ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM SCHWEIZERISCHEN BUNDESRAT ÜBER DIE BEZIEHUNGEN AUF DEM GEBIETE DES FILMS (KOPRODUKTIONSABKOMMEN ÖSTERREICH - SCHWEIZ)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1990-11-01
Status Aufgehoben · 2011-06-22
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Briefwechsel wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 15 Abs. 1 des Abkommens wurden am 11. Juni bzw. 22. August 1990 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 mit 1. November 1990 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich

undder Schweizerische Bundesrat,

in dem Bestreben, die Zusammenarbeit beider Staaten auf dem Gebiete

des Films weiterzuentwickeln,

von dem Wunsch geleitet, die Gemeinschaftsproduktion von Filmen, die dem Filmschaffen beider Länder förderlich sein können, zu vertiefen und zu begünstigen,

sind wie folgt übereingekommen:

Gemeinschaftsproduktion

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden Filme, die von Produzenten beider Staaten in Gemeinschaftsproduktion hergestellt werden, im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts nach den Bestimmungen dieses Abkommens behandeln.

Artikel 2

(1) Filme, die im Rahmen dieses Abkommens in Gemeinschaftsproduktion hergestellt worden sind, werden unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 4 Ziffer 8 als inländische Filme angesehen.

(2) Beihilfen, Förderungsmittel und sonstige finanzielle Vorteile, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gewährt werden, erhält der Produzent nach dem Recht dieser Vertragspartei.

(3) Gemeinschaftsproduktionen, auf die dieses Abkommen Anwendung finden soll, bedürfen vor Drehbeginn der Anerkennung durch die zuständigen Behörden beider Staaten, die vor Erteilung das Einvernehmen herstellen. Die zuständige Behörde in Österreich ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, in der Schweiz das Bundesamt für Kultur.

(4) Die Anerkennung ist unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Verwirklichung des eingereichten Gemeinschaftsproduktionsvorhabens zu erteilen.

Artikel 3

Die für eine Gemeinschaftsproduktion vorgesehenen Vergünstigungen werden Produzenten gewährt, die über eine gute technische und finanzielle Organisation sowie über ausreichende Berufsqualifikation verfügen.

Artikel 4

Die Anerkennung wird gewährt, wenn die Gemeinschaftsproduzenten folgendes vereinbart haben:

1.

Die Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten setzt sich aus finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträgen zusammen. Der künstlerische und technische Beitrag jedes Gemeinschaftsproduzenten soll seinem finanziellen Beitrag entsprechen.

2.

Die Mindestbeteiligung des Minderheitsproduzenten an den Herstellungskosten des Films beträgt 20 Prozent.

3.

Nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen werden Kopierwerksarbeiten und die Tonverarbeitung (Mischung, Synchronisation, usw.) im Geltungsbereich dieses Abkommens ausgeführt. Bei Außenaufnahmen in Drittländern kann insbesondere vereinbart werden, daß die entsprechenden Teile des Bildausgangsmaterials in diesen Ländern entwickelt und davon Muster gezogen werden. Ein Ausgleich in der Benutzung der technischen Mittel der Vertragsparteien ist anzustreben.

4.

Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, werden Atelieraufnahmen in Ateliers durchgeführt, die in Österreich oder in der Schweiz liegen.

5.

Jeder Gemeinschaftsproduzent wird Miteigentümer des Bild- und Ton-Originalausgangsmaterials und hat Anspruch auf Kopierausgangsmaterialien, wie Internegativ, Tonnegativ und dergleichen in der Fassung seiner eigenen Sprache. Das Herstellen von Kopierausgangsmaterial in anderen Sprachen als jenen der Vertragsparteien bedarf des Einvernehmens der Gemeinschaftsproduzenten. Von der Endfassung des Films werden nach Maßgabe der Notwendigkeiten der Gemeinschaftsproduzenten Original- oder synchronisierte oder untertitelte Fassungen in einer der Landessprachen der Gemeinschaftsproduzenten hergestellt. Diese Fassungen können Dialogstellen in einer anderen Sprache enthalten, soweit dies nach dem Drehbuch erforderlich ist.

6.

Die Einnahmen aus allen Verwertungsarten werden entsprechend der finanziellen Beteiligung eines jeden Gemeinschaftsproduzenten aufgeteilt. Im Falle der Abgrenzung von Auswertungsgebieten und -bereichen sind die Marktgröße und der Wert zu berücksichtigen.

7.

Die Gemeinschaftsproduzenten regeln einvernehmlich den Weltvertrieb.

8.

Ein in Gemeinschaftsproduktion hergestellter Film ist auf Filmfestspielen in der Regel als Beitrag des Mehrheitsproduzenten oder desjenigen Gemeinschaftsproduzenten vorzuführen, der den Regisseur stellt. Abweichende Regelungen bleiben den Gemeinschaftsproduzenten vorbehalten.

