Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 8. April 1989 über die Aufnahme, die Inskription und die Prüfungsevidenz an Hochschulen künstlerischer Richtung (Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung - KHStEVO)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 51 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983, und des § 12 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung BGBl. Nr. 332/1981 sowie 2/1989 wird verordnet:
Aufnahme
§ 1. (1) Die Bewerbung um Aufnahme (Immatrikulation) und Zulassung als ordentlicher Hörer zu einem Studium ist während der von der Hochschule festgesetzten Frist beim Rektorat bzw. bei der Akademiedirektion der Hochschule (Stammhochschule) einzubringen.
(2) Mit dem Antrag auf Aufnahme (Formular 1/3) sind zu erbringen:
ausgefüllter Evidenzbogen (Formular 1/1);
gültiges Reisedokument oder Staatsbürgerschaftsnachweis in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis;
Nachweis über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung, sofern diese für die angestrebte Studienrichtung Voraussetzung ist;
Nachweis über die erfolgreich abgelegte Aufnahmsprüfung oder die Nachsichtserteilung von ihrer Ablegung gemäß § 24 Abs. 4 KHStG oder Nachweis über die erfolgreich abgelegte Übertrittsprüfung gemäß § 55 KHStG;
ärztliches Zeugnis; es entfällt bei unmittelbarem Übertritt von einer anderen Hochschule oder Universität;
ausgefüllter Ausweis für Studierende (Formular 2) mit Lichtbild und Bundesstempelmarke;
Abschluß- oder Abgangsbescheinigung (Formular 15, 16/1 und 16/2) beim Übertritt von einer anderen Hochschule künstlerischer Richtung oder von einer Universität.
(3) Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Fremdsprachigen Dokumenten sind beglaubigte deutsche Übersetzungen beizufügen.
(4) Die Bewerbung um Aufnahme als außerordentlicher Hörer und als Gasthörer ist während der von der Hochschule festgesetzten Frist beim Rektorat (Akademiedirektion) mittels der Formulare 1/4 und 1/5 einzubringen. Für die Zulassung zu einem Hochschullehrgang oder Hochschulkurs, zu einem Ergänzungsstudium gemäß § 56 Abs. 2 KHStG oder zu einem Studium gemäß § 49 Abs. 5 KHStG bzw. § 40 Abs. 5 AHStG sind die Formulare 1/4 und 1/5 zu verwenden. Die Absätze 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden. Bei außerordentlichen Hörern ist ferner der Nachweis erforderlicher Vorkenntnisse bzw. künstlerischer Begabung, bei Gasthörern überdies der Nachweis des abgeschlossenen Hochschulstudiums zu erbringen.
(5) Kein Studierender darf gleichzeitig an mehr als einer Hochschule künstlerischer Richtung oder Universität aufgenommen sein.
Aufnahme
§ 1. (1) Die Bewerbung um Aufnahme (Immatrikulation) und Zulassung als ordentlicher Hörer zu einem Studium ist während der von der Hochschule festgesetzten Frist beim Rektorat bzw. bei der Akademiedirektion der Hochschule (Stammhochschule) einzubringen.
(2) Mit dem Antrag auf Aufnahme (Formular 1/3) sind zu erbringen:
ausgefüllter Evidenzbogen (Formular 1/1);
gültiges Reisedokument oder Staatsbürgerschaftsnachweis in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis;
Nachweis über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung, sofern diese für die angestrebte Studienrichtung Voraussetzung ist;
Nachweis über die erfolgreich abgelegte Aufnahmsprüfung oder die Nachsichtserteilung von ihrer Ablegung gemäß § 24 Abs. 4 KHStG oder Nachweis über die erfolgreich abgelegte Übertrittsprüfung gemäß § 55 KHStG;
ausgefüllter Ausweis für Studierende (Formular 2) mit Lichtbild und Bundesstempelmarke;
Abschluß- oder Abgangsbescheinigung (Formular 15, 16/1 und 16/2) beim Übertritt von einer anderen Hochschule künstlerischer Richtung oder von einer Universität.
