Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit von Studien, Prüfungen und akademischen Graden(NR: GP XVII RV 1047 VV S. 116. BR: AB 3767 S. 522.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1990-04-01
Status Aufgehoben · 1997-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. Jänner 1990 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 2 mit 1. April 1990 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein, von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten auf dem Gebiete der Hochschuleinrichtungen weiter zu vertiefen, haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

(1) Das Fürstentum Liechtenstein erkennt die österreichischen Reifezeugnisse als Nachweis der allgemeinen Hochschulreife für die Zulassung zu den Studien an der Internationalen Akademie für Philosophie im Fürstentum Liechtenstein (IAP) an.

(2) Andere österreichische Zeugnisse und österreichische Diplome sind den österreichischen Reifezeugnissen gemäß Abs. 1 gleichzuhalten, wenn der Inhaber für jene Studienrichtung an einer österreichischen Universität tatsächlich zugelassen wurde, die dem gewählten Studium an der Internationalen Akademie für Philosophie im Fürstentum Liechtenstein (IAP) entspricht.

Artikel 2

(1) Die an einer österreichischen Universität in der Studienrichtung Philosophie absolvierten ordentlichen Studien sind auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums an der Internationalen Akademie für Philosophie im Fürstentum Liechtenstein (IAP) voll anzurechnen und die an einer österreichischen Universität in der Studienrichtung Philosophie abgelegten Prüfungen als entsprechende Prüfungen an der Internationalen Akademie für Philosophie im Fürstentum Liechtenstein (IAP) anzuerkennen.

(2) Die an der Internationalen Akademie für Philosophie im Fürstentum Liechtenstein (IAP) absolvierten ordentlichen Studien sind auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums der Studienrichtung Philosophie in Österreich voll anzurechnen und die an der Internationalen Akademie für Philosophie im Fürstentum Liechtenstein (IAP) abgelegten Prüfungen als entsprechende Prüfungen der Studienrichtung Philosophie in Österreich anzuerkennen.

Artikel 3

Die an einer österreichischen Universität vollständig abgelegte erste Diplomprüfung der Studienrichtung Philosophie und die an der Internationalen Akademie für Philosophie im Fürstentum Liechtenstein (IAP) vollständig abgelegte erste Diplomprüfung sind als einander voll gleichwertige Prüfungen anzuerkennen. Der Absolvent einer dieser Prüfungen ist berechtigt, unter Anrechnung von vier Semestern auf das ordentliche Studium unmittelbar den zweiten Studienabschnitt in Österreich beziehungsweise in Liechtenstein zu beginnen.

Artikel 4

Die übrigen nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten für die Zulassung zu den Studien geltenden besonderen Zahlungsvoraussetzungen werden durch die Artikel 2 und 3 nicht berührt.

Artikel 4

Die übrigen nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten für die Zulassung zu den Studien geltenden besonderen Zulassungsvoraussetzungen werden durch die Artikel 2 und 3 nicht berührt.

Artikel 5

(1) Der an einer österreichischen Universität aufgrund des Studiums der Studienrichtung Philosophie nach Ablegung der zweiten Diplomprüfung erworbene akademische Grad und der an der Internationalen Akademie für Philosophie im Fürstentum Liechtenstein (IAP) aufgrund des Studiums der Philosophie nach Ablegung der zweiten Diplomprüfung erworbene akademische Grad werden als voll gleichwertig anerkannt.

(2) Der an einer österreichischen Universität aufgrund des Studiums zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie erworbene Doktorgrad und der an der Internationalen Akademie für Philosophie im Fürstentum Liechtenstein (IAP) erworbene Doktorgrad werden als voll gleichwertig anerkannt, sofern jeweils das Thema der Dissertation dem Teilgebiet eines Faches zuzuordnen ist, das ein Pflichtfach oder Wahlfach der österreichischen Studienrichtung Philosophie ist.

(3) Zum Zwecke der Anerkennung der Gleichwertigkeiten haben Personen, welche einen akademischen Grad in Österreich erworben haben, die erforderlichen Unterlagen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vorzulegen; Personen, welche einen akademischen Grad im Fürstentum Liechtenstein erworben haben, haben die erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung der Republik Österreich vorzulegen.

Artikel 6

Dieses Abkommen wird nur auf solche Studien und Prüfungen angewendet, die überwiegend an einer österreichischen Universität beziehungsweise an der Internationalen Akademie für Philosophie im Fürstentum Liechtenstein (IAP) absolviert wurden.

Artikel 7

Die gemäß Artikel 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 14. Jänner 1976 *1) errichtete Gemischte Expertenkommission ist auch für die Beratung aller Fragen über Gleichwertigkeiten von Studien, Prüfungen und akademischen Graden zuständig.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1977

Artikel 8

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Vaduz ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des dritten Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

Artikel 9

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer abgeschlossen. Es kann jederzeit von einer der Vertragschließenden Parteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Einlangen der Notifikation bei der anderen Vertragschließenden Partei in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 5. September 1989 in zwei Urschriften.

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