Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 19. Juli 1990 über die Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Markt- und Meinungsforschung
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 332/1981 wird verordnet:
§ 1. Der Rektor der Universität Wien hat Absolventen des von der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät dieser Universität durchgeführten allgemeinen Hochschullehrganges für Markt- und Meinungsforschung nach Besuch der Lehrveranstaltungen über die Pflichtfächer im Ausmaß von 32 Wochenstunden sowie nach Absolvierung eines vierwöchigen Praktikums und nach erfolgreicher Ablegung der mündlich-kommissionellen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte(r) Markt- und Meinungsforscher(in)“ zu verleihen.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.