Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 16. August 1990 über die Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 27 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1990 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die Beihilfe für ein Auslandsstudium in folgenden Staaten beträgt monatlich 1 000 S:
Albanien
Bulgarien
Griechenland
Polen
Portugal
Rumänien
Sowjetunion
CSFR
Türkei
Ungarn
§ 2. Die Beihilfe für ein Auslandsstudium in folgenden Staaten beträgt monatlich 3 000 S:
Dänemark
Finnland
Norwegen
Schweden
Schweiz
Vereinigte Staaten von Amerika
§ 3. Die Beihilfe für ein Auslandsstudium in Japan beträgt monatlich 4 000 S.
§ 4. Die Beihilfe für ein Auslandsstudium in allen anderen Staaten beträgt monatlich 2 000 S.
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