der Statistik für
```
Sozial- und Wirtschaftswissenschafter ...................... 8
```
Grundzüge und Methoden der Soziologie ...................... 8
```
```
eine lebende Fremdsprache .................................. 10
```
```
eine weitere lebende Fremdsprache .......................... 6
```
(3) Das Lehrangebot in dem gemäß Abs. 2 Z 6 und 7 zu wählenden Fremdsprachen hat jedenfalls die Sprachen Englisch, Französisch und Italienisch zu beinhalten. Der Studierende muß in einem der beiden Prüfungsfächer gemäß Abs. 2 Z 6 und 7 Englisch wählen.
(4) Art und Stundenumfang der den einzelnen Prüfungsfächern zu Grunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan festzulegen.
(5) Ausländische Studierende sind berechtigt, im Rahmen des Prüfungsfaches „Grundzüge des Privatrechts“ anstelle des österreichischen Rechtsgebietes das entsprechende Rechtsgebiet ihres Heimatstaates zu wählen, sofern solche Lehrveranstaltungen an der Universität Innsbruck regelmäßig angeboten werden; außerdem ist diesbezüglich bei ausländischen Studierenden die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 21 AHStG aus dem Recht ihres Heimatstaates zulässig.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erster Studienabschnitt
§ 4. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt Lehrveranstaltungen aus den im Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 70 Semesterwochenstunden. Eine Semesterwochenstunde entspricht 15 Unterrichtsstunden.
(2) Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgendem Stundenumfang:
Wochen-
stunden
```
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich
```
Datenverarbeitung .......................................... 18
```
Grundzüge der Politischen Ökonomie unter Berücksichtigung
```
der Neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte .............. 12
```
Grundzüge des Privatrechts ................................. 8
```
```
Grundzüge der Angewandten Mathematik und der Statistik für
```
Sozial- und Wirtschaftswissenschafter ...................... 8
```
Grundzüge und Methoden der Soziologie ...................... 8
```
```
eine lebende Fremdsprache .................................. 8
```
```
eine weitere lebende Fremdsprache .......................... 8
```
(3) Das Lehrangebot in dem gemäß Abs. 2 Z 6 und 7 zu wählenden Fremdsprachen hat jedenfalls die Sprachen Englisch, Französisch und Italienisch zu beinhalten. Der Studierende muß in einem der beiden Prüfungsfächer gemäß Abs. 2 Z 6 und 7 Englisch wählen.
(4) Art und Stundenumfang der den einzelnen Prüfungsfächern zu Grunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan festzulegen.
(5) Ausländische Studierende sind berechtigt, im Rahmen des Prüfungsfaches „Grundzüge des Privatrechts“ anstelle des österreichischen Rechtsgebietes das entsprechende Rechtsgebiet ihres Heimatstaates zu wählen, sofern solche Lehrveranstaltungen an der Universität Innsbruck regelmäßig angeboten werden; außerdem ist diesbezüglich bei ausländischen Studierenden die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 21 AHStG aus dem Recht ihres Heimatstaates zulässig.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzulegen ist.
(2) Die Teilprüfungen aus den im § 4 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 genannten Fächern sind schriftlich, die übrigen Teilprüfungen mündlich abzulegen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 6. (1) Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung setzt die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen, soweit bei diesen Lehrveranstaltungen der Erfolg der Teilnahme zu beurteilen ist, voraus.
(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt auch den Nachweis der Kenntnisse des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplans der Handelsakademien voraus. Werden diese Kenntnisse nicht durch ein Reifeprüfungszeugnis (§ 7 Abs. 1 AHStG) nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 4 AHStG) nachzuweisen.
Zweiter Studienabschnitt
§ 7. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt Lehrveranstaltungen aus den im Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 60 Semesterwochenstunden. Eine Semesterwochenstunde entspricht 15 Unterrichtsstunden.
