ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER AUS-UND WEITERBILDUNG IM RAHMEN VON COMETT II (1990-1994)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1990-04-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 15 des Abkommens wurden am 29. März 1990 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 15 mit 1. April 1990 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

im folgenden „Österreich” genannt,

und DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

im folgenden „Gemeinschaft” genannt,

beide im folgenden „Vertragsparteien” genannt,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften, im folgenden „Rat” genannt, hat mit Beschluß vom 16. Dezember 1988 die zweite Phase des Programms über Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Wirtschaft im Bereich der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Technologie, im folgenden „COMETT II” genannt, verabschiedet.

Die Vertragsparteien haben ein gemeinsames Interesse an einer Zusammenarbeit in diesem Bereich als Teil der umfassenderen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern im Bereich der Aus- und Weiterbildung.

Die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Österreich bei der Verfolgung der Ziele von COMETT II stärkt die Wirkung der COMETT-II-Maßnahmen und erweitert die berufliche Qualifikation der menschlichen Ressourcen in der Gemeinschaft und in Österreich.

Die Vertragsparteien erwarten demzufolge einen beiderseitigen Nutzen von der Beteiligung Österreichs an COMETT II -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1

Zwischen der Gemeinschaft und Österreich wird eine Zusammenarbeit im Bereich der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Technologie im Rahmen der Durchführung von COMETT II vereinbart. Inhalt und Ziele des COMETT-II-Programms sind in Anhang I niedergelegt.

ARTIKEL 2

Österreich beteiligt sich an einer Reihe von Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen Österreichs auf der einen Seite und Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen der Gemeinschaft auf der anderen Seite im Bereich der Erstausbildung und Weiterbildung auf dem Gebiet der Technologie, insbesondere der fortgeschrittenen Technologie, im Rahmen von COMETT II.

ARTIKEL 3

Im Rahmen dieses Abkommens wird der Begriff „Hochschule“ als allgemeiner Begriff für alle Arten der nach Abschluß der Sekundarstufe 2 weiterführenden allgemeinen und beruflichen Bildungseinrichtungen verwendet, an denen im Rahmen einer Erstausbildung und/oder Weiterbildung, Qualifikationen oder Diplome des entsprechenden Niveaus erlangt werden können, und zwar ungeachtet der jeweiligen Bezeichnung in den Vertragsparteien; der Begriff „Wirtschaft“ bzw. „Wirtschaftseinrichtungen“ umfaßt alle Arten der Wirtschaftstätigkeit, er bezieht sich sowohl auf große Unternehmen als auch auf kleinere oder mittlere Unternehmen, ungeachtet ihrer Rechtsform sowie der Art der Anwendung der neuen Technologien. Unter diesen Begriff fallen auch die Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft, insbesondere die Industrie- und Handelskammern, die Berufsverbände sowie die Organisationen, die Arbeitgeber oder Arbeitnehmer repräsentieren.

ARTIKEL 4

In den einzelnen Programmteilen von COMETT II gelten für die Mitwirkung von „Hochschulen“ und „Wirtschaft“ an Tätigkeiten und Vorhaben von COMETT II folgende Bedingungen:

1.

Programmteil A: Entwicklung von Ausbildungspartnerschaften Hochschule/-Wirtschaft (APHW)

Inhalt und Ziele dieses Programmteils sind in Anhang I Punkt 4 Abschnitt A (A - Europäisches Netz) niedergelegt.

Österreich und österreichische Organisationen können die verschiedenen vorgenannten Maßnahmen auf der gleichen Grundlage und unter den gleichen Bedingungen wie Mitgliedstaaten und Organisationen der Gemeinschaft in Anspruch nehmen.

Für sektorale APHW gelten jedoch folgende Bedingungen:

i)

Als Projektträger können österreichische Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen Zuschüsse nur für die Errichtung einer sektoralen APHW beantragen, an der sich Organisationen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beteiligen. Solche Vorhaben können zusätzlich Partnerorganisationen aus anderen EFTA-Ländern, die ein Abkommen über Zusammenarbeit im Rahmen von COMETT II geschlossen haben, einbeziehen.

ii) Als Beteiligte an Vorhaben können österreichische Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen Mitglied einer von Hochschulen und/oder Wirtschaftseinrichtungen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft getragenen sektoralen APHW sein, wenn das betreffende Vorhaben - auch ohne Mitwirkung des EFTA-Partners - bereits die Förderungswürdigkeitskriterien für solche Vorhaben erfüllt. Österreichische Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen können sich auch an Vorhaben beteiligen, die von Hochschulen und/oder Wirtschaftseinrichtungen anderer EFTA-Länder mit einem Abkommen über Zusammenarbeit im Rahmen von COMETT II getragen werden, wenn diese Vorhaben die Auflage erfüllen, daß sich an dem Vorhaben Organisationen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beteiligen müssen.