Artikel 5

(1) Die an der Herstellung des Films Beteiligten müssen, was die Republik Österreich betrifft, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sein und die Berechtigung zur Arbeitsaufnahme in Österreich besitzen. Was die Schweizerische Eidgenossenschaft betrifft, müssen sie die schweizerische Nationalität oder ständigen Wohnsitz in der Schweiz besitzen. Können Personen nach diesen Bestimmungen beiden Staaten zugerechnet werden, so haben sich die Gemeinschaftsproduzenten über die Zuordnung zu einigen. Kommt es zu keiner Einigung, so werden diese Personen dem Staat jenes Gemeinschaftsproduzenten zugeordnet, der sie vertraglich verpflichtet.

(2) Die künstlerische oder technische Beteiligung des Minderheitsproduzenten ist dann gegeben, wenn der von ihm gestellte Anteil der künstlerisch oder organisatorisch entscheidungsberechtigten Personen mindestens der finanziellen Beteiligung entspricht.

(3) Außerdem soll der schweizerische Minderheitsproduzent grundsätzlich Filmtechniker und Darsteller proportional zu seiner finanziellen Beteiligung stellen.

(4) Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen Ausnahmen von den Voraussetzungen der Absätze 1, 2 und 3 gestatten, sofern diese den jeweiligen innerstaatlichen Bestimmungen entsprechen.

Artikel 6

Titelvor- bzw. -nachspann und Werbematerial der Gemeinschaftsproduktion müssen den Hinweis enthalten, daß es sich um eine Gemeinschaftsproduktion von Produzenten beider Staaten handelt.

Artikel 7

(1) Im Rahmen dieses Abkommens anerkennen die zuständigen Behörden als Gemeinschaftsproduktionen auch solche Filme, die von Produzenten der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammen mit Produzenten dritter Staaten, mit denen der eine oder der andere Staat ein Abkommen über Gemeinschaftsproduktionen geschlossen hat, hergestellt werden.

(2) Die Bestimmungen von Artikel 4, Ziffer 1 sowie Artikel 5, Absatz 1, 2 und 3 gelten für Gemeinschaftsproduktionen im Sinne des Absatz 1 dieser Vorschrift, jedoch ist eine Beteiligung des Minderheitsproduzenten in Höhe von 15 Prozent ausreichend. Die von den Vertragsparteien mit Drittstaaten abgeschlossenen Abkommen sind dabei zu berücksichtigen.

(3) Bei Gemeinschaftsproduktionen mit Drittstaaten kann in gegenseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien in besonderen Ausnahmefällen eine finanzielle Mindestbeteiligung von 10 Prozent zugelassen werden, sofern ein Ausgleich beim künstlerischen oder technischen Beitrag vorgesehen ist.

Artikel 8

Nach Möglichkeit erleichtert jede Vertragspartei im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts bei anerkannten Gemeinschaftsproduktionen insbesondere

a)

die Einreise, den zeitweiligen Aufenthalt sowie die Erlangung der Beschäftigungsbewilligung des technischen, künstlerischen und kaufmännischen Personals der Gemeinschaftsproduzenten,

b)

die Ein- und Ausfuhr von technischem und anderem Drehmaterial von Gemeinschaftsproduzenten.

Artikel 9

Der Antrag auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion ist unter Berücksichtigung der in der Anlage zu diesem Abkommen enthaltenen Durchführungsbestimmungen bei den jeweils zuständigen Behörden zu stellen. Die Anlage bildet einen Bestandteil des Abkommens.

Artikel 10

Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien unterrichten einander jeweils über die Erteilung, Versagung, Änderung oder Rücknahme der Anerkennung von Gemeinschaftsproduktionen sowie erforderlichenfalls über für Gemeinschaftsproduktionen wichtige Entwicklungen.

Filmaustausch

Artikel 11

Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, die Verbreitung und Auswertung der Filme des jeweils anderen Landes im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.

Verleihförderung

Artikel 12

Zur Ermöglichung der Erfüllung der kulturellen Funktion des Films und für den Fall, daß in beiden Vertragsstaaten Maßnahmen für die Förderung des Filmverleihs ergriffen werden, stehen sie nach Maßgabe der verfügbaren Mittel und nach dem Recht der jeweiligen Vertragspartei auch Filmen offen, die keine Gemeinschaftsproduktion darstellen, unter der Voraussetzung, daß diese Filme in einem der Staaten der beiden Vertragsparteien hergestellt wurden und die Förderung in jedem der beiden Staaten gewährt werden kann.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 13

(1) Unter Bedachtnahme auf die kulturellen und wirtschaftlichen Eigenheiten der beiden Vertragspartner wird eine Gleichgewichtigkeit des Leistungsaustausches angestrebt werden.

(2) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien beobachten laufend die Anwendungsbedingungen des vorliegenden Abkommens und beheben allenfalls bei der praktischen Umsetzung entstehende Schwierigkeiten. Sie schlagen allenfalls Änderungen vor, sobald solche zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Films im gemeinsamen Interesse beider Staaten liegen.

