Bundesgesetz vom 16. Mai 1990 über die überschulischen Schülervertretungen (Schülervertretungengesetz – SchVG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1990-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 102
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

SchVG

1.

ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Errichtung von überschulischen Schülervertretungen

§ 1. Bei jedem Landesschulrat ist eine Landesschülervertretung, beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport sind eine Bundesschülervertretung und eine Zentrallehranstaltenschülervertretung zu errichten.

Abkürzung

SchVG

1.

ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Errichtung von überschulischen Schülervertretungen

§ 1. Bei jedem Landesschulrat ist eine Landesschülervertretung, beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur sind eine Bundesschülervertretung und eine Zentrallehranstaltenschülervertretung zu errichten.

Abkürzung

SchVG

1.

ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Errichtung von überschulischen Schülervertretungen

§ 1. Bei jedem Landesschulrat ist eine Landesschülervertretung, beim Bundesministerium für Bildung sind eine Bundesschülervertretung und eine Zentrallehranstaltenschülervertretung zu errichten.

Abkürzung

SchVG

1.

ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Errichtung von überschulischen Schülervertretungen

§ 1. Bei jedem Landesschulrat ist eine Landesschülervertretung, beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sind eine Bundesschülervertretung und eine Zentrallehranstaltenschülervertretung zu errichten.

Abkürzung

SchVG

1.

ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Errichtung von überschulischen Schülervertretungen

§ 1. Bei jeder Bildungsdirektion ist eine Landesschülervertretung, beim Bundesministerium für Bildung sind eine Bundesschülervertretung und eine Zentrallehranstaltenschülervertretung zu errichten.

Abkürzung

SchVG

1.

ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Errichtung von überschulischen Schülervertretungen

§ 1. Bei jeder Bildungsdirektion ist eine Landesschülervertretung, beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sind eine Bundesschülervertretung und eine Zentrallehranstaltenschülervertretung zu errichten.

Aufgaben der überschulischen Schülervertretungen

§ 2. (1) Der Landesschülervertretung obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft betreffen, die Vertretung der Interessen der Schüler der allgemeinbildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, der Berufsschulen und der Polytechnischen Lehrgänge des betreffenden Landes gegenüber dem Landesschulrat, sonstigen Behörden und dem Landtag. Davon unberührt bleiben die Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten, die Schülermitverwaltung (§ 58 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung) und die Zuständigkeit der Zentrallehranstaltenschülervertretung.

(2) Der Bundesschülervertretung obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft betreffen und die in ihrer Bedeutung über den Bereich eines Landes hinausgehen, die Vertretung der Interessen der Schüler der im Abs. 1 genannten Schulen gegenüber dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport, sonstigen Behörden, dem Nationalrat, dem Bundesrat sowie gesetzlichen Interessenvertretungen. Davon unberührt bleiben die Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten und die Schülermitverwaltung (§ 58 SchUG).

(3) Der Zentrallehranstaltenschülervertretung obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft betreffen, die Vertretung der Interessen der Schüler der Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, in der jeweils geltenden Fassung), der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes und der Forstfachschule gegenüber Behörden sowie gesetzlichen Interessenvertretungen, unbeschadet der Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten und der Schülermitverwaltung (§ 58 SchUG).

(4) Darüber hinaus obliegt den Schülervertretungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich (Abs. 1 bis 3) die Beratung der Schüler in Angelegenheiten der Schülermitverwaltung (§ 58 SchUG).

(5) Ausgenommen vom Aufgabenbereich der Schülervertretungen ist die Beratung von Angelegenheiten, die Belange der Schüler der Schulen für Berufstätige betreffen.

Abkürzung

SchVG

Aufgaben der überschulischen Schülervertretungen

§ 2. (1) Der Landesschülervertretung obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft betreffen, die Vertretung der Interessen der Schüler der allgemeinbildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, der Berufsschulen und der Polytechnischen Lehrgänge des betreffenden Landes gegenüber dem Landesschulrat, sonstigen Behörden und dem Landtag. Davon unberührt bleiben die Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten, die Schülermitverwaltung (§ 58 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung) und die Zuständigkeit der Zentrallehranstaltenschülervertretung.

(2) Der Bundesschülervertretung obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft betreffen und die in ihrer Bedeutung über den Bereich eines Landes hinausgehen, die Vertretung der Interessen der Schüler der im Abs. 1 genannten Schulen gegenüber dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, sonstigen Behörden, dem Nationalrat, dem Bundesrat sowie gesetzlichen Interessenvertretungen. Davon unberührt bleiben die Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten und die Schülermitverwaltung (§ 58 SchUG).