(2) Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgendem Stundenumfang:
Wochen-
stunden
```
internationales Management ............................. 12
```
```
internationale Wirtschaftsbeziehungen .................. 12
```
```
eine besondere Betriebswirtschaftslehre ................ 14
```
```
ein weiteres wirtschaftswissenschaftliches Fach nach
```
Wahl des Studierenden .................................. 14
```
nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und
```
Forschungseinrichtungen seines der folgenden Fächer nach
Wahl des Studierenden: ................................. 8
Grundzüge des öffentlichen Rechts
Finanz- und Steuerrecht
Betriebssoziologie
Versicherungsbetriebslehre
Bankbetriebslehre
Arbeits- und Sozialrecht
Handels- und Wertpapierrecht
Organisation
Planung
Fremdenverkehrsökonomik
empirische Wirtschaftsforschung
Grundzüge der Politikwissenschaft
Ressourcenökonomik
Produktion und Technologie
eine weitere, im ersten Studienabschnitt nicht gewählte Fremdsprache
eine weitere noch nicht gewählte besondere Betriebswirtschaftslehre.
(3) Art und Stundenumfang der den einzelnen Prüfungsfächern zu Grunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan festzulegen.
(4) Im Studienplan sind auch jene Prüfungsfächer mit den ihnen zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen und unter Angabe der Prüfungsmethode zu benennen, deren Absolvierung im Rahmen des ausländischen Studienteils an den im § 1 Abs. 1 genannten Universitäten ohne weitere Gleichwertigkeitsprüfung der Erfüllung dieses Studienplans dient. In den Studienplan sind überdies Informationen über die Zulassungsbedingungen zum ausländischen Studienteil an den im § 1 Abs. 1 genannten ausländischen Universitäten, insbesondere über erforderliche Fremdsprachenkenntnisse, aufzunehmen.
(5) Abgesehen von der Prüfung aus dem Fach gemäß Abs. 2 Z 5 (§ 10 Abs. 2) ist der ausländische Studienteil grundsätzlich am Anfang des zweiten Studienabschnittes vor Beginn des inländischen Studienteiles zu absolvieren. Der Präses der zuständigen Prüfungskommission hat jedoch auf Antrag des Studierenden zu bewilligen, daß im zweiten Studienabschnitt ein Semester des inländischen Studienteiles bereits vor Beginn des ausländischen Studienteils absolviert werden kann, wenn die Absolvierung des ausländischen Studienteiles aus organisatorischen Gründen noch nicht möglich ist. Diesfalls können in diesem Semester Lehrveranstaltungen aus allen Pflicht- und Wahlfächern aber nur die Teilprüfung aus dem Wahlfach gemäß Abs. 2 Z 5 absolviert werden.
(6) Der ausländische Studienteil beinhaltet zwei der im Abs. 2 genannten Prüfungsfächer einschließlich der ihnen zu Grunde liegenden Lehrveranstaltungen. Die übrigen der im Abs. 2 genannten Prüfungsfächer einschließlich der ihnen zu Grunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Rahmen des inländischen Studienteiles des zweiten Studienabschnittes zu absolvieren.
(7) Wird im Rahmen des ausländischen Studienteils die besondere Betriebswirtschaftslehre „Betriebswirtschaftliche Steuerlehre“ gewählt, so kann an der Universität Innsbruck dieses Fach neuerlich im Rahmen des inländischen Studienteils gewählt werden.
(8) Werden im Rahmen des ausländischen Studienteils Rechtsfächer aus dem Recht des betreffenden Staates gewählt, so beeinträchtigt die Verschiedenartigkeit der Rechtsordnungen die Gleichwertigkeit absolvierter Prüfungen nicht.
(9) Ausländische Studierende sind berechtigt, im Rahmen von Rechtsfächern als Prüfungsfächer gemäß Abs. 2 anstelle des österreichischen Rechtsgebietes das entsprechende Rechtsgebiet ihres Heimatstaates zu wählen, sofern solche Lehrveranstaltungen an der Universität Innsbruck regelmäßig angeboten werden; außerdem ist diesbezüglich bei ausländischen Studierenden die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 21 AHStG aus dem Recht ihres Heimatstaates zulässig.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweiter Studienabschnitt
§ 7. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt Lehrveranstaltungen aus den im Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 60 Semesterwochenstunden. Eine Semesterwochenstunde entspricht 15 Unterrichtsstunden.
