Konzertierungsabkommen Gemeinschaft – COST über sieben konzertierte Aktionen auf dem Gebiet der Umwelt

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1990-05-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen A, B und C wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilung gemäß Art. 6 Abs. 2 über den Abschluß des Verfahrens, das zur Durchführung des Abkommens notwendig ist, ist am 1. März 1990 beim Generalsekretär des Rates der EG eingelangt; das Konzertierungsabkommen tritt gemäß Art. 6 Abs. 3 für Österreich mit 1. Mai 1990 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

DIE UNTERZEICHNERSTAATEN ZU DIESEM ABKOMMEN, nachstehend „die teilnehmenden Nichtmitgliedstaaten“ genannt,

beide zusammen nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Umwelt könnte sich für den Umweltschutz und die wirtschaftlichere Nutzung der natürlichen Ressourcen als sehr wirksam erweisen.

Das Konzertierungsabkommen Gemeinschaft – COST über fünf konzertierte Aktionen auf dem Gebiet der Umwelt, das vom Rat der Europäischen Gemeinschaften am 10. Dezember 1984 angenommen worden war, wurde zwischen der Gemeinschaft und einigen COST-Ländern abgeschlossen und ist am 31. Dezember 1985 abgeblaufen.

Die vorstehend genannten konzertierten Aktionen haben vielversprechende Ergebnisse gebracht.

Mit Beschluß vom 10. Juni 1986 nahm der Rat der Europäischen Gemeinschaften mehrjährige Forschungs- und Entwicklungsprogramme auf dem Gebiet der Umwelt an (1986 – 1990) 1), die sich unter anderem auf ein Programm für den Umweltschutz einschließlich der Durchführung von konzertierten Aktionen erstrecken.

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die beteiligten Nichtmitgliedstaaten, zusammen nachstehend „Staaten“ genannt, beabsichtigten, unter Berücksichtigung der für ihre einzelstaatlichen Programme geltenden Regeln und Verfahren die in Anhang A beschriebenen Forschung durchzuführen, und sind bereit, diese in ein Konzertationsverfahren einzubeziehen, das sie als beiderseits nützlich betrachten -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN


1) ABl. Nr. L 159 vom 14. Juni 1986, S 31.

ARTIKEL 1

Die Vertragsparteien beteiligen sich während eines Zeitraums bis zum 31. Dezember 1990 an einer oder mehreren der nachstehend angeführten konzertierten Aktionen:

1.

Physikalisch-chemisches Verhalten atmosphärischer Schadstoffe (COST 611/2);

2.

Auswirkungen der Luftverschmutzung auf terrestrische und aquatische Ökosysteme (COST 612/2);

3.

Organische Mikroschadstoffe in der aquatischen Umwelt (COST 641/2);

4.

Behandlung und Verwendung von Klärschlamm und von flüssigen Abfällen aus der Landwirtschaft (COST 681/2);

5.

Küstennahe benthonische Ökosysteme (Cost 647/2);

6.

Luftqualität benthonische Ökosysteme (COST 613/1);

7.

Artenschutz (COST 691/1);

Diese Aktionen umfassen eine Konzertierung zwischen den konzertierten Aktionen der Gemeinschaft und den entsprechenden Programmen der teilnehmenden Nichtmitgliedstaaten. Die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Forschungsthemen sind in Anhang A aufgeführt.

Die Staaten behalten die volle Verantwortung über die von ihren nationalen Organen oder Stellen durchgeführten Forschungen.

ARTIKEL 2

Die Konzertierung zwischen den Vertragsparteien erfolgt durch Konzertierungsausschüsse (einen je Aktion), nachstehend „Ausschüsse“ genannt. Die Ausschüsse haben formell den Status von Ad-hoc-Arbeitsgruppen des Beratenden Verwaltungs- und Koordinierungsausschusses Umweltschutz und Klimatologie, nachstehend BVKA genannt, der mit dem Beschluß 84/338/ Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 29. Juni 1984 über die Verwaltungs- und Koordinierungsstrukturen und -verfahren der Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationstätigkeiten der Gemeinschaft 1) eingesetzt wurde.

