Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 22. März 1989 über die Aufnahme, Inskription und Prüfungsevidenz an Universitäten (Universitäts-Studienevidenzverordnung - UniStEVO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-09-01
Status Aufgehoben · 1997-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 36
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung BGBl. Nr. 332/1981 sowie BGBl. Nr. 2/1989 wird verordnet:

Aufnahme

§ 1. (1) Die Bewerbung um Aufnahme als ordentlicher Hörer (Immatrikulation) und Zulassung zu einem Studium ist während der von der Universität festgesetzten Frist bei der Universitätsdirektion einer Universität (Stammhochschule) einzubringen. Ausländer und Staatenlose, die nicht durch Gesetz oder zwischenstaatliches Abkommen Inländern gleichgestellt sind, haben ihre Bewerbung für das Wintersemester bis längstens 1. September und für das Sommersemester bis längstens 1. Feber einzubringen.

(2) Dem Antrag auf Aufnahme und Studienzulassung (Formular 1/2) sind anzuschließen:

1.

ausgefüllter Evidenzbogen (Formular 1/1);

2.

gültiges Reisedokument oder Staatsbürgerschaftsnachweis in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis;

3.

Nachweis der Hochschulreife durch ein Reifeprüfungs-, Berufsreifeprüfungs- oder Studienberechtigungszeugnis oder ein analoges ausländisches Dokument;

4.

allenfalls zusätzlicher Nachweis von Kenntnissen und Fertigkeiten oder künstlerischer Begabung (§ 7 Abs. 4, 6 und 7 AHStG);

5.

ärztliches Zeugnis; es entfällt bei unmittelbarem Übertritt von einer anderen Universität oder einer Hochschule künstlerischer Richtung;

6.

Ausweis für Studierende (Formular 2) mit Lichtbild und Bundesstempelmarke;

7.

Abschluß- oder Abgangsbescheinigung beim Übertritt von einer anderen Universität oder von einer Hochschule künstlerischer Richtung (Formular 18/1 und 18/2).

(3) Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Fremdsprachigen Dokumenten sind beglaubigte deutsche Übersetzungen beizufügen.

(4) Die Bewerbung um Aufnahme als außerordentlicher Hörer oder Gasthörer und Zulassung zu entsprechenden Studien ist während der von der Universität festgesetzten Frist bei der Universitätsdirektion einzubringen. Abs. 2 und 3 sind anzuwenden, doch tritt an die Stelle der in Abs. 2 Z 3 und 4 vorgesehenen Nachweise der Nachweis der erforderlichen Vorkenntnisse (§ 9 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 AHStG), bei Gasthörern zusätzlich der Nachweis des abgeschlossenen Hochschulstudiums.

(5) Kein Studierender darf gleichzeitig an mehr als einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung aufgenommen sein.

Aufnahme

§ 1. (1) Die Bewerbung um Aufnahme als ordentlicher Hörer (Immatrikulation) und Zulassung zu einem Studium ist während der von der Universität festgesetzten Frist bei der Universitätsdirektion einer Universität (Stammhochschule) einzubringen. Ausländer und Staatenlose, die nicht durch Gesetz oder zwischenstaatliches Abkommen Inländern gleichgestellt sind, haben ihre Bewerbung für das Wintersemester bis längstens 1. September und für das Sommersemester bis längstens 1. Feber einzubringen.

(2) Dem Antrag auf Aufnahme und Studienzulassung (Formular 1/2) sind anzuschließen:

1.

ausgefüllter Evidenzbogen (Formular 1/1);

2.

gültiges Reisedokument oder Staatsbürgerschaftsnachweis in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis;

3.

Nachweis der Hochschulreife (§ 7 Abs. 1 AHStG) oder eines Studienabschlusses (§ 7 Abs. 5 AHStG);

4.

allenfalls zusätzlicher Nachweis von Kenntnissen, Eignungen, Fertigkeiten oder Begabungen (§ 7 Abs. 1 lit. a Z 3 und Abs. 2 bis 4 AHStG);

5.

ärztliches Zeugnis; es entfällt bei unmittelbarem Übertritt von einer anderen Universität oder einer Hochschule künstlerischer Richtung;

6.

Ausweis für Studierende (Formular 2) mit Lichtbild und Bundesstempelmarke;

7.

Abschluß- oder Abgangsbescheinigung beim Übertritt von einer anderen Universität oder von einer Hochschule künstlerischer Richtung (Formular 18/1 und 18/2).

(3) Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Fremdsprachigen Dokumenten sind beglaubigte deutsche Übersetzungen beizufügen.

