ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM SPANISCHEN STAAT ÜBER GLEICHWERTIGKEITEN IM UNIVERSITÄTSBEREICH

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1990-03-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. Dezember 1989 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 2 mit 1. März 1990 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und der Spanische Staat sind,

vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiete der Wissenschaft und Universitätsausbildung zu fördern, und

nach Gegenüberstellung der Studien an den Universitäten in beiden Staaten, durch die festgestellt wurde, daß Studien in der Republik Österreich und im Spanischen Staat sowohl hinsichtlich der Zulassung, der Dauer und der Struktur als auch hinsichtlich des Inhaltes und der Anforderungen vergleichbar sind,

wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet:

a)

der Ausdruck „Universitäten“ alle Universitäten, Hochschulen und Institute, denen vom Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie gelegen sind, Hochschulcharakter zuerkannt wird und die berechtigt sind, akademische Grade zu verleihen;

b)

der Ausdruck „akademischer Grad“ jenen Grad, welcher als Abschluß eines Universitätsstudiums verliehen wird;

c)

der Ausdruck „Hochschulzeugnisse“ alle Zeugnisse oder Bestätigungen über Ergebnisse von Prüfungen oder den Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen;

d)

der Ausdruck „Prüfungen“ alle Prüfungen zur Feststellung des durch die Studien erworbenen Wissens, der Kenntnisse und Fertigkeiten beziehungsweise zur Feststellung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß den Studienvorschriften der Vertragsstaaten;

e)

der Ausdruck „Studiendauer“ die in den Studienvorschriften der Vertragsstaaten vorgeschriebene Mindestzeit für die Absolvierung der Universitätsstudien;

f)

der Ausdruck „Universitätsstudium“ die ordentlichen Studien an Universitäten, deren Studiendauer auf Grund der Gesetze der Vertragsstaaten mindestens acht Semester in Österreich beziehungsweise fünf Studienjahre in Spanien beträgt:

Artikel 2

Dieses Abkommen findet nur dann Anwendung, wenn das Universitätsstudium vorwiegend an einer Universität eines der Vertragsstaaten durchgeführt und auf Grund dieses Studiums der akademische Grad verliehen wurde.

Artikel 3

Dieses Abkommen findet nur auf Staatsangehörige der Vertragsstaaten Anwendung.

Artikel 4

(1) Die auf Grund der in der Anlage zu diesem Abkommen, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet, angeführten Universitätsstudien verliehenen akademischen Grade sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit als gleichwertig anerkannt; die Inhaber eines österreichischen akademischen Grades auf Grund der in der Anlage zum Abkommen angeführten österreichischen Studienrichtung sind ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zum Doktorratsstudium an einer Universität in Spanien, an der dieses Studium durchgeführt werden kann, zuzulassen; die Inhaber eines spanischen akademischen Grades auf Grund der in der Anlage angeführten spanischen Studienrichtungen sind ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zum Doktoratsstudium an einer Universität in Österreich, an der dieses Doktoratsstudium eingerichtet ist, zuzulassen.

(2) Die Zulassung zu diesen Studien erfolgt in beiden Vertragsstaaten im Rahmen der verfügbaren Plätze und erfordert neben der Vorlage der entsprechenden Diplome oder Hochschulzeugnisse nur den Nachweis der Kenntnis der jeweiligen Sprache in einem genügenden Ausmaß.

(3) Zum Zwecke der Anerkennung dieser Gleichwertigkeit legen Personen, welche einen akademischen Grad in Österreich erworben haben, die erforderlichen Unterlagen der zuständigen spanischen Behörde vor; Personen, welche einen akademischen Grad in Spanien erworben haben, legen die erforderlichen Unterlagen dem österreichischen Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vor.

Artikel 5

(1) Von österreichischen Studierenden der Studienrichtung Spanisch an einer spanischen Universität absolvierte Studien werden bis zum Höchstausmaß von einem Studienjahr auf die Studiendauer in Österreich voll angerechnet und die während dieser Zeit positiv abgelegten Prüfungen voll anerkannt; Voraussetzung ist, daß das Studium in Spanien als ordentlicher Hörer gemäß den spanischen Studienvorschriften absolviert wurde und die entsprechenden Hochschulzeugnisse vorgelegt werden.

(2) Von spanischen Studierenden der Studienrichtung Germanistik an einer österreichischen Universität absolvierte Studien werden bis zum Höchstausmaß von einem Studienjahr auf die Studiendauer in Spanien voll angerechnet und die während dieser Zeit positiv abgelegten Prüfungen voll anerkannt. Voraussetzung ist, daß das Studium in Österreich als ordentlicher Hörer gemäß den österreichischen Studienvorschriften unter sinngemäßer Anwendung der entsprechenden spanischen Studienvorschrift absolviert wurde und die entsprechenden Hochschulzeugnisse vorgelegt werden.

(3) Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist in beiden Vertragsstaaten, daß diese Studierenden mindestens die Hälfte ihres Studiums im Heimatstaat abgeschlossen haben.

Artikel 6

(1) Für die Behandlung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und sonstiger Fragen der Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt, die aus je drei von jedem der beiden Vertragsstaaten zu ernennenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischen Wege übermittelt werden.

(2) Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch eines der Vertragsstaaten zusammentreten. Der Tagungsort wird jeweils vereinbart werden.

Artikel 7

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.

(3) Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie dem anderen Vertragsstaat notifiziert wurde.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 21. Jänner 1983, in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Anlage

Österreichische Studienrichtungen Spanische Studieneinrichtungen
Architektur Arquitectura
Bauingenieurwesen Ingenieria de Caminos, Canales y Puertos
Maschinenbau Ingenieria Industrial Especialidad: Mecanica
Informatik Informatica
Wirschaftsingenieurwesen – Maschinenbau Ingenieria Industrial Especialidad: Organizacion Industrial
Elektrotechnik Ingenieria de Telecommunicacion
Raumplanung und Raumordnung Studienzweig: Raumplanung Ingenieria de Caminos, Canales y Puertos
Landwirtschaft Ingenieria Agronomica
Studienzweig: Pflanzenproduktion Especialidad: Fitotecnia
Studienzweig: Tierproduktion Especialidad: Zootecnia
Studienzweig: Agrarökonomie Especialidad: Economia agraria
Forst- und Holzwirtschaft Ingenieria de Montes
Studienzweig: Forstwirtschaft
Bergwesen Ingenieria de Minas
Hüttenwesen Ingenieria de Minas
Werkstoffwissenschaften Ingenieria Industrial Especialidad: Metalurgia
Erdölwesen Ingenieria de Minas
Montanmaschinenwesen Ingenieria de Minas

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