(2) Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgendem Stundenumfang:
Wochen-
stunden
```
internationales Management ............................. 12
```
```
internationale Wirtschaftsbeziehungen .................. 12
```
```
eine besondere Betriebswirtschaftslehre ................ 14
```
```
ein weiteres wirtschaftswissenschaftliches Fach nach
```
Wahl des Studierenden .................................. 14
```
nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und
```
Forschungseinrichtungen seines der folgenden Fächer nach
Wahl des Studierenden: ................................. 8
Grundzüge des öffentlichen Rechts
Finanz- und Steuerrecht
Betriebssoziologie
Versicherungsbetriebslehre
Bankbetriebslehre
Arbeits- und Sozialrecht
Handels- und Wertpapierrecht
Organisation
Planung
Fremdenverkehrsökonomik
empirische Wirtschaftsforschung
Grundzüge der Politikwissenschaft
Ressourcenökonomik
Produktion und Technologie
eine weitere, im ersten Studienabschnitt nicht gewählte Fremdsprache
eine weitere noch nicht gewählte besondere Betriebswirtschaftslehre;
Europarecht;
Grundzüge des internationalen und ausländischen Privatrechtes.
(3) Art und Stundenumfang der den einzelnen Prüfungsfächern zu Grunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan festzulegen.
(4) Im Studienplan sind auch jene Prüfungsfächer mit den ihnen zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen und unter Angabe der Prüfungsmethode zu benennen, deren Absolvierung im Rahmen des ausländischen Studienteils an den im § 1 Abs. 1 genannten Universitäten ohne weitere Gleichwertigkeitsprüfung der Erfüllung dieses Studienplans dient. In den Studienplan sind überdies Informationen über die Zulassungsbedingungen zum ausländischen Studienteil an den im § 1 Abs. 1 genannten ausländischen Universitäten, insbesondere über erforderliche Fremdsprachenkenntnisse, aufzunehmen.
(5) Abgesehen von der Prüfung aus dem Fach gemäß Abs. 2 Z 5 (§ 10 Abs. 2) ist der ausländische Studienteil grundsätzlich am Anfang des zweiten Studienabschnittes vor Beginn des inländischen Studienteiles zu absolvieren. Der Präses der zuständigen Prüfungskommission hat jedoch auf Antrag des Studierenden zu bewilligen, daß im zweiten Studienabschnitt ein Semester des inländischen Studienteiles bereits vor Beginn des ausländischen Studienteils absolviert werden kann, wenn die Absolvierung des ausländischen Studienteiles aus organisatorischen Gründen noch nicht möglich ist. Diesfalls können in diesem Semester Lehrveranstaltungen aus allen Pflicht- und Wahlfächern aber nur die Teilprüfung aus dem Wahlfach gemäß Abs. 2 Z 5 absolviert werden.
(6) Der ausländische Studienteil beinhaltet zwei der im Abs. 2 genannten Prüfungsfächer einschließlich der ihnen zu Grunde liegenden Lehrveranstaltungen. Die übrigen der im Abs. 2 genannten Prüfungsfächer einschließlich der ihnen zu Grunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Rahmen des inländischen Studienteiles des zweiten Studienabschnittes zu absolvieren.
(7) Wird im Rahmen des ausländischen Studienteils die besondere Betriebswirtschaftslehre „Betriebswirtschaftliche Steuerlehre“ gewählt, so kann an der Universität Innsbruck dieses Fach neuerlich im Rahmen des inländischen Studienteils gewählt werden.
(8) Werden im Rahmen des ausländischen Studienteils Rechtsfächer aus dem Recht des betreffenden Staates gewählt, so beeinträchtigt die Verschiedenartigkeit der Rechtsordnungen die Gleichwertigkeit absolvierter Prüfungen nicht.
(9) Ausländische Studierende sind berechtigt, im Rahmen von Rechtsfächern als Prüfungsfächer gemäß Abs. 2 anstelle des österreichischen Rechtsgebietes das entsprechende Rechtsgebiet ihres Heimatstaates zu wählen, sofern solche Lehrveranstaltungen an der Universität Innsbruck regelmäßig angeboten werden; außerdem ist diesbezüglich bei ausländischen Studierenden die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 21 AHStG aus dem Recht ihres Heimatstaates zulässig.
Diplomarbeit
§ 8. (1) Der Kandidat hat den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch die selbständige Bearbeitung eines Themas in einer Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 AHStG) nachzuweisen.
(2) Das Thema der Diplomarbeit ist den Prüfungsfächern des zweiten Studienabschnittes gemäß § 7 Abs. 2 zu entnehmen, sofern diese keine Rechtsfächer sind. Das Thema hat dem internationalen Charakter des Studiums Rechnung zu tragen und soll bereits vor Antritt des ausländischen Studienteiles festgelegt werden.