(4) Die Bewerbung um Aufnahme als außerordentlicher Hörer oder Gasthörer und Zulassung zu entsprechenden Studien ist während der von der Universität festgesetzten Frist bei der Universitätsdirektion einzubringen. Abs. 2 und 3 sind anzuwenden, doch tritt an die Stelle der in Abs. 2 Z 3 und 4 vorgesehenen Nachweise der Nachweis der erforderlichen Vorkenntnisse (§ 9 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 AHStG), bei Gasthörern zusätzlich der Nachweis des abgeschlossenen Hochschulstudiums.

(5) Kein Studierender darf gleichzeitig an mehr als einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung aufgenommen sein.

Aufnahme

§ 1. (1) Die Bewerbung um Aufnahme als ordentlicher Hörer (Immatrikulation) und Zulassung zu einem Studium ist während der von der Universität festgesetzten Frist bei der Universitätsdirektion einer Universität (Stammhochschule) einzubringen. Ausländer und Staatenlose, die nicht durch Gesetz oder zwischenstaatliches Abkommen Inländern gleichgestellt sind, haben ihre Bewerbung für das Wintersemester bis längstens 1. September und für das Sommersemester bis längstens 1. Feber einzubringen.

(2) Dem Antrag auf Aufnahme und Studienzulassung (Formular 1/2) sind anzuschließen:

1.

ausgefüllter Evidenzbogen (Formular 1/1);

2.

gültiges Reisedokument oder Staatsbürgerschaftsnachweis in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis;

3.

Nachweis der Hochschulreife (§ 7 Abs. 1 AHStG) oder eines Studienabschlusses (§ 7 Abs. 5 und 6 AHStG);

4.

allenfalls zusätzlicher Nachweis von Kenntnissen, Eignungen, Fertigkeiten oder Begabungen (§ 7 Abs. 2 und 4 AHStG);

5.

Ausweis für Studierende (Formular 2) mit Lichtbild und Bundesstempelmarke;

6.

Abschluß- oder Abgangsbescheinigung beim Übertritt von einer anderen Universität oder von einer Hochschule künstlerischer Richtung (Formular 18/1 und 18/2).

(3) Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Fremdsprachigen Dokumenten sind beglaubigte deutsche Übersetzungen beizufügen.

(4) Die Bewerbung um Aufnahme als außerordentlicher Hörer oder Gasthörer und Zulassung zu entsprechenden Studien ist während der von der Universität festgesetzten Frist bei der Universitätsdirektion einzubringen. Abs. 2 und 3 sind anzuwenden, doch tritt an die Stelle der in Abs. 2 Z 3 und 4 vorgesehenen Nachweise der Nachweis der erforderlichen Vorkenntnisse (§ 9 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 AHStG), bei Gasthörern zusätzlich der Nachweis des abgeschlossenen Hochschulstudiums.

(5) Kein Studierender darf gleichzeitig an mehr als einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung aufgenommen sein.

Aufnahme

§ 1. (1) Die Bewerbung um Aufnahme als ordentlicher Hörer (Immatrikulation) und Zulassung zu einem Studium ist während der von der Universität festgesetzten Frist bei der Universitätsdirektion einer Universität (Stammhochschule) einzubringen. Ausländer und Staatenlose, die nicht durch Gesetz oder zwischenstaatliches Abkommen Inländern gleichgestellt sind, haben ihre Bewerbung für das Wintersemester bis längstens 1. September und für das Sommersemester bis längstens 1. Feber einzubringen.

(2) Dem Antrag auf Aufnahme und Studienzulassung (Formular 1/2) sind anzuschließen:

1.

ausgefüllter Evidenzbogen (Formular 1/1);

2.

gültiges Reisedokument oder Staatsbürgerschaftsnachweis in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis;

3.

Nachweis der Hochschulreife (§ 7 Abs. 1 AHStG) oder eines Studienabschlusses (§ 7 Abs. 5 und 6 AHStG);

4.

allenfalls zusätzlicher Nachweis von Kenntnissen, Eignungen, Fertigkeiten oder Begabungen (§ 7 Abs. 2 und 4 AHStG);

5.

Ausweis für Studierende (Formular 2) mit Lichtbild und Bundesstempelmarke;

6.

Abschluß- oder Abgangsbescheinigung beim Übertritt von einer anderen Universität oder von einer Hochschule künstlerischer Richtung (Formular 18/1 und 18/2).

(3) Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Fremdsprachigen Dokumenten sind beglaubigte deutsche Übersetzungen beizufügen. Ausländische Urkunden müssen die erforderlichen Beglaubigungen aufweisen.

(4) Die Bewerbung um Aufnahme als außerordentlicher Hörer oder Gasthörer und Zulassung zu entsprechenden Studien ist während der von der Universität festgesetzten Frist bei der Universitätsdirektion einzubringen. Abs. 2 und 3 sind anzuwenden, doch tritt an die Stelle der in Abs. 2 Z 3 und 4 vorgesehenen Nachweise der Nachweis der erforderlichen Vorkenntnisse (§ 9 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 AHStG), bei Gasthörern zusätzlich der Nachweis des abgeschlossenen Hochschulstudiums.