(3) Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Fremdsprachigen Dokumenten sind beglaubigte deutsche Übersetzungen beizufügen.
(4) Die Bewerbung um Aufnahme als außerordentlicher Hörer und als Gasthörer ist während der von der Hochschule festgesetzten Frist beim Rektorat (Akademiedirektion) mittels der Formulare 1/4 und 1/5 einzubringen. Für die Zulassung zu einem Hochschullehrgang oder Hochschulkurs, zu einem Ergänzungsstudium gemäß § 56 Abs. 2 KHStG oder zu einem Studium gemäß § 49 Abs. 5 KHStG bzw. § 40 Abs. 5 AHStG sind die Formulare 1/4 und 1/5 zu verwenden. Die Absätze 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden. Bei außerordentlichen Hörern ist ferner der Nachweis erforderlicher Vorkenntnisse bzw. künstlerischer Begabung, bei Gasthörern überdies der Nachweis des abgeschlossenen Hochschulstudiums zu erbringen.
(5) Kein Studierender darf gleichzeitig an mehr als einer Hochschule künstlerischer Richtung oder Universität aufgenommen sein.
Aufnahme
§ 1. (1) Die Bewerbung um Aufnahme (Immatrikulation) und Zulassung als ordentlicher Hörer zu einem Studium ist während der von der Hochschule festgesetzten Frist beim Rektorat bzw. bei der Akademiedirektion der Hochschule (Stammhochschule) einzubringen.
(2) Mit dem Antrag auf Aufnahme (Formular 1/3) sind zu erbringen:
ausgefüllter Evidenzbogen (Formular 1/1);
gültiges Reisedokument oder Staatsbürgerschaftsnachweis in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis;
Nachweis über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung, sofern diese für die angestrebte Studienrichtung Voraussetzung ist;
Nachweis über die erfolgreich abgelegte Aufnahmsprüfung oder die Nachsichtserteilung von ihrer Ablegung gemäß § 24 Abs. 4 KHStG oder Nachweis über die erfolgreich abgelegte Übertrittsprüfung gemäß § 55 KHStG;
ausgefüllter Ausweis für Studierende (Formular 2) mit Lichtbild und Bundesstempelmarke;
Abschluß- oder Abgangsbescheinigung (Formular 15, 16/1 und 16/2) beim Übertritt von einer anderen Hochschule künstlerischer Richtung oder von einer Universität.
(3) Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Fremdsprachigen Dokumenten sind beglaubigte deutsche Übersetzungen beizufügen. Ausländische Urkunden müssen die erforderlichen Beglaubigungen aufweisen.
(4) Die Bewerbung um Aufnahme als außerordentlicher Hörer und als Gasthörer ist während der von der Hochschule festgesetzten Frist beim Rektorat (Akademiedirektion) mittels der Formulare 1/4 und 1/5 einzubringen. Für die Zulassung zu einem Hochschullehrgang oder Hochschulkurs, zu einem Ergänzungsstudium gemäß § 56 Abs. 2 KHStG oder zu einem Studium gemäß § 49 Abs. 5 KHStG bzw. § 40 Abs. 5 AHStG sind die Formulare 1/4 und 1/5 zu verwenden. Die Absätze 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden. Bei außerordentlichen Hörern ist ferner der Nachweis erforderlicher Vorkenntnisse bzw. künstlerischer Begabung, bei Gasthörern überdies der Nachweis des abgeschlossenen Hochschulstudiums zu erbringen.
(5) Kein Studierender darf gleichzeitig an mehr als einer Hochschule künstlerischer Richtung oder Universität aufgenommen sein.
Studienrichtungs- und Hochschulwechsel
§ 2. (1) Will ein ordentlicher Hörer die Studienrichtung wechseln, so hat er fristgerecht mittels des Formulars 1/3 um Zulassung anzusuchen und die Nachweise gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 zu erbringen. Wechselt ein außerordentlicher Hörer oder Gasthörer sein Studium, so hat er fristgerecht mittels des Formulars 1/4 um Zulassung anzusuchen und die Nachweise über die künstlerische Begabung bzw. die erforderlichen Vorkenntnisse zu erbringen.