(3) Der Kandidat hat das Recht, das Thema der Diplomarbeit nach Maßgabe von Abs. 2 vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen und einen seiner Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG nach zuständigen Universitätslehrer um die Betreuung zu ersuchen. Die Diplomarbeit soll nach Möglichkeit (§ 13 Abs. 4 AHStG) in jener Fremdsprache abgefaßt werden, in welcher der ausländische Studienteil absolviert wurde.
(4) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommission ausnahmsweise festlegen, daß die Diplomarbeit als Institutsarbeit durchzuführen ist, wenn dies vom Betreuer im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt wurde und pädagogische Gründe dafürsprechen.
(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung einzureichen. Der Universitätslehrer, der den Verfasser der Diplomarbeit betreut hat, ist vom Präses zum Begutachter zu bestellen. Die Beurteilung durch den Begutachter hat innerhalb von höchstens drei Monaten zu erfolgen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Diplomarbeit
§ 8. (1) Der Kandidat hat den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch die selbständige Bearbeitung eines Themas in einer Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 AHStG) nachzuweisen.
(2) Das Thema der Diplomarbeit ist den Prüfungsfächern des zweiten Studienabschnittes gemäß § 7 Abs. 2 zu entnehmen. Das Thema hat dem internationalen Charakter des Studiums Rechnung zu tragen und soll bereits vor Antritt des ausländischen Studienteiles festgelegt werden.
(3) Der Kandidat hat das Recht, das Thema der Diplomarbeit nach Maßgabe von Abs. 2 vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen und einen seiner Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG nach zuständigen Universitätslehrer um die Betreuung zu ersuchen. Die Diplomarbeit soll nach Möglichkeit (§ 13 Abs. 4 AHStG) in jener Fremdsprache abgefaßt werden, in welcher der ausländische Studienteil absolviert wurde.
(4) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommission ausnahmsweise festlegen, daß die Diplomarbeit als Institutsarbeit durchzuführen ist, wenn dies vom Betreuer im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt wurde und pädagogische Gründe dafürsprechen.
(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung einzureichen. Der Universitätslehrer, der den Verfasser der Diplomarbeit betreut hat, ist vom Präses zum Begutachter zu bestellen. Die Beurteilung durch den Begutachter hat innerhalb von höchstens drei Monaten zu erfolgen.
Zweite Diplomprüfung
§ 9. (1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes vor Einzelprüfern abzulegen ist.
(2) Die Prüfung aus jedem Prüfungsfach besteht im Rahmen des inländischen Studienteiles aus einem mündlichen und einem schriftlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 9. (1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes vor Einzelprüfern abzulegen ist.
(2) Die Prüfung aus den Prüfungsfächern gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 bis 4 besteht im Rahmen des inländischen Studienteils aus einem mündlichen und schriftlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil setzt die positive Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit voraus.
(3) Die Prüfung aus dem Prüfungsfach gemäß § 7 Abs. 2 Z 5 ist mündlich abzulegen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung im Rahmen des inländischen Studienteils setzt voraus:
die vollständige Absolvierung der ersten Diplomprüfung;
die Absolvierung des ausländischen Studienteils mit mindestens zwei Teilprüfungen;
die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen, soweit bei diesen Lehrveranstaltungen der Erfolg der Teilnahme zu beurteilen ist.
(2) Die Zulassung zur Teilprüfung im Wahlfach gemäß § 7 Abs. 2 Z 5 kann abweichend von Abs. 1 Z 1 und 2 bereits erfolgen, wenn mindestens vier Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung absolviert wurden.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Approbation der Diplomarbeit.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Akademischer Grad
§ 11. (1) An die Absolventen des internationalen Studienprogramms „Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung“ wird nach erfolgreicher Ablegung sämtlicher Prüfungen der akademische Grad „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magister rerum socialium oeconomicarumque“, abgekürzt „Mag. rer. soc. oec.“, verliehen.
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim Fakultätskollegium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck anzusuchen. Dem Gesuch ist das Studienbuch anzuschließen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. In der Urkunde ist die ausländische Universität, an welcher der ausländische Studienteil absolviert wurde, zu benennen.
