Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 30. Jänner 1990 über die Höhe der Monatsraten der Remunerationen für Lehraufträge an Hochschulen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 und 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, wird verordnet:
§ 1. (1) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1990 betragen die Remunerationen gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, in Verbindung mit Art. II Z 2 und Art. X Abs. 1 Z 3, BGBl.
Nr. 737/1988, der 48. Gehaltsgesetz-Novelle für jede
Semesterwochenstunde eines Lehrauftrages nach
lit. a.................2 066,50 Schilling monatlich,
lit. b.................1 538,- Schilling monatlich,
lit. c.................1 009,30 Schilling monatlich.
(2) Die Remunerationen betragen, sofern sie der Umsatzsteuer
unterliegen, für jede Semesterwochenstunde eines Lehrauftrages nach
lit. a.................2 376,50 Schilling monatlich,
lit. b.................1 768,70 Schilling monatlich,
lit. c.................1 160,70 Schilling monatlich.
§ 2. Zu den in § 1 genannten Beträgen gebühren in den Monaten März, Juni, September und Dezember noch je eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH der in § 1 genannten Beträge.
§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, BGBl. Nr. 60/1989, tritt mit 31. Dezember 1989 außer Kraft.
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