(2) Wechselt ein Studierender die Hochschule, so ist § 1 anzuwenden.
(3) Bestehen nach einem Hochschul(Universitäts)wechsel anläßlich der Zulassung zu Prüfungen Zweifel über die Anzahl der bereits durchgeführten Prüfungswiederholungen, so hat das zuständige Hochschulorgan die erforderlichen Auskünfte bei der früheren Hochschule (Universität) einzuholen. Deren Organe haben die benötigten Auskünfte zu erteilen.
Mehrfachstudien
§ 3. (1) Sucht der Studierende um ein weiteres ordentliches Studium an derselben Hochschule oder an einer anderen Hochschule an, so hat er fristgerecht mittels des Formulars 1/3 um Zulassung anzusuchen.
§ 1 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
(2) Sucht ein außerordentlicher Hörer oder Gasthörer um Zulassung zu weiteren Lehrveranstaltungen an derselben Hochschule an, so hat er das Formular 1/4 zu verwenden und die Nachweise über die künstlerische Begabung bzw. die erforderlichen Vorkenntnisse zu erbringen. Bei Ansuchen um Zulassung an einer anderen Hochschule hat er überdies das Formular 1/5 zu verwenden (Mitbelegung).
(3) Ist der Studierende bereits an einer Hochschule als ordentlicher Hörer aufgenommen und beabsichtigt er, zusätzlich einzelne Lehrveranstaltungen aus künstlerischen Fächern als Freifächer an seiner Hochschule zu besuchen, so hat er mittels des Formulars 1/4 unter sinngemäßer Anwendung des § 1 Abs. 2 und 3 um Zulassung anzusuchen. Die Nachweise über die künstlerische Begabung bzw. über die erforderlichen Vorkenntnisse sind zu erbringen. Beabsichtigt er, solche Lehrveranstaltungen an einer anderen Hochschule zu besuchen, so hat er als Mitbeleger überdies das Formular 1/5 zu verwenden.
(4) Besucht ein ordentlicher Hörer nicht nur an der Hochschule, an welcher er für eine Studienrichtung aufgenommen wurde, sondern auch an einer anderen Hochschule einzelne Lehrveranstaltungen seiner Studienrichtung als Pflicht- oder Wahlfächer oder besucht er einzelne Lehrveranstaltungen aus anderen als künstlerischen Fächern als Freifächer, so hat er an dieser Hochschule als Mitbeleger die Formulare 1/1 und 1/5 vorzulegen.
(5) Ist der Studierende bereits an einer Universität als ordentlicher Hörer immatrikuliert oder als außerordentlicher Hörer oder Gasthörer aufgenommen und sucht er um Zulassung als ordentlicher, außerordentlicher oder Gasthörer, um Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen als Freifächer an einer Hochschule künstlerischer Richtung an, so sind auf ihn die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
Matrikelnummer und Kennzeichnung des Studiums
§ 4. (1) Anläßlich der Aufnahme als ordentlicher Hörer, außerordentlicher Hörer oder Gasthörer ist durch die Hochschule eine siebenstellige Matrikelnummer zu vergeben. Hat der Studierende schon eine Matrikelnummer von einer anderen Hochschule künstlerischer Richtung oder Universität erhalten, so ist diese beizubehalten.
(2) Alle den Studierenden betreffenden Anträge, Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstige Erledigungen sind am rechten oberen Rand mit der Matrikelnummer zu versehen.
(3) Die Kennzeichnung der Studien erfolgt durch Kennbuchstaben und dreistellige Kennzahlen. Sie ist auf den Formularen der Anlage 1 (Anm.: Formulare nicht darstellbar) unterhalb der Matrikelnummer einzutragen, sofern entsprechende Felder vorgesehen sind.
