Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für die Studienrichtung Pharmazie
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 – 9, 15, 20 und 21 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 98/1990, in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966 – AHStG – wird verordnet:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Einrichtung
§ 1. (1) Das Studium der Studienrichtung Pharmazie ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 AHStG zu gestalten.
(2) Das Studium der Pharmazie ist an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien sowie an den Naturwissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz und Innsbruck einzurichten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. (1) Das Studium der Pharmazie besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier, der zweite Studienabschnitt fünf Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich die Aufgabe, in das Studium der Pharmazie einzuführen und seine Grundlagen zu erarbeiten. Die Fächer des ersten Studienabschnittes sind im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der Pharmazie zu gestalten.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung und speziellen Ausbildung.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Besondere Voraussetzungen
§ 3. Die aus Latein abzulegende Zusatzprüfung zur Reifeprüfung, die gemäß § 4 Abs. 1 lit. a UBVO BGBl. Nr. 510/1988, Voraussetzung für die Inskription des dritten einrechenbaren Semesters der Studienrichtung Pharmazie bildet, kann gemäß § 7 Abs. 1 UBVO durch eine Ergänzungsprüfung nach § 7 Abs. 4 AHStG ersetzt werden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt 85 Wochenstunden aus folgenden Pflichtfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
```
Chemie (Allgemeine und Anorganische Chemie,
```
Analytische Chemie, Organische Chemie,
Biochemie, Nomenklatur, Mathematische
Grundlagen) ........................................ 55
```
Physik ............................................. 4
```
```
Botanik und Allgemeine Biologie .................... 10
```
```
Anatomie, Physiologie, Pathologische
```
Physiologie (inkl. Histologie, Medizinische
Terminologie, Erste Hilfe) ........................... 9
```
Hygiene und Mikrobiologie ............................ 7
```
(2) Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer (zB „Geschichte der Pharmazie“) empfehlen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Chemie
Physik
Botanik und Allgemeine Biologie
Anatomie, Physiologie, Pathologische Physiologie (einschließlich Histologie, Medizinische Terminologie und Erste Hilfe)
Hygiene und Mikrobiologie
(2) Die erste Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann schriftlich oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige Organ der Universität feststellt, daß dies nach der Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 135 Wochenstunden (davon 15 Stunden für die Diplomarbeit) folgende Pflicht- und Wahlfächer:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
```
Pharmazeutische Chemie ........................ 46 bis 50
```
```
Pharmakognosie ................................ 24 bis 26
```
```
Pharmazeutische Technologie ................... 24 bis 26
```
```
Pharmakologie, Toxikologie und Bromatologie ... 12 bis 14
```
```
Nach Wahl des ordentlichen Hörers
```
Lehrveranstaltungen aus Wahlfächern
gemäß § 6 Abs. 3 der BG über
geistes- und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen ............................. 5
```
Nach Wahl des ordentlichen Hörers
```
Lehrveranstaltungen aus mindestens zwei
der in lit. a bis d genannten Pflichtfächern .. 5
```
aus dem Fach der Diplomarbeit ................. 15
```
```
Vorprüfungsfach ................................ 2
```
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6. Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen mindestens 135 und höchstens 138 Wochenstunden (davon 15 Stunden für die Diplomarbeit) aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
```
Pharmazeutische Chemie
```
einschließlich Arzneimittelanalyse ...... 46 - 50
```
Pharmakognosie .......................... 24 - 26
```
```
Pharmazeutische Technologie ............. 24 - 26
```
```
Pharmakologie einschließlich
```
Pharmakotherapie, Toxikologie und
Bromatologie ............................ 12 - 14
```
Nach Wahl des ordentlichen Hörers
```
Lehrveranstaltungen aus Wahlfächern gemäß
§ 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen 3 - 5
```
Nach Wahl des ordentlichen Hörers
```
Lehrveranstaltungen aus mindestens zwei
der in lit. a bis lit. d genannten
Pflichtfächern .......................... 4 - 5
```
Lehrveranstaltungen aus dem Fach der
```
Diplomarbeit ............................ 15
```
Vorprüfungsfächer:
```
```
Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5
```
AHStG ................................ 2
```
Gesetzeskunde für Pharmazeuten ....... 1 - 2.
```
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7. Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
Die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung,
die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung gemäß § 6 Abs. 1 lit. h und
die Approbation der Diplomarbeit.
§ 8. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
Pharmazeutische Chemie,
Pharmakognosie,
Pharmazeutische Technologie,
Pharmakologie, Toxikologie und Bromatologie,
das gemäß § 6 Abs. 1 lit. e gewählte Fach.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich und als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:
eine Prüfung aus jenem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist und
eine Prüfung aus einem Teilgebiet eines weiteren Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der Studienrichtung Pharmazie anzusehen ist.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 8. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
Pharmazeutische Chemie einschließlich Arzneimittelanalyse,
Pharmakognosie,
Pharmazeutische Technologie,
Pharmakologie einschließlich Pharmakotherapie, Toxikologie und Bromatologie,
das gemäß § 6 lit. e gewählte Fach.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich und als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:
eine Prüfung aus jenem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist und
eine Prüfung aus einem Teilgebiet eines weiteren Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der Studienrichtung Pharmazie anzusehen ist.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Verleihung des Diplomgrades
§ 9. An die Absolventen der Studienrichtung Pharmazie ist der akademische Grad „Magister der Pharmazie“, lateinische Bezeichnung „Magister pharmaciae“, abgekürzt „Mag.pharm.“ zu verleihen, sofern sie das Thema der Diplomarbeit einem der in § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 98/1990 genannten Prüfungsfächer entnommen und sie nicht Prüfungsfächer ganz oder teilweise ausgetauscht haben.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zum Doktoratsstudium
§ 10. Absolventen der Studienrichtung Pharmazie sind nach Maßgabe der Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften, BGBl. Nr. 130/1976, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 188/1984 zum Studium zur Erwerbung des Doktorates der Naturwissenschaften zuzulassen.
Schlußbestimmungen
§ 11. (1) Diese Studienordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monats ersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Studienordnung BGBl. Nr. 99/1973 außer Kraft.
(3) Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten der Studienordnung gemäß Abs. 1 begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem geltenden Studienplan für die Studienrichtung Pharmazie, fortzusetzen und zu beenden.
(4) Die auf Grund der Studienordnung gemäß Abs. 1 zu erlassenden Studienpläne haben vorzusehen, daß das Studium ab dem Studienjahr 1991/92, beginnend mit dem ersten und zweiten Semester, eingerichtet wird.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Schlußbestimmungen
§ 11. (1) Diese Studienordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monats ersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Studienordnung BGBl. Nr. 99/1973 außer Kraft.
(3) Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten der Studienordnung gemäß Abs. 1 begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem geltenden Studienplan für die Studienrichtung Pharmazie, fortzusetzen und zu beenden.
(4) Die auf Grund der Studienordnung gemäß Abs. 1 zu erlassenden Studienpläne haben vorzusehen, daß das Studium ab dem Studienjahr 1991/92, beginnend mit dem ersten und zweiten Semester, eingerichtet wird.
(5) § 6 und § 8 Abs. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 87/1993 treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.