Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 11. Mai 1989 über die Einkommensermittlung nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983
zum Bezugszeitraum vgl. § 3
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 373/1989
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 152/1984, 293/1985, 660/1987 und 378/1988, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
zum Bezugszeitraum vgl. § 3
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 373/1989
§ 1. (1) Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, ermittelt werden, ist ein Betrag von 10 vH des maßgeblichen Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens hinzuzurechnen.
(2) Maßgeblicher Einheitswert ist der Einheitswert, der für die Gewinnermittlung nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 8. Jänner 1987, BGBl. Nr. 33, über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft heranzuziehen ist.
zum Bezugszeitraum vgl. § 3
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 373/1989
§ 2. Einkünften aus Gewerbebetrieben, die unter Anwendung des § 17 des Einkommensteuergesetzes 1972 ermittelt werden, ist ein Betrag von 10 vH dieser Einkünfte hinzuzurechnen.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 373/1989
§ 3. Diese Verordnung ist für Anträge auf Gewährung von Schülerbeihilfen aus dem Schuljahr 1988/89 anzuwenden.
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