VIERTER ZUSATZVERTRAG ZWISCHEN DEM HEILIGEN STUHL UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZUM VERTRAG ZWISCHEN DEM HEILIGEN STUHL UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZUR REGELUNG VON VERMÖGENSRECHTLICHEN BEZIEHUNGEN VOM 23. JUNI 1960(NR: GP XVII RV 1071 VV S. 119. BR: AB 3768 S. 522.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1990-01-24
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 24. Jänner 1990 ausgetauscht; der Zusatzvertrag ist gemäß seinem Art. III mit 24. Jänner 1990 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Zwischen dem Heiligen Stuhl,

vertreten durch dessen Bevollmächtigten, Seine Exzellenz, den Herrn Apostolischen Nuntius in Österreich, Titularerzbischof von Tiburnia, Msgr. DDr. Donato SQUICCIARINI,

und der Republik Österreich,

vertreten durch deren Bevollmächtigten, Herrn Dr. Alois MOCK, Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und Frau Dr. Hilde HAWLICEK, Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Sport,

wird in neuerlicher Ergänzung des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960 *1) nachstehender Zusatzvertrag geschlossen:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 195/1960

Artikel I

Der in Artikel II Absatz 1 lit. a des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960 in der Fassung des Zusatzvertrages vom 24. Juli 1981 *1) genannte Betrag von 128 Millionen Schilling wird, beginnend mit dem Jahr 1990, auf 158 Millionen Schilling erhöht.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 49/1982

Artikel II

Artikel XXII Absatz 2 des Konkordates vom 5. Juni 1933 *1) gilt für die Regelung von Schwierigkeiten bezüglich der Auslegung dieses Zusatzvertrages sinngemäß.


*1) Kundgemacht in BGBl. II Nr. 2/1934

Artikel III

Dieser Zusatzvertrag, dessen deutscher und italienischer Text authentisch ist, bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Rom ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Zusatzvertrag in doppelter Urschrift unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 10. Oktober 1989

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