← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 5. Juni 1990 über die Studienordnung für den Studienversuch Mechatronik

Geltender Text a fecha 1990-06-21

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 Abs. 4, 5 und 6 in Verbindung mit § 15 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 2/1989, wird verordnet:

Einrichtung

§ 1. Der Studienversuch Mechatronik ist an der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz ab dem Wintersemester 1990/91 für die Dauer von zehn Semestern einzurichten.

Studiendauer und Studienabschnitte

§ 2. (1) Der Studienversuch Mechatronik besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs Semester. Die Gesamtsemesterwochenstundenanzahl darf 210 Wochenstunden nicht überschreiten.

(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, die formalwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen und technischen Grundlagen der Mechatronik zu vermitteln.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung der Ausbildung auf dem Gebiet der Mechatronik unter besonderer Berücksichtigung der im Studienplan vorgesehenen Schlüsseltechnologien.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

(5) Die Universitätslehrer haben im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen.

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt zwischen 80 und 100 Wochenstunden.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind zu inskribieren:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

```

1.

Mathematik ....................................... 15- 20

```

```

2.

Informatik ....................................... 15- 20

```

```

3.

Physik ........................................... 8- 12

```

```

4.

Chemische Technologie und Werkstoffe ............. 8- 12

```

```

5.

Technische Mechanik .............................. 10- 15

```

```

6.

Elektrotechnik ................................... 8- 12

```

```

7.

Maschinenbau ..................................... 8- 15

```

```

8.

Praxis in einer Lehrwerkstätte - Gesamtstunden ... 120-160

```

```

9.

Fächer der zweiten Diplomprüfung ................. 8- 12

```

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 4. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (§ 5 Abs. 2 lit. a) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 5 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für die betreffende Prüfung in Betracht kommenden Lehrveranstaltung(en) sowie die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen (Prüfungsteile) nach Maßgabe der Bestimmungen des Studienplanes (§ 5 Abs. 5 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen), den Nachweis von Kenntnissen der Darstellenden Geometrie und einer Praxis in einer Lehrwerkstätte voraus.

(2) Im Falle des § 5 Abs. 2 lit. b setzt die Zulassung zu einem der beiden Teile der kommissionellen Prüfung voraus:

a)

die gültige Inskription;

b)

die erfolgreiche Teilnahme an den für die zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen Übungen, Seminaren, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen Prüfung setzt weiters die Inskription von vier Semestern, die positive Ablegung des ersten Teils dieser Prüfung sowie den Nachweis von Kenntnissen der Darstellenden Geometrie und einer Praxis in einer Lehrwerkstätte voraus.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

1.

Mathematik;

2.

Informatik;

3.

Physik;

4.

Chemische Technologie und Werkstoffe;

5.

Technische Mechanik;

6.

Elektrotechnik;

7.

Maschinenbau.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a)

entweder in Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern, oder

b)

als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten:

aa) der erste Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt mindestens zwei, höchstens aber drei vom Kandidaten anzugebende Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind im zweiten Teil der kommissionellen Prüfung zu prüfen;

bb) meldet sich der Kandidat nach dem ersten Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen Prüfungsteile derselben, die den im ersten Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von Repetitorien, so zerfällt diese Teilprüfung in so viele Prüfungsteile als Lehrveranstaltungen eingerichtet sind. Teilprüfungen und Prüfungsteile von solchen können frühestens nach Abschluß der ihren Stoff betreffenden Lehrveranstaltungen abgelegt werden.

(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde (§ 29 AHStG).

(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile von solchen (Abs. 2 lit. a) dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 AHStG). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

(7) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich mündlich abzulegen. Sind jedoch Rechen- oder Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese schriftlich durchzuführen. Wenn die mündliche Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen derselben vor Einzelprüfern wegen der zu großen Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl der Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß der zuständigen akademischen Behörde schriftliche Prüfungen oder Prüfungsarbeiten anzuordnen. Bei der gemäß Abs. 6 letzten zulässigen Wiederholung einer auf solche Art durchgeführten Teilprüfung oder eines Prüfungsteiles hat zusätzlich eine mündliche Prüfung stattzufinden. Eine mündliche Prüfung hat zusätzlich auch dann stattzufinden, wenn der Kandidat eine solche beantragt (§ 30 Abs. 7 AHStG), sofern die schriftliche Prüfung oder eine Prüfungsarbeit mit einer positiven Note beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2 AHStG).

(8) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 AHStG). Innerhalb der Einrechnungsfrist sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 3 und § 27 Abs. 1 und 2 AHStG) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen sowie das Antreten zu Prüfungen des folgenden Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über die Einrechnungsfrist hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der Diplomprüfung des ersten Studienabschnittes bereits abgelegt worden ist.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt zwischen 100 und 120 Wochenstunden.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes sind zu inskribieren:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

```

1.

Angewandte Mathematik ............................ 5-10

```

```

2.

Informatik ....................................... 5-10

```

```

3.

Biotechnologie ................................... 3- 8

```

```

4.

Technische Mechanik .............................. 5-10

```

```

5.

Elektrotechnik ................................... 10-15

```

```

6.

Maschinenbau ..................................... 5-10

```

```

7.

Automatisierungstechnik .......................... 15-25

```

```

8.

Wahlfächer (nach Wahl des Kandidaten nach

```

Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen) 20-40

```

9.

freie Wahlfächer ................................. 10-15

```

Diplomarbeit

§ 7. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der Studienrichtung zugehörigen Fach zu entnehmen. Es ist frühestens nach vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung zu vergeben (§ 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen).

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der ihrem Fach nach zuständigen Universitätsprofessoren, emeritierten Universitätsprofessoren und Universitätsdozenten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 1 AHStG auszuwählen. Dem Universitätslehrer, der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung der Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie deren Begutachtung. Er hat nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit dem Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen, ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als Hausarbeit durchzuführen ist.

(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung einzureichen.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 8. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:

1.

die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;

2.

die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen Zahl von Semestern, die allenfalls gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen herabzusetzen ist;

3.

die erfolgreiche Ablegung des ersten Teils der zweiten Diplomprüfung;

4.

die Approbation der Diplomarbeit.

Zweite Diplomprüfung

§ 9. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:

1.

Angewandte Mathematik;

2.

Informatik;

3.

Biotechnologie;

4.

Technische Mechanik;

5.

Elektrotechnik;

6.

Maschinenbau;

7.

Automatisierungstechnik;

8.

Fächer, die der Kandidat gemäß § 7 Abs. 2 Z 8 gewählt hat;

9.

Fächer, die der Kandidat gemäß § 7 Abs. 2 Z 9 gewählt hat.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern gemäß Abs. 1 abzulegen. Der zweite Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht aus zwei Fächern:

a)

dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;

b)

einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das als Schwerpunkt der Studienrichtung anzusehen ist. Es ist unter Berücksichtigung der Prüfung gemäß lit. a vom Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung nach Anhörung des Kandidaten zu bestimmen. Der Kandidat ist berechtigt, einen Vorschlag zu machen.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teils der zweiten Diplomprüfung erst nach erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Teilprüfungen (Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Für die Wiederholung des zweiten Teils der zweiten Diplomprüfung ist § 30 AHStG anzuwenden.

Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“

§ 10. (1) An die Absolventen der Studienrichtung Mechatronik wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“, verliehen.

(2) Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form, in Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch einen ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich zu machen, daß es sich um einen Absolventen des Studienversuches Mechatronik handelt.

(4) Absolventen des Studienversuches Mechatronik sind nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen zur Erwerbung des Doktorates der technischen Wissenschaften zuzulassen.