(3) Der Zentrallehranstaltenschülervertretung obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft betreffen, die Vertretung der Interessen der Schüler der Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, in der jeweils geltenden Fassung), der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes und der Forstfachschule gegenüber Behörden sowie gesetzlichen Interessenvertretungen, unbeschadet der Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten und der Schülermitverwaltung (§ 58 SchUG).

(4) Darüber hinaus obliegt den Schülervertretungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich (Abs. 1 bis 3) die Beratung der Schüler in Angelegenheiten der Schülermitverwaltung (§ 58 SchUG).

(5) Ausgenommen vom Aufgabenbereich der Schülervertretungen ist die Beratung von Angelegenheiten, die Belange der Schüler der Schulen für Berufstätige betreffen.

Abkürzung

SchVG

Aufgaben der überschulischen Schülervertretungen

§ 2. (1) Der Landesschülervertretung obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft betreffen, die Vertretung der Interessen der Schüler der allgemeinbildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der Berufsschulen und der Polytechnischen Lehrgänge des betreffenden Landes gegenüber dem Landesschulrat, sonstigen Behörden und dem Landtag. Davon unberührt bleiben die Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten, die Schülermitverwaltung (§ 58 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung) und die Zuständigkeit der Zentrallehranstaltenschülervertretung.

(2) Der Bundesschülervertretung obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft betreffen und die in ihrer Bedeutung über den Bereich eines Landes hinausgehen, die Vertretung der Interessen der Schüler der im Abs. 1 genannten Schulen gegenüber dem Bundesminister für Bildung, sonstigen Behörden, dem Nationalrat, dem Bundesrat sowie gesetzlichen Interessenvertretungen. Davon unberührt bleiben die Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten und die Schülermitverwaltung (§ 58 SchUG).

(3) Der Zentrallehranstaltenschülervertretung obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft betreffen, die Vertretung der Interessen der Schüler der Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, in der jeweils geltenden Fassung), der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes und der Forstfachschule gegenüber Behörden sowie gesetzlichen Interessenvertretungen, unbeschadet der Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten und der Schülermitverwaltung (§ 58 SchUG).

(4) Darüber hinaus obliegt den Schülervertretungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich (Abs. 1 bis 3) die Beratung der Schüler in Angelegenheiten der Schülermitverwaltung (§ 58 SchUG).

(5) Ausgenommen vom Aufgabenbereich der Schülervertretungen ist die Beratung von Angelegenheiten, die Belange der Schüler der Schulen für Berufstätige betreffen.

Abkürzung

SchVG

Aufgaben der überschulischen Schülervertretungen

§ 2. (1) Der Landesschülervertretung obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft betreffen, die Vertretung der Interessen der Schüler der allgemeinbildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der Berufsschulen und der Polytechnischen Lehrgänge des betreffenden Landes gegenüber dem Landesschulrat, sonstigen Behörden und dem Landtag. Davon unberührt bleiben die Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten, die Schülermitverwaltung (§ 58 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung) und die Zuständigkeit der Zentrallehranstaltenschülervertretung.

(2) Der Bundesschülervertretung obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft betreffen und die in ihrer Bedeutung über den Bereich eines Landes hinausgehen, die Vertretung der Interessen der Schüler der im Abs. 1 genannten Schulen gegenüber der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, sonstigen Behörden, dem Nationalrat, dem Bundesrat sowie gesetzlichen Interessenvertretungen. Davon unberührt bleiben die Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten und die Schülermitverwaltung (§ 58 SchUG).

(3) Der Zentrallehranstaltenschülervertretung obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft betreffen, die Vertretung der Interessen der Schüler der Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, in der jeweils geltenden Fassung), der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes und der Forstfachschule gegenüber Behörden sowie gesetzlichen Interessenvertretungen, unbeschadet der Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten und der Schülermitverwaltung (§ 58 SchUG).

(4) Darüber hinaus obliegt den Schülervertretungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich (Abs. 1 bis 3) die Beratung der Schüler in Angelegenheiten der Schülermitverwaltung (§ 58 SchUG).

(5) Ausgenommen vom Aufgabenbereich der Schülervertretungen ist die Beratung von Angelegenheiten, die Belange der Schüler der Schulen für Berufstätige betreffen.

Abkürzung

SchVG

Aufgaben der überschulischen Schülervertretungen

§ 2. (1) Der Landesschülervertretung obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft betreffen, die Vertretung der Interessen der Schüler der allgemeinbildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der Berufsschulen und der Polytechnischen Lehrgänge des betreffenden Landes gegenüber der Bildungsdirektion, sonstigen Behörden und dem Landtag. Davon unberührt bleiben die Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten, die Schülermitverwaltung (§ 58 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung) und die Zuständigkeit der Zentrallehranstaltenschülervertretung.