Inskription
§ 5. (1) Die Einschreibung der Studierenden (Inskription) ist für jedes Semester bis zum Ende der von der Hochschule festgesetzten Frist durchzuführen. Für die Inskription ist das Inskriptionsblatt (Formular 3) zu verwenden. Bei persönlicher Einreichung ist überdies das Studienbuch vorzulegen. Der ordentliche Hörer hat auf dem Inskriptionsblatt die Nummern jener Lehrveranstaltungen aus den zentralen künstlerischen Fächern oder bei Studien nach dem AHStG aus den künstlerischen Diplomprüfungsfächern einzutragen, die er zu belegen wünscht.
(2) Bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Studien (Studienrichtung, Studienzweig, Kurzstudium, Hochschullehrgang oder Hochschulkurs, Ergänzungsstudium gemäß § 56 Abs. 2 KHStG, Studium gemäß § 49 Abs. 5 KHStG, bzw. § 40 Abs. 5 AHStG, Mitbelegung gemäß § 3 Abs. 2, 3 und 4) ist für jedes Studium ein gesondertes Inskriptionsblatt zu verwenden. Der Besuch von Lehrveranstaltungen, für welche besondere Vorkenntnisse gefordert werden oder die Aufnahme wegen Platzmangels beschränkt ist, bedarf der Genehmigung durch den Leiter der Lehrveranstaltung. Sind Parallellehrveranstaltungen für ein Fach eingerichtet, deren Teilnehmerzahl wegen Platzmangels beschränkt ist, so hat der Leiter der hiefür zuständigen Abteilung (an der Akademie der bildenden Künste der Rektor) die Zulassung der Studierenden zu diesen Lehrveranstaltungen unter Bedachtnahme auf die Lernfreiheit und die Auslastung der Leiter der Lehrveranstaltungen zu koordinieren.
(3) Bei der Inskription ist die Einzahlung des Hochschülerschaftsbeitrages nachzuweisen. Ausländer oder staatenlose Studierende haben überdies die Einzahlung des Studienbeitrages oder dessen Erlaß, Teilnehmer an Hochschulkursen oder Hochschullehrgängen die Einzahlung des Unterrichtsgeldes, soweit ein solches zu entrichten ist, nachzuweisen.
(4) Die Inskription gemäß § 3 Abs. 2 bis 5 ist zulässig, wenn die Zugehörigkeit zu einer anderen Hochschule oder Universität für das betreffende Semester nachgewiesen wird.
Inskription
§ 5. (1) Die Einschreibung der Studierenden (Inskription) ist für jedes Semester bis zum Ende der von der Hochschule festgesetzten Frist durchzuführen. Für die Inskription ist das Inskriptionsblatt (Formular 3) zu verwenden. Bei persönlicher Einreichung ist überdies das Studienbuch vorzulegen. Der ordentliche Hörer hat auf dem Inskriptionsblatt die Nummern jener Lehrveranstaltungen aus den zentralen künstlerischen Fächern oder bei Studien nach dem AHStG aus den künstlerischen Diplomprüfungsfächern einzutragen, die er zu belegen wünscht.
(2) Bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Studien (Studienrichtung, Studienzweig, Kurzstudium, Hochschullehrgang oder Hochschulkurs, Ergänzungsstudium gemäß § 56 Abs. 2 KHStG, Studium gemäß § 49 Abs. 5 KHStG, bzw. § 40 Abs. 5 AHStG, Mitbelegung gemäß § 3 Abs. 2, 3 und 4) ist für jedes Studium ein gesondertes Inskriptionsblatt zu verwenden. Der Besuch von Lehrveranstaltungen, für welche besondere Vorkenntnisse gefordert werden oder die Aufnahme wegen Platzmangels beschränkt ist, bedarf der Genehmigung durch den Leiter der Lehrveranstaltung. Sind Parallellehrveranstaltungen für ein Fach eingerichtet, deren Teilnehmerzahl wegen Platzmangels beschränkt ist, so hat der Leiter der hiefür zuständigen Abteilung (an der Akademie der bildenden Künste der Rektor) die Zulassung der Studierenden zu diesen Lehrveranstaltungen unter Bedachtnahme auf die Lernfreiheit und die Auslastung der Leiter der Lehrveranstaltungen zu koordinieren.