Geltungsdauer
§ 12. (1) Die erstmalige Zulassung (Immatrikulation) zu diesem Studium ist nur bis einschließlich zum Wintersemester 1991/92 möglich. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Neuzulassung zu diesem Studium ausgeschlossen, sofern nicht die Geltungsdauer dieses internationalen Studienprogramms durch eine gesonderte Verordnung erstreckt wird. Die Weiterinskription dieses Studiums ist für bereits zu diesem Studium zugelassene Studierende möglich.
(2) Studierende, die dieses Studium nicht bis zum Ablauf des Studienjahres 1996/97 abgeschlossen haben, können in die Studienrichtung Betriebswirtschaft/Studienzweig Betriebswirtschaft wechseln. Die Inskription des internationalen Studienprogramms „Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung“ ist nach Ablauf des Studienjahres 1996/97 nicht mehr möglich, sofern nicht eine Verlängerung der Geltungsdauer (Abs. 1) erfolgt.
(3) Im Falle des Abs. 2 werden zurückgelegte Studien zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer der Studienrichtung Betriebswirtschaft eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Erfolgt der Wechsel auf die Studienrichtung Betriebswirtschaft innerhalb des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Prüfungen bis zum Ende des sechsten einrechenbaren Semesters nachzuholen; erfolgt der Wechsel nach Abschluß der ersten Diplomprüfung, so sind die fehlenden Prüfungen bis zum Antreten zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
Geltungsdauer
§ 12. (1) Die Immatrikulation zu diesem Studium ist bis einschließlich Wintersemester 1995/96 zulässig. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Neuzulassung zu diesem Studium ausgeschlossen, sofern nicht die Geltungsdauer dieses internationalen Studienprogramms durch eine gesonderte Verordnung erstreckt wird. Die Weiterinskription dieses Studiums ist für bereits zu diesem Studium zugelassene Studierende möglich.
(2) Studierende, die dieses Studium nicht bis zum Ablauf des Studienjahres 2000/2001 abgeschlossen haben, können in die Studienrichtung Betriebswirtschaft/Studienzweig Betriebswirtschaft wechseln. Die Inskription des internationalen Studienprogramms „Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung“ ist nach Ablauf des Studienjahres 2000/2001 nicht mehr möglich, sofern nicht eine Verlängerung der Geltungsdauer (Abs. 1) erfolgt.
(3) Im Falle des Abs. 2 werden zurückgelegte Studien zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer der Studienrichtung Betriebswirtschaft eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Erfolgt der Wechsel auf die Studienrichtung Betriebswirtschaft innerhalb des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Prüfungen bis zum Ende des sechsten einrechenbaren Semesters nachzuholen; erfolgt der Wechsel nach Abschluß der ersten Diplomprüfung, so sind die fehlenden Prüfungen bis zum Antreten zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Geltungsdauer
§ 12. (1) Die Immatrikulation zu diesem Studium ist bis einschließlich Wintersemester 1999/2000 zulässig. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Neuzulassung zu diesem Studium ausgeschlossen, sofern nicht die Geltungsdauer dieses internationalen Studienprogramms durch eine gesonderte Verordnung erstreckt wird. Die Weiterinskription dieses Studiums ist für bereits zu diesem Studium zugelassene Studierende möglich.
(2) Studierende, die dieses Studium nicht bis zum Ablauf des Studienjahres 2004/2005 abgeschlossen haben, können in die Studienrichtung Betriebswirtschaft/Studienzweig Betriebswirtschaft wechseln. Die Inskription des internationalen Studienprogramms „Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung“ ist nach Ablauf des Studienjahres 2004/2005 nicht mehr möglich, sofern nicht eine Verlängerung der Geltungsdauer (Abs. 1) erfolgt.
(3) Im Falle des Abs. 2 werden zurückgelegte Studien zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer der Studienrichtung Betriebswirtschaft eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Erfolgt der Wechsel auf die Studienrichtung Betriebswirtschaft innerhalb des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Prüfungen bis zum Ende des sechsten einrechenbaren Semesters nachzuholen; erfolgt der Wechsel nach Abschluß der ersten Diplomprüfung, so sind die fehlenden Prüfungen bis zum Antreten zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zum Doktoratsstudium
§ 13. Absolventen des Diplomstudiums „Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung“ sind zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften zuzulassen.
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