2.

Programmteil B: Grenzüberschreitender Austausch

Inhalt und Ziele dieses Programmteils sind in Anhang I Punkt 4 Abschnitt B (B - Grenzüberschreitender Austausch) niedergelegt.

Im Rahmen dieses Abkommens kann COMETT nur Austauschmaßnahmen zwischen Österreich und einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft und umgekehrt fördern.

Hochschulen und/oder Wirtschaftseinrichtungen Österreichs können Zuschüsse nur für die Entsendung und/oder Aufnahme von Studenten und/oder Personal zu bzw. von Wirtschaftseinrichtungen und/oder zu bzw. von Hochschulen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beantragen.

Hochschulen und/oder Wirtschaftseinrichtungen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft können Zuschüsse nur für die Entsendung und/oder Aufnahme von Studenten und/oder Personal zu bzw. von Wirtschaftseinrichtungen und/oder zu bzw. von Hochschulen in Österreich beantragen.

Ein Austausch zwischen zwei EFTA-Ländern wird im Rahmen von COMETT II nicht gefördert.

3.

Programmteil C: Gemeinsame Vorhaben zur Weiterbildung im Bereich der Technologien, insbesondere der fortgeschrittenen Technologien, sowie zur multimedialen Fernausbildung

Inhalt und Ziele dieses Programmteils sind in Anhang I Punkt 4 Abschnitt C (C - Gemeinsame Vorhaben zur Weiterbildung im Bereich der Technologien, insbesondere der fortgeschrittenen Technologien, sowie zur multimedialen Fernausbildung) niedergelegt.

Als Projektträger können österreichische Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen Zuschüsse nur für gemeinsame Vorhaben beantragen, an denen sich Organisationen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beteiligen. Solche Vorhaben können zusätzlich Partnerorganisationen aus anderen EFTA-Ländern einbeziehen, die ein Abkommen über Zusammenarbeit im Rahmen von COMETT II geschlossen haben.

Als Beteiligte an Vorhaben können österreichische Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen Mitglied eines von Hochschulen und/oder Wirtschaftseinrichtungen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft getragenen gemeinsamen Vorhabens sein, wenn das betreffende Vorhaben - auch ohne Mitwirkung des EFTA-Partners - bereits die Förderwürdigkeitskriterien für solche Vorhaben erfüllt.

Österreichische Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen können sich auch an Vorhaben beteiligen, die von Hochschulen und/oder Wirtschaftseinrichtungen anderer EFTA-Länder mit einem Abkommen über Zusammenarbeit im Rahmen von COMETT II getragen werden, wenn diese Vorhaben die Auflage erfüllen, daß sich an dem Vorhaben Organisationen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beteiligen müssen.

4.

Programmteil D: Informationsmaßnahmen, ergänzende Fördermaßnahmen und flankierende Maßnahmen

Inhalt und Ziele dieses Programmteils sind in Anhang I Punkt 4 Abschnitt D (D -Informationsmaßnahmen, ergänzende Fördermaßnahmen und flankierende Maßnahmen) niedergelegt.

Österreich beteiligt sich an den Informationsmaßnahmen für COMETT II insbesondere durch Mitwirkung bei der Errichtung eines nationalen Informationszentrums für COMETT in seinem Gebiet.

Österreich und österreichische Organisationen können die verschiedenen vorgenannten Maßnahmen auf der gleichen Grundlage und unter den gleichen Bedingungen wie Mitgliedstaaten und Organisationen der Gemeinschaft in Anspruch nehmen.

ARTIKEL 5

Der finanzielle Beitrag Österreichs, der sich aus seiner Teilnahme an der Durchführung des COMETT-II-Programms ergibt, wird im Verhältnis zu dem Betrag festgesetzt, der alljährlich für Verpflichtungsermächtigungen in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt wird.