Artikel 14

(1) Zur Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die sich aus Vertretern der Regierungen und der betroffenen Fachkreise der beiden Staaten zusammensetzt. Diese Kommission kann auch Änderungen des Abkommens vorschlagen sowie Vorschläge erörtern, die die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Films fördern.

(2) Während der Laufzeit dieses Abkommens tritt die Kommission in der Regel alle zwei Jahre zusammen, und zwar abwechselnd in Österreich und in der Schweiz; sie kann ferner auf Antrag einer der Vertragsparteien einberufen werden, insbesondere bei wichtigen Änderungen der für den Film geltenden Vorschriften. In diesem Fall tritt die Kommission innerhalb einer Frist von einem Monat zusammen.

Artikel 15

(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die beiden Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind. Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird das Abkommen vom Tage der Unterzeichnung an provisorisch anwenden.

(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens geschlossen; es wird stillschweigend für den gleichen Zeitraum erneuert, sofern es nicht durch eine der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf gekündigt wird. Die zur Zeit der Kündigung des Abkommens laufenden Gemeinschaftsproduktionen genießen bis zu ihrer vollständigen Verwirklichung alle seine Vergünstigungen. Ist das vorliegende Abkommen abgelaufen, so bestimmen seine Regeln über das Ablaufsdatum hinaus weiterhin die Liquidation der Erlöse der Gemeinschaftsproduktionen.

(3) Dieses Abkommen findet auch Anwendung auf Verträge über Gemeinschaftsproduktionen, die nach dem 1. Jänner 1990 abgeschlossen wurden.

ANLAGE: Durchführungsbestimmungen

GESCHEHEN zu Wien, am 11. Mai 1990 in zwei Urschriften

Anlage

Durchführungsbestimmungen

1.

Die Produzenten beider Vertragsparteien müssen, um in den Genuß der Bestimmungen des Abkommens zu gelangen, spätestens dreißig Tage vor Beginn der Dreharbeiten einen Antrag auf Anerkennung der Gemeinschaftsproduktion (Artikel 2 Abs. 3 des Abkommens) an ihre jeweilige Behörde richten.

2.

Den Anträgen sind insbesondere folgende, inhaltlich jeweils übereinstimmende Unterlagen anzuschließen:

a)

Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag zwischen den Gemeinschaftsproduzenten; Unter Vorbehalt der Anerkennung geschlossene Verträge genügen;

b)

ein detailliertes Drehbuch oder ein anderes Manuskript, das über den geplanten Stoff und seine Gestaltung ausreichend Aufschluß gibt;

c)

die Stabs- und Besetzungslisten mit Angabe der Tätigkeiten bzw. Rollen und der Staatsangehörigkeit der Mitwirkenden;

d)

ein Nachweis über den Erwerb oder den möglichen Erwerb jener Rechte, die für die Verfilmung und Verwertung des gegenständlichen Projektes notwendig sind;

e)

die Regelung über die jeweilige Beteiligung aller beteiligten Produzenten an etwaigen Mehrkosten. Die Beteiligung entspricht grundsätzlich dem jeweiligen finanziellen Beitrag, jedoch kann die Beteiligung des Minderheitsproduzenten auf einen geringeren Prozentsatz oder einen bestimmten Betrag beschränkt werden;

f)

eine Kalkulation der voraussichtlichen Gesamtkosten der Herstellung des Filmvorhabens und ein detaillierter Finanzierungsplan;

g)

eine Übersicht über den technischen Beitrag aller beteiligten Produzenten;

h)

ein Terminplan (Arbeitsplan) mit Angabe der voraussichtlichen Drehorte für die Herstellung des Films;

3.

Die Behörden können darüber hinaus sonstige für die Beurteilung

4.

Die Behörde des Staates mit finanzieller Minderheitsbeteiligung

5.

Nachträgliche Änderungen des Gemeinschaftsproduktionsvertrages

6.

Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen

Republik Österreich

Dr. Wolfgang Schüssel

Wirtschaftsminister

Wien, am 11. Mai 1990

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, auf das heute zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem schweizerischen Bundesrat abgeschlossene Abkommen über die Beziehungen auf dem Gebiete des Films Bezug zu nehmen und dazu folgende Erklärung abzugeben:

1.

Die im Artikel 2, Absatz 3 erwähnte Anerkennung durch die zuständigen Behörden erfolgt in Österreich auf privatrechtlicher Grundlage.

2.

Zu den in Artikel 3 definierten Förderungsvoraussetzungen tritt für Förderungswerber im Sinne des Artikels 5, Absatz 1, erster Satz das Erfordernis, daß es sich um einen befugten gewerblichen Produzenten handeln muß.

3.

Im Verfahren auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion, wie es in der Anlage zum Abkommen umschrieben ist, werden in Österreich vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie und die Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe angehört.

Dr. Wolfgang Schüssel

Wien, den 11. Mai 1990

Jean-Pierre Ritter

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