(3) Bei der Inskription ist die Einzahlung des Hochschülerschaftsbeitrages nachzuweisen. Ausländer oder staatenlose Studierende haben überdies die Einzahlung des Studienbeitrages oder dessen Erlaß, Teilnehmer an Hochschulkursen oder Hochschullehrgängen die Einzahlung des Unterrichtsgeldes, soweit ein solches zu entrichten ist, nachzuweisen.
(4) Die Inskription an einer anderen Hochschule oder Universität (§ 3 Abs. 2 bis 5) ist zulässig, wenn der Studierende nachweist, daß er das betreffende Semester an der Stammhochschule inskribiert hat.
Bestätigung der Zugehörigkeit, Studienzulassung und Inskription
§ 6. (1) Nach der erfolgten Aufnahme hat das Rektorat (Akademiedirektion) dem Studierenden einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis (Formular 2) auszustellen und ihm persönlich auszufolgen. Der Ausweis gilt als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur Hochschule.
(2) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises für Studierende wird
semesterweise durch den Vermerk „gültig im WS 19. ./. . bis 31. 3.
```
.'' für das Wintersemester und „gültig im SS 19. . bis 31. 10.
```
.'' für das Sommersemester verlängert. Anläßlich der Inskription hat die Stammhochschule dem Studenten ein Semesteretikett zuzusenden, das die Matrikelnummer, den Familiennamen, allfällige akademische Grade, den Hörerstatus, die ausstellende Hochschule und den Gültigkeitsvermerk zu enthalten hat. Dieses ist vom Studierenden im Ausweis anzubringen. Ist der Studierende hingegen nicht inskribiert, so hat ihm das Rektorat (Akademiedirektion) auf sein Verlangen ein Semesteretikett im Ausweis anzubringen, darauf den Hörerstatus und den Gültigkeitsvermerk zu stempeln und diese Angaben mit Rundsiegel und Unterschrift zu bestätigen.
(3) Anläßlich der Inskription sind dem Studierenden mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Inskriptionsbestätigungen auszustellen. Weitere Inskriptions- und Zulassungsbestätigungen sind dem Studierenden bei Bedarf auszustellen (Formular 4).
Bestätigung der Zugehörigkeit, Studienzulassung und Inskription
§ 6. (1) Nach der erfolgten Aufnahme hat das Rektorat (Akademiedirektion) dem Studierenden einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis (Formular 2) auszustellen und ihm persönlich auszufolgen. Der Ausweis gilt als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur Hochschule.
(2) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises für Studierende wird semesterweise durch den Vermerk „gültig bis 31.3.'' für das Wintersemester und „gültig bis 31. 10.'' für das Sommersemester verlängert; der Vermerk hat zusätzlich jenes Kalenderjahr zu enthalten, in dem das dem Semester entsprechende Studienjahr endet. Anläßlich der Inskription hat die Stammhochschule dem Studenten ein Semesteretikett zuzusenden, das die Matrikelnummer, den Familiennamen, allfällige akademische Grade, den Hörerstatus, die ausstellende Hochschule und den Gültigkeitsvermerk zu enthalten hat. Dieses ist vom Studierenden im Ausweis anzubringen. Ist der Studierende hingegen nicht inskribiert, so hat ihm das Rektorat (Akademiedirektion) auf sein Verlangen ein Semesteretikett im Ausweis anzubringen, darauf den Hörerstatus und den Gültigkeitsvermerk zu stempeln und diese Angaben mit Rundsiegel und Unterschrift zu bestätigen.
(3) Anläßlich der Inskription sind dem Studierenden mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Inskriptionsbestätigungen auszustellen. Weitere Inskriptions- und Zulassungsbestätigungen sind dem Studierenden bei Bedarf auszustellen (Formular 4).
Studienbuch
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.