Der Proportionalitätsfaktor zur Bestimmung des österreichischen Beitrags ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen seinem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Österreichs. Dieses Verhältnis wird unter Zugrundelegung der aktuellsten statistischen Daten der OECD berechnet.

Die Finanzvorschriften betreffend die zur Durchführung des COMETT-II-Programms in der Gemeinschaft voraussichtlich erforderlichen Mittel - ausschließlich aller Beiträge der EFTA-Länder - sind im Anhang II niedergelegt.

Die für den finanziellen Beitrag Österreichs zur Durchführung des COMETT-II-Programms geltenden Vorschriften sind in Anhang III niedergelegt.

ARTIKEL 6

Vorbehaltlich der in Artikel 4 festgelegten besonderen Auflagen betreffend die Beteiligung österreichischer Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen gelten für die Vorlage und Beurteilung von Vorschlägen/Vorhaben sowie für die Bewilligung und den Abschluß der Verträge im Rahmen des COMETT-II-Programms die gleichen Bedingungen wie für Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen der Gemeinschaft. In den von der Kommission ausgearbeiteten Verträgen werden die Rechte und Pflichten der österreichischen Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen und insbesondere die Verfahren zur Verbreitung, zum Schutz und zur Auswertung der Ergebnisse der Ausbildungsvorhaben aufgezeigt.

ARTIKEL 7

(1) Es wird ein Gemeinsamer Ausschuß eingesetzt.

(2) Der Ausschuß gibt zu folgenden Punkten Stellungnahmen ab:

a)

soweit sie für die Beteiligung österreichischer Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen relevant sind, zu den allgemeinen Leitlinien für das COMETT-II-Programm; zu den allgemeinen Leitlinien für finanzielle Unterstützung im Rahmen des COMETT-II-Programms; zu Fragen der allgemeinen Ausgewogenheit des COMETT-II-Programms, einschließlich der Aufschlüsselung auf die verschiedenen Arten von Vorhaben;

b)

zu den verschiedenen in Anhang I beschriebenen Arten von Vorhaben.

(3) Zu den in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Punkten befaßt der Vertreter der Gemeinschaft den Ausschuß.

(4) Der Vertreter der Gemeinschaft sorgt für die Koordinierung zwischen der Durchführung dieses Abkommens und den Beschlüssen der Gemeinschaft zur Durchführung von COMETT II.

(5) Der Ausschuß ist für alle Fragen der Verwaltung des Abkommens zuständig und sorgt für dessen ordnungsgemäße Durchführung. Zu diesem Zweck gibt der Ausschuß Empfehlungen ab.

(6) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und konsultieren sich auf Antrag einer Partei im Ausschuß.

(7) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8) Dem Ausschuß gehören Vertreter der Gemeinschaft und Vertreter Österreichs an.

(9) Der Ausschuß trifft seine Entscheidungen einvernehmlich.

(10) Der Ausschuß tritt auf Antrag einer Vertragspartei nach Maßgabe der in der Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen zusammen.

ARTIKEL 8

Alle Entscheidungen zur Auswahl der verschiedenen in Anhang I beschriebenen Arten von Vorhaben werden von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften getroffen.

ARTIKEL 9

Die Kommission gewährleistet, daß die Sachverständigengruppe, die die Kommission bei der Durchführung des COMETT-II-Programms berät, so zusammengesetzt ist, daß sie die Kommission in allen Fragen der Beteiligung von österreichischen Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen beraten kann.

ARTIKEL 10

Die Vertragsparteien bemühen sich, die Freizügigkeit und den Aufenthalt von Studenten und Personalangehörigen, die an den unter dieses Abkommen fallenden Tätigkeiten in Österreich und in der Gemeinschaft teilnehmen, zu erleichtern.

ARTIKEL 11

Um die Kommission bei der Abfassung des Jahresberichtes über die Durchführung des COMETT-II-Programms sowie des Zwischenberichts und des abschließenden Evaluierungsberichts zu unterstützen, reicht Österreich bei der Kommission einen Beitrag ein, in dem die von Österreich getroffenen Maßnahmen beschrieben sind. Ein Exemplar der Jahresberichte sowie der Zwischenberichte und abschließenden Evaluierungsberichte der Kommission wird Österreich übermittelt.

ARTIKEL 12

Bei allen Anträgen, Verträgen und Berichten sowie bei allen sonstigen Verwaltungsregelungen für das COMETT-II-Programm sind als Sprachen nur die Amtssprachen der Gemeinschaft zulässig.