Das Mandat und die Zusammensetzungen dieser Ausschüsse sind in Anhang B festgelegt.


1) ABl. Nr. L 177 vom 4. Juli 1984, S 25.

ARTIKEL 3

Im Hinblick auf eine größtmögliche Wirksamkeit bei der Durchführung dieser konzertierten Aktionen kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend „Kommission“ genannt im Einvernehmen mit den Ausschüssen Projektleiter benennen.

ARTIKEL 4

Die finanziellen Beiträge der Vertragsparteien zu den Koordinierungskosten während des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zeitraums werden wie folgt veranschlagt:

– Aktion COST 611/2:

– Aktion COST 612/2:

– Aktion COST 641/2:

– Aktion COST 681/2:

– Aktion COST 647/2:

– Aktion COST 613/1:

– Aktion COST 691/1:

Der ECU ist definiert in der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Änderung des Wertes der vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit verwendeten Rechnungseinheit 1), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2626/84 2).

Die Regeln für die Finanzierung des Übereinkommens sind in Anhang C festgelegt.


1) ABL. Nr. L 379 vom 30. Dezember 1978, S 1.

2) ABL. Nr. L 247 vom 16. September 1984, S 1.

ARTIKEL 5

(1) Durch Vermittlung der Ausschüsse tauschen die Staaten regelmäßig sämtliche zweckdienliche Informationen aus, die bei der Durchführung der Forschungen im Bereich der konzertierten Aktionen anfallen. Ferner bemühen sie sich, Informationen über ähnliche, von sonstigen Stellen geplante oder durchgeführte Forschung zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Informationen werden vertraulich behandelt, wenn der Staat, der sie zur Verfügung stellt, dies wünscht.

(2) Die Kommission veröffentlicht die wissenschaftlichen Ergebnisse der konzertierten Aktionen mit Ausnahme derjenigen, die als vertraulich erklärt werden.

(3) Im Einvernehmen mit den Ausschüssen arbeitet die Kommission auf der Grundlage der erhaltenen Informationen jährliche Tätigkeitsberichte aus und übermittelt sie den Staaten.

(4) Nach Ablauf der Konzertationszeit übermittelt die Kommission den Staaten im Einvernehmen mit den Ausschüssen die Gesamtberichte über die Durchführung und Ergebnisse der Aktionen. Mit der Zustimmung der Ausschüsse können diese Berichte von der Kommission veröffentlicht werden.

ARTIKEL 6

(1) Dieses Abkommen steht der Gemeinschaft und den beteiligten Nichtmitgliedstaaten, die an der Ministerkonferenz vom 22. und 23. November 1971 teilgenommen haben, zur Unterzeichung offen.

(2) Als Vorbedingung für eine Beteiligung an den konzertierten Aktionen nach Artikel 1 teilt jede Vertragspartei bei der Unterzeichnung dieses Abkommens dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften die konzertierten Aktionen mit, an denen sie sich zu beteiligen beabsichtigt; nach Unterzeichung des Abkommens unterrichtet sie das genannte Generalsekretariat über den Abschluß der Verfahren, die nach ihren internen Bestimmungen zur Durchführung des Abkommens notwendig sind.

(3) Für die Vertragsparteien, die die in Absatz 2 zuletzt genannte Mitteilung machen, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Gemeinschhaft und mindestens ein beteiligter Nichtmitgliedstaat diese Mitteilungen übermittelt haben.

Für die Vertragsparteien, die diese Mitteilung nach Inkrafttreten dieses Abkommens machen, tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Mitteilung übermittelt wurde.

Die Vertragsparteien, die diese Mitteilung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht übermittelt haben, können an den Arbeiten der Ausschüsse Teilnehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

(4) Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften unterrichtet die Vertragsparteien über die nach Absatz 2 erfolgten Mitteilungen und über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens.

ARTIKEL 7

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für die Gebiete der teilnehmenden Nichtmitgliedstaaten andererseits.

ARTIKEL 8

Dieses Abkommen, das in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird in den Archiven des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt, das allen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift hiervon übermittelt.

