Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 18. Mai 1989 über statistische Erhebungen an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung (Hochschul-Statistikverordnung - HStatVO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-06-15
Status Aufgehoben · 1997-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 332/1981 und des § 51 Abs. 3 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983, wird verordnet:

Statistische Erhebungen an den Universitäten

§ 1. (1) An den Universitäten sind für statistische Erhebungen die Formulare HSt1U und HSt2U nach dem Muster der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.

(2) Die Universitätsdirektion hat anläßlich der Aufnahme eines ordentlichen Hörers (Immatrikulation) das vom Bewerber ausgefüllte Erhebungsformular HSt1U entgegenzunehmen und die Matrikelnummer einzusetzen.

(3) Die Universitätsdirektion (das Dekanat) hat anläßlich der Ausfolgung des Zeugnisses über eine ein ordentliches Studium abschließende Prüfung (letzte Diplomprüfung, Rigorosum, Abschlußprüfung) vom Absolventen das ausgefüllte Erhebungsformular HSt2U entgegenzunehmen und erforderlichenfalls die Matrikelnummer einzusetzen.

Statistische Erhebungen an den Hochschulen künstlerischer Richtung

§ 2. (1) An den Hochschulen künstlerischer Richtung sind für statistische Erhebungen die Formulare HSt1K und HSt2K nach dem Muster der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.

(2) Das Rektorat (die Akademiedirektion) hat anläßlich der Aufnahme eines ordentlichen Hörers, außerordentlichen Hörers oder Gasthörers das vom Bewerber ausgefüllte Erhebungsformular HSt1K entgegenzunehmen und die Matrikelnummer einzusetzen.

(3) Das Rektorat (die Akademiedirektion) hat anläßlich der Ausfolgung des Zeugnisses über eine ein Studium abschließende Prüfung vom Absolventen das ausgefüllte Erhebungsformular HSt2K entgegenzunehmen und erforderlichenfalls die Matrikelnummer einzusetzen.

Datenverwendung

§ 3. Die gemäß §§ 1 und 2 entgegengenommenen ausgefüllten Erhebungsformulare sind unter Verschluß zu halten und gesammelt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln.

Statistische Erhebungen bei Fachhochschul-Studiengängen

§ 3. (1) Bei Fachhochschul-Studiengängen sind für statistische Erhebungen die Formulare HSt1F und HSt2F nach dem Muster der Anlage zu verwenden.

(2) Die vom Erhalter des Fachhochschul-Studienganges mit den entsprechenden Verwaltungsaufgaben betraute Dienststelle hat anläßlich der Aufnahme eines Studierenden das vom Bewerber ausgefüllte Erhebungsformular HSt1F entgegenzunehmen und das (die) Personenkennzeichen einzusetzen.

(3) Die vom Erhalter des Fachhochschul-Studienganges mit den entsprechenden Verwaltungsaufgaben betraute Dienststelle hat anläßlich der Ausfolgung des Zeugnisses über den Abschluß des Fachhochschul-Studienganges oder anläßlich der Verleihung des entsprechenden akademischen Grades vom Absolventen das ausgefüllte Erhebungsformular HSt2F entgegenzunehmen und erforderlichenfalls das Personenkennzeichen einzusetzen.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 4. (1) Die Verordnung tritt hinsichtlich der Erhebungen anläßlich der Aufnahme mit dem 15. Juni 1989, hinsichtlich der Erhebungen anläßlich des Studienabschlusses mit dem 1. Oktober 1989 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die

3.

Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 294/1970, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 357/1983, außer Kraft.

(3) Bis zum Ende des Studienjahres 1991/92 sind an Hochschulen künstlerischer Richtung die Erhebungen bei der Aufnahme bzw. Inskription des zweiten oder eines weiteren Semesters wie bisher mittels des derzeit verwendeten Formulars durchzuführen.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 4. (1) Die Verordnung tritt hinsichtlich der Erhebungen anläßlich der Aufnahme mit dem 15. Juni 1989, hinsichtlich der Erhebungen anläßlich des Studienabschlusses mit dem 1. Oktober 1989 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die

3.

Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 294/1970, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 357/1983, außer Kraft.

(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 sind an folgenden Hochschulen die Erhebungen bei der Aufnahme sowie bei Inskription des zweiten oder eines weiteren Semesters mittels der vor dem 15. Juni 1989 verwendeten Formulare durchzuführen:

1.

an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz bis einschließlich Studienjahr 1992/93;

2.

an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien bis einschließlich Studienjahr 1993/94.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 4. (1) Die Verordnung tritt hinsichtlich der Erhebungen anläßlich der Aufnahme mit dem 15. Juni 1989, hinsichtlich der Erhebungen anläßlich des Studienabschlusses mit dem 1. Oktober 1989 in Kraft.

(2) Abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 sind an folgenden Hochschulen die Erhebungen bei der Aufnahme sowie bei Inskription des zweiten oder eines weiteren Semesters mittels der vor dem 15. Juni 1989 verwendeten Formulare durchzuführen:

1.

an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz bis einschließlich Studienjahr 1993/94;

2.

an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien bis einschließlich Studienjahr 1994/95.

Datenverwendung

§ 4. Die gemäß §§ 1 bis 3 entgegengenommenen ausgefüllten Erhebungsformulare sind unter Verschluß zu halten und gesammelt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 5. (1) Die Verordnung tritt hinsichtlich der Erhebungen anläßlich der Aufnahme mit dem 15. Juni 1989, hinsichtlich der Erhebungen anläßlich des Studienabschlusses mit dem 1. Oktober 1989 in Kraft.

(2) Abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 sind an folgenden Hochschulen die Erhebungen bei der Aufnahme sowie bei Inskription des zweiten oder eines weiteren Semesters bis einschließlich Studienjahr 1994/95 mittels der vor dem 15. Juni 1989 verwendeten Formulare durchzuführen:

1.

Akademie der bildenden Künste in Wien;

2.

Hochschule für angewandte Kunst in Wien;

3.

Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz.

(3) Die Formulare HSt1U und HSt1K in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 752/1994 treten mit 1. Juni 1995 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 5. (1) Die Verordnung tritt hinsichtlich der Erhebungen anläßlich der Aufnahme mit dem 15. Juni 1989, hinsichtlich der Erhebungen anläßlich des Studienabschlusses mit dem 1. Oktober 1989 in Kraft.

(2) Die Formulare HSt1U und HSt1K in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 752/1994 treten mit 1. Juni 1995 in Kraft.

(3) Die §§ 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 615/1995 treten mit 13. September 1995 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 5. (1) Die Verordnung tritt hinsichtlich der Erhebungen anläßlich der Aufnahme mit dem 15. Juni 1989, hinsichtlich der Erhebungen anläßlich des Studienabschlusses mit dem 1. Oktober 1989 in Kraft.

(2) Die Formulare HSt1U und HSt1K in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 752/1994 treten mit 1. Juni 1995 in Kraft.

(3) Die §§ 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 615/1995 treten mit 13. September 1995 in Kraft.

(4) Die Formulare HSt 2 U, HSt 2 K und HSt 2 F in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 24/1996 treten mit 1. Oktober 1996 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 6. Abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 sind an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien die Erhebungen bei der Aufnahme sowie der Inskription des zweiten oder eines weiteren Semesters bis einschließlich Studienjahr 1996/97 mittels der vor dem 15. Juni 1989 verwendeten Formulare durchzuführen.

Übergangsbestimmungen

§ 6. (1) Bei Universitäten, an denen das UOG 1993 anzuwenden ist, tritt an die Stelle der Universitätsdirektion und der Dekanate (§ 1) die zentrale Verwaltung.

(2) Abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 sind an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien die Erhebungen bei der Aufnahme sowie der Inskription des zweiten oder eines weiteren Semesters bis einschließlich Studienjahr 1996/97 mittels der vor dem 15. Juni 1989 verwendeten Formulare durchzuführen.


Formulare nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.



Formulare nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.


Abkürzung

HStatVO

(Anm.: Formulare werden nicht dargestellt, es wird daher auf das gedruckte BGBl. verwiesen.)

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