ARTIKEL 13

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet Österreichs andererseits.

ARTIKEL 14

(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer des COMETT-II-Programms geschlossen.

(2) Wird das COMETT-II-Programm von der Gemeinschaft überarbeitet, so kann das Abkommen neu ausgehandelt oder beendet werden. Österreich wird über den genauen Inhalt des überarbeiteten Programms binnen einer Woche nach dessen Annahme durch die Gemeinschaft unterrichtet. Ist eine Neuaushandlung oder Beendigung des Abkommens geplant, so teilen sich dies die Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach Annahme des Beschlusses der Gemeinschaft mit. Im Falle der Beendigung sind die praktischen Einzelheiten zur Regelung ausstehender Verpflichtungen Gegenstand von Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien.

(3) Jede Vertragspartei kann jederzeit eine Überarbeitung des Abkommens verlangen. Zu diesem Zweck unterbreitet sie der anderen Vertragspartei einen begründeten Antrag. Die Vertragsparteien können den Gemeinsamen Ausschuß beauftragen, den Antrag zu prüfen und ihnen gegebenenfalls Empfehlungen, insbesondere im Hinblick auf die Einleitung von Verhandlungen, auszusprechen.

ARTIKEL 15

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am 1. Januar 1990 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander bis zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt haben, daß die hierzu erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Nach diesem Zeitpunkt tritt dieses Abkommen am ersten Tag des auf diese Mitteilung folgenden Monats in Kraft. Ergeht diese Mitteilung jedoch nicht vor dem 31. März eines Jahres, so treten die Bestimmungen dieses Abkommens nicht vor dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres in Kraft.

ARTIKEL 16

Dieses Abkommen wird in zwei Urschriften in deutscher, dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu Brüssel am neunzehnten Dezember neunzehnhundertneunundachtzig.

Anhang I

```

```

1.

Das COMETT-II-Programm umfaßt eine Reihe von

Diese Maßnahmen richten sich an die in der Ausbildung stehenden Personen, einschließlich derjenigen, die ihre Erstausbildung abgeschlossen haben, sowie an die bereits Berufstätigen, einschließlich der Sozialpartner und der betroffenen Ausbilder.

2.

Im Rahmen des COMETT-II-Programms werden die Vorhaben, für die Gemeinschaftszuschüsse gewährt werden, insbesondere anhand des Kriteriums ihres Beitrags für Anreize zur Erreichung der in Artikel 3 gesetzten Ziele ausgewählt.

Bei der Auswahl der Vorhaben innerhalb der einzelnen Programmteile wird dem Stand des Rahmenprogramms für technologische F E im Hinblick auf eine Förderung der sich aus der gemeinschaftlichen Forschung ergebenden Ausbildungsaktionen Rechnung getragen; Doppelarbeit ist zu vermeiden. Zudem werden der Bedarf der Unternehmen und ihres hochqualifizierten Personals an Fachkenntnissen, insbesondere bei den kleinen und mittleren Unternehmen, sowie die Gebiete, in denen die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Wirtschaft noch wenig entwickelt ist, berücksichtigt.

Mit Vorrang behandelt wird die auf die Erlangung neuer Fachkenntnisse ausgerichtete Aus- und Weiterbildung, und zwar sowohl in Spitzenbereichen als auch in den herkömmlichen Anwendungsbereichen dieser Technologien sowie im Bereich von Technologietransfer und -anwendung.

3.

Die Vorhaben, für die Gemeinschaftszuschüsse gewährt werden,

i)

auf die Entwicklung eines Konzepts - hinsichtlich des Inhalts, der Mechanismen oder der Wechselwirkungen - abzielen, das nicht nur für die betreffenden Hochschulen und Unternehmen, sondern auch für die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft als solche neu ist;

ii) so konzipiert sind, daß die erzielten Ergebnisse nicht nur in den jeweiligen Mitgliedstaaten, sondern in der gesamten Gemeinschaft tatsächlich in größerem Maße zur Verbreitung gelangen können;

iii) eigens so konzipiert sind, daß ähnliche Entwicklungen in anderen Teilen der Gemeinschaft angeregt und ihre Entwicklung in den betreffenden Hochschulen und Unternehmen stärker gefördert werden.

4.

Im Rahmen des COMETT-II-Programms werden folgende Maßnahmen

A. Europäisches Netz

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.