Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 24. August 1990 über die Privatschule „Internationale Schule des Islamischen Zentrums“
Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 161/1987 wird verordnet:
Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.
Die 1. bis 6. Schulstufe der nach ausländischem Lehrplan geführten Privatschule „Internationale Schule des Islamischen Zentrums“ wird für Schüler, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt.
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