(5) Kein Studierender darf gleichzeitig an mehr als einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung aufgenommen sein.

Studienrichtungs- und Universitätswechsel

§ 2. (1) Will ein Studierender die Studienrichtung (den Studienzweig, das Studium) wechseln, so hat er dies fristgerecht mittels des Formulars 1/2 zu beantragen und die gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 oder Abs. 4 erforderlichen Nachweise vorzulegen.

(2) Wechselt ein Studierender die Universität, so ist § 1 anzuwenden.

(3) Bestehen nach einem Universitätswechsel anläßlich der Zulassung zu Prüfungen Zweifel über die Anzahl der bereits durchgeführten Prüfungswiederholungen (§ 30 AHStG), so hat das zuständige Universitätsorgan die erforderlichen Auskünfte bei der früheren Universität einzuholen. Deren Organe haben die benötigten Auskünfte zu erteilen.

Mehrfachstudien

§ 3. (1) Bei der Zulassung zu einem weiteren Studium an derselben Universität ist § 2 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2) Beantragt der Studierende die Zulassung zu einem weiteren Studium an einer anderen Universität, so hat er dies fristgerecht mittels des Formulares 1/2 zu tun und die gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 oder Abs. 4 erforderlichen Nachweise vorzulegen.

(3) Besucht ein Studierender nicht nur an der Universität, an welcher er aufgenommen wurde, sondern auch an einer anderen Universität gemäß § 5 Abs. 2 lit. c oder § 6 Abs. 2 letzter Satz AHStG Lehrveranstaltungen, so hat er an dieser Universität anläßlich seiner ersten Inskription als Mitbeleger auch die Formulare 1/1 und 1/2 vorzulegen.

(4) Für Studierende der Akademie der bildenden Künste in Wien oder einer Kunsthochschule gelten Abs. 2 und Abs. 3 sinngemäß, sofern sie auch an einer Universität inskribieren.

Mehrfachstudien

§ 3. (1) Bei der Zulassung zu einem weiteren Studium an derselben Universität ist § 2 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2) Beantragt der Studierende die Zulassung zu einem weiteren Studium an einer anderen Universität, so hat er dies fristgerecht mittels des Formulares 1/2 zu tun und die gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 oder Abs. 4 erforderlichen Nachweise sowie einen ausgefüllten Evidenzbogen (Formular 1/1) vorzulegen.

(3) Besucht ein Studierender nicht nur an der Universität, an welcher er aufgenommen wurde, sondern auch an einer anderen Universität gemäß § 5 Abs. 2 lit. c oder § 6 Abs. 2 letzter Satz AHStG Lehrveranstaltungen, so hat er an dieser Universität anläßlich seiner ersten Inskription als Mitbeleger auch die Formulare 1/1 und 1/2 vorzulegen.

(4) Für Studierende der Akademie der bildenden Künste in Wien oder einer Kunsthochschule gelten Abs. 2 und Abs. 3 sinngemäß, sofern sie auch an einer Universität inskribieren.

Matrikelnummer und Kennzeichnung des Studiums

§ 4. (1) Anläßlich der Aufnahme als ordentlicher Hörer, außerordentlicher Hörer oder Gasthörer hat die Universität eine siebenstellige Matrikelnummer zu vergeben. Hat der Studierende bereits von einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung eine Matrikelnummer erhalten, so ist diese beizubehalten.

(2) Alle den Studierenden betreffenden Anträge, Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind am rechten oberen Rand mit der Matrikelnummer zu versehen.

(3) Die Kennzeichnung der Studien erfolgt durch Kennbuchstaben und dreistellige Kennzahlen. Sie ist auf den Formularen der Anlage 1 unterhalb der Matrikelnummer einzutragen, sofern die entsprechenden Felder dafür vorgesehen sind.

Inskription

§ 5. (1) Die Einschreibung der Studierenden zum Beginn oder zur Fortsetzung der Studien (Inskription) ist für jedes Semester bis zum Ende der von der Universität festgesetzten Frist durchzuführen.

(2) Für die Inskription ist das Inskriptionsblatt (Formular 3) zu verwenden. Bei persönlicher Einreichung ist überdies das Studienbuch vorzulegen.

(3) Bei der Inskription ist die Einzahlung des Hochschülerschaftsbeitrages nachzuweisen. Ausländer oder Staatenlose haben überdies die Einzahlung des Studienbeitrages oder dessen Erlaß, Teilnehmer an Hochschulkursen oder Hochschullehrgängen die Einzahlung des Unterrichtsgeldes nachzuweisen.

