Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 7. Juli 1989 über die Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges Industriemathematik
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 18 Abs. 1 AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 332/1981 und BGBl. Nr. 2/1989 wird verordnet:
§ 1. An Absolventen des an der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz eingerichteten Hochschullehrganges für Industriemathematik, in der Dauer von vier Semestern, ist die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Industriemathematiker“ bzw. „Akademisch geprüfte Industriemathematikerin“ zu verleihen.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1989 in Kraft.
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