Brüssel, am 1. Juni 1989

Betrifft die Aktionen: COST 612/2 – 641/2 – 681/2

ANHANG A

IN DEN GELTUNGSBEREICH DIESES ABKOMMENS FALLENDE FORSCHUNGSTHEMEN

1.

Physikalisch-chemisches Verhalten atmosphärischer Schadstoffe (COST 611/2)

a)

Verbesserung und Normung der Analysemethoden, insbesondere für Stickoxide, Kohlenwasserstoffe und photochemische Oxidantien.

b)

Erforschung der Mechanismen und Reaktionsgeschwindigkeit der Reaktionen zwischen atmosphärischen Schadstoffen sowie zwischen diesen und den natürlichen Bestandteilen der Atmosphäre, insbesondere in wässriger Lösung, einschließlich des Oxidations- und Abbauchemismus ausgewählter Luftschadstoffe in Süß- und Salzwasser, Reaktionen mit Bodenbestandteilen und Untersuchung der katalysechemischen Reaktionen im Wolken und Regenwasser.

c)

Untersuchung der physikalisch-chemischen Partikelbildungsprozesse, Charakterisierung der chemisch-physikalischen Eigenschaften sehr feiner Aerosole und Bestimmung der chemischen Zusammensetzung der Aerosole.

d)

Identifizierung und Quantifizierung der einzelnen Schadstoffquellen und -senken, insbesondere für Stickoxide.

e)

Untersuchung der Ursachen der sauren Niederschläge mit besonderem Augenmerk auf:

– Umwandlung, Transport und (Trocken- und Naß-) Niederschlag von SO 2 , NO x und Aerosolpartikeln,

– Analyse der Daten über den Chemismus der Niederschläge zur Ermittlung der Aziditätstendenzen,

– Chemismus der NO x in Regentröpfchen und chemische Elemente und Verbindungen in Wolken und Regenwasser,

– NO x – und HNO 3 – Trockenniederschlag,

– Rolle von Oxidationsmitteln wie OH, HO 2 , H 2 O 2 ,

– Physikalisch-chemische Umwandlung von Luftschadstoffen nach ihrem Niederschlag in Gewässern und im Boden,

– Analyseverfahren zur Messung niedriger Konzentration von Ammoniak, Salpetersäure und Wasserstoffperoxid in der Gas- und Flüssigphase,

– Analysemethode zur Bestimmung der Azidität von Aerosolen.

f)

Modellisierung des Luftchemismus in Bezug auf die photochemische Verschmutzung und den sauren Niederschlag; Koordinierung zwischen den die Daten erfassenden Diensten und den Mathematikern im Hinblick auf die Quantifizierung der Beziehungen zwischen Quellen und Rezeptoren, mit besonderem Augenmerk für Modellisierung der Emissionen, Umwandlung, Transport und Niederschlag von Vorläufern und Reaktionsprodukten.

g)

Abfassung von Prüfprotokollen zur Vorhersage der abiotischen Abbaubarkeit chemischer und insbesondere langlebiger Verbindungen.

2.

Auswirkungen der Luftverschmutzung auf terrestrische und aquatische Ökosysteme (COST 612/2)

a)

Direktauswirkungen der Luftschadstoffe (SO 2 , NO x , HCl, Ozon, Photooxidantien und ihre atmosphärischen Reaktionsprodukte) auf Pflanzen und terrestrische Ökosysteme.

b)

Indirekte Auswirkungen dieser Luftschadstoffe auf Pflanzen und Terrestrische Ökosysteme, zB durch die Versauerung des Bodens und die Freisetzung phytotoxischer Elemente.

c)

Wechselwirkungen zwischen den Luftschadstoffen und anderen, bei ernsthaft geschädigten terrestrischen Ökosystemen – insbesondere im Hinblick auf verringerte Produktivität.

d)

Auswirkungen der Luftschadstoffe und ihrer Reaktionsprodukte auf Nutzpflanzen, insbesondere im Hinblick auf verringerte Produktivität.

e)

Auswirkungen der Luftschadstoffe und ihrer Reaktionsprodukte auf aquatische Ökosysteme (Aussterben von Fischen und anderen aquatischen Lebewesen infolge der Versauerung und der Freisetzung schädlicher Elemente).