(4) Die Inskription gemäß § 3 Abs. 2 und 3 ist zulässig, wenn die Zugehörigkeit zu einer Universität (Hochschule) für das betreffende Semester nachgewiesen wird.

Inskription

§ 5. (1) Die Einschreibung der Studierenden zum Beginn oder zur Fortsetzung der Studien (Inskription) ist für jedes Semester bis zum Ende der von der Universität festgesetzten Frist durchzuführen.

(2) Für die Inskription ist das Inskriptionsblatt (Formular 3) zu verwenden. Bei persönlicher Einreichung ist überdies das Studienbuch vorzulegen.

(3) Bei der Inskription ist die Einzahlung des Hochschülerschaftsbeitrages nachzuweisen. Ausländer oder Staatenlose haben überdies die Einzahlung des Studienbeitrages oder dessen Erlaß, Teilnehmer an Hochschulkursen oder Hochschullehrgängen die Einzahlung des Unterrichtsgeldes nachzuweisen.

(4) Die Inskription an einer anderen Universität (§ 3 Abs. 2 und 3) ist zulässig, wenn der Studierende nachweist, daß er das betreffende Semester an der Stammhochschule inskribiert hat.

Bestätigung der Zugehörigkeit, Studienzulassung und Inskription

§ 6. (1) Nach der erfolgten Aufnahme hat die Universitätsdirektion dem Studierenden einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis auszustellen und ihm persönlich auszufolgen. Der Ausweis gilt als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur Universität.

(2) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises für Studierende wird

semesterweise durch den Vermerk „gültig im WS 19 . ./. . bis 31. 3.

19 . .'' für das Wintersemester und „gültig im SS 19 . . bis 31. 10.

19 . .'' für das Sommersemester verlängert. Anläßlich der Inskription hat die Stammhochschule dem Studierenden ein Semesteretikett zuzusenden, das die Matrikelnummer, den Familiennamen, allfällige akademische Grade, den Hörerstatus, die ausstellende Universität und den Gültigkeitsvermerk zu enthalten hat. Dieses ist vom Studierenden im Ausweis anzubringen. Ist der Studierende hingegen nicht inskribiert, so hat die Universitätsdirektion auf sein Verlangen ein Semesteretikett im Ausweis anzubringen, darauf den Hörerstatus und den Gültigkeitsvermerk zu stempeln und diese Angaben mit Rundsiegel und Unterschrift zu bestätigen.

(3) Anläßlich der Inskription sind dem Studierenden mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung Inskriptionsbestätigungen auszustellen. Weitere Inskriptions- und Zulassungsbestätigungen sind dem Studierenden bei Bedarf auszustellen (Formular 4).

Bestätigung der Zugehörigkeit, Studienzulassung und Inskription

§ 6. (1) Nach der erfolgten Aufnahme hat die Universitätsdirektion dem Studierenden einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis auszustellen und ihm persönlich auszufolgen. Der Ausweis gilt als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur Universität.

(2) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises für Studierende wird semesterweise durch den Vermerk „gültig bis 31.3.'' für das Wintersemester und „gültig bis 31. 10.'' für das Sommersemester verlängert; der Vermerk hat zusätzlich jenes Kalenderjahr zu enthalten, in dem das dem Semester entsprechende Studienjahr endet. Anläßlich der Inskription hat die Stammhochschule dem Studierenden ein Semesteretikett zuzusenden, das die Matrikelnummer, den Familiennamen, allfällige akademische Grade, den Hörerstatus, die ausstellende Universität und den Gültigkeitsvermerk zu enthalten hat. Dieses ist vom Studierenden im Ausweis anzubringen. Ist der Studierende hingegen nicht inskribiert, so hat die Universitätsdirektion auf sein Verlangen ein Semesteretikett im Ausweis anzubringen, darauf den Hörerstatus und den Gültigkeitsvermerk zu stempeln und diese Angaben mit Rundsiegel und Unterschrift zu bestätigen.

(3) Anläßlich der Inskription sind dem Studierenden mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung Inskriptionsbestätigungen auszustellen. Weitere Inskriptions- und Zulassungsbestätigungen sind dem Studierenden bei Bedarf auszustellen (Formular 4).

Studienbuch

§ 7. (1) Das Studienbuch besteht aus den Studienbuchblättern sowie aus behördlichen Erledigungen über den Studienverlauf, wie insbesondere Bescheiden über die Bewilligung eines studium irregulare, über die Wahl bestimmter Fächer, über die Anrechnung von Studien oder die Anerkennung von Prüfungen, die vom Studierenden in der von der Universitätsdirektion zur Verfügung gestellten Studienbuchmappe abzuheften sind.

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