(2) Der Bundesschülervertretung obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft betreffen und die in ihrer Bedeutung über den Bereich eines Landes hinausgehen, die Vertretung der Interessen der Schüler der im Abs. 1 genannten Schulen gegenüber dem Bundesminister für Bildung, sonstigen Behörden, dem Nationalrat, dem Bundesrat sowie gesetzlichen Interessenvertretungen. Davon unberührt bleiben die Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten und die Schülermitverwaltung (§ 58 SchUG).

(3) Der Zentrallehranstaltenschülervertretung obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft betreffen, die Vertretung der Interessen der Schüler der Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern, BGBl. I Nr. 138/2017, in der jeweils geltenden Fassung), der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes und der Forstfachschule gegenüber Behörden sowie gesetzlichen Interessenvertretungen, unbeschadet der Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten und der Schülermitverwaltung (§ 58 SchUG).

(4) Darüber hinaus obliegt den Schülervertretungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich (Abs. 1 bis 3) die Beratung der Schüler in Angelegenheiten der Schülermitverwaltung (§ 58 SchUG).

(5) Ausgenommen vom Aufgabenbereich der Schülervertretungen ist die Beratung von Angelegenheiten, die Belange der Schüler der Schulen für Berufstätige betreffen.

Abkürzung

SchVG

Aufgaben der überschulischen Schülervertretungen

§ 2. (1) Der Landesschülervertretung obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft betreffen, die Vertretung der Interessen der Schüler der allgemeinbildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der Berufsschulen und der Polytechnischen Lehrgänge des betreffenden Landes gegenüber der Bildungsdirektion, sonstigen Behörden und dem Landtag. Davon unberührt bleiben die Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten, die Schülermitverwaltung (§ 58 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung) und die Zuständigkeit der Zentrallehranstaltenschülervertretung.

(2) Der Bundesschülervertretung obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft betreffen und die in ihrer Bedeutung über den Bereich eines Landes hinausgehen, die Vertretung der Interessen der Schüler der im Abs. 1 genannten Schulen gegenüber der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, sonstigen Behörden, dem Nationalrat, dem Bundesrat sowie gesetzlichen Interessenvertretungen. Davon unberührt bleiben die Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten und die Schülermitverwaltung (§ 58 SchUG).

(3) Der Zentrallehranstaltenschülervertretung obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft betreffen, die Vertretung der Interessen der Schüler der Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern, BGBl. I Nr. 138/2017, in der jeweils geltenden Fassung), der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes und der Forstfachschule gegenüber Behörden sowie gesetzlichen Interessenvertretungen, unbeschadet der Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten und der Schülermitverwaltung (§ 58 SchUG).

(4) Darüber hinaus obliegt den Schülervertretungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich (Abs. 1 bis 3) die Beratung der Schüler in Angelegenheiten der Schülermitverwaltung (§ 58 SchUG).

(5) Ausgenommen vom Aufgabenbereich der Schülervertretungen ist die Beratung von Angelegenheiten, die Belange der Schüler der Schulen für Berufstätige betreffen.

Abkürzung

SchVG

Erfüllung der Aufgaben

§ 3. (1) Im Rahmen der ihnen gemäß § 2 übertragenen Aufgaben stehen den Schülervertretungen insbesondere zu:

1.

Beratung der Schulbehörden in grundsätzlichen Fragen des Unterrichts und der Erziehung;

2.

Erstattung von Vorschlägen zur Erlassung von Gesetzen und Verordnungen;

3.

Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen;

4.

Erstattung von Vorschlägen in Angelegenheiten von Schulbauten und deren Ausstattung;

5.

Beratung in Angelegenheiten der Schülerzeitungen;

6.

Beratung in Fragen der überregionalen Koordination von schulbezogenen Veranstaltungen, Schulveranstaltungen und in Fragen der Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung;

7.

Herausgabe von Rundschreiben und von Informationsblättern in schulischen Angelegenheiten;

8.

Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Schülervertreter;

9.

Vorbringen von Anliegen und Beschwerden.

(2) Die Schülervertretungen haben sich bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben (§§ 2 und 3) von der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung) leiten zu lassen.

Abkürzung

SchVG

Erfüllung der Aufgaben

§ 3. (1) Im Rahmen der ihnen gemäß § 2 übertragenen Aufgaben stehen den Schülervertretungen insbesondere zu:

1.

Beratung der Schulbehörden in grundsätzlichen Fragen des Unterrichts und der Erziehung;

2.

Erstattung von Vorschlägen zur Erlassung von Gesetzen und Verordnungen;

3.

Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen;

4.

Erstattung von Vorschlägen in Angelegenheiten von Schulbauten und deren Ausstattung;

5.

Beratung in Angelegenheiten der Schülerzeitungen;

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