3.

Organische Mikroschadstoffe in der aquatischen Umwelt (COST 641/2)

a)

Analysemethoden und Datenverarbeitung:

– grundlegende Analyseverfahren einschließlich der Probenahme und -behandlung, Gaschromatographie, Hochdruck-Flüssig-Chromatographie, Massenspektrometrie;

– spezifische Analyseprobleme, insbesondere Analyse ausgewählter Klassen von Verbindungen, zB diejenigen, die gegebenenfalls in den Geltungsbereich der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft 1 ) fallen, chlorierte Alkane, grenzflächenaktive Stoffe, optisch wirkende Reinigungsmittel, metallorganische und Phosphororganische Verbindungen;

– Erfassung und Verarbeitung von Analysedaten.

b)

Physikalische-chemisches Verhalten organischer Mikroschadstoffe in der aquatischen Umwelt:

– Verteilungs- und Transportmechanismen;

– Wechselwirkungen Struktur/Aktivität;

– biologische Abbaubarkeit und Bioakkumulation.

c)

Umwandlungsreaktionen in der aquatischen Umwelt:

– chemische und photochemische Reaktionen;

– biologische Umwandlungen.

d)

Verhalten und Umwandlung organischer Mikroschadstoffe in Wasserbehandlungsverfahren:

– Infiltration;

– Aufbereitung von Abwässern;

– Behandlung von Trinkwasser (einschließlich der Bildung von Haloformen).

4.

Behandlung und Verwendung von Klärschlamm und von flüssigen Abfällen aus der Landwirtschaft (COST 681/2)

a)

Behandlung von Schlamm und landwirtschaftlichen Abfällen:

– weitere Verbesserung der herkömmlichen Behandlungsmethoden, hauptsächlich im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Aspekte, und der Verfahren zur Erzeugung von Brennstoffen aus Schlamm und Mist;

– Untersuchung von speziell für kleine Pflanzen geeigneten Technologien und von Verfahren zur Beseitigung von Schwermetallen an der Quelle.

b)

Analyse von Schlamm und Rückständen:

– Entwicklung und Normung von wirtschaftlichen Verfahren zum gleichzeitigen Nachweis mehrerer Spurenelemente in Schlamm, Böden und Pflanzen sowie zur Analyse von organischen Schadstoffen.

c)

Hygienische Aspekte der Behandlung und Verwendung von Schlamm:

– Ausarbeitung und Verbesserung von Methoden zur Ermittlung und Identifizierung von Bakterien, Viren und anderen Pathogenen; Untersuchung ihres Überlebens- und Kontaminierungspotentials;

– Untersuchungen über die Wirksamkeit von Verfahren zur „Hygienisierung“, Definitionen von „Indikatororganismen“.

d)

Belästigungen:

– Geruchscharakterisierung und Emissionskontrolle.

e)

Umweltauswirkungen des Ausbringens von Schlamm und Mist:

– langfristige Felduntersuchungen über die Akkumulation von Schwermetallen, ihre Verfügbarkeit in den Nutzpflanzen und den Transfer von Schadstoffen durch den Boden in die Pflanzen; Beurteilung der verschiedenen Anwendungsmethoden hinsichtlich der Verschmutzung des Bodens und der Oberflächengewässer.

f)

Verbesserter Einsatz von Schlamm und Mist zur Bodenverbesserung:

– langfristige Felduntersuchungen über den Düngewert und die Bodenverbesserungseigenschaften von Schlamm und Mist;

– Verbesserung der Behandlungsverfahren und Ausbringungsgeräte im Hinblick auf eine optimale Landnutzung;

– Untersuchung des Wertes von Rückständen aus Behandlungsverfahren für die Landwirtschaft;

– Einsatz von Schlamm und Schlammderivaten zur Bodenverbesserung und für spezifische Nutzpflanzen (zB zur Erzeugung von Biomasse).

5.

Küstennahe benthonische Ökosysteme (COST 647/2).

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.