ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ÜBER DIE BEZIEHUNGEN AUF DEM GEBIET DES FILMS

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1990-11-01
Status Aufgehoben · 2011-06-22
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und zwei Briefwechseln wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 15 Abs. 1 des Abkommens wurden am 27. August 1990 bzw. am 21. September 1990 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 mit 1. November 1990 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich

und

die Regierung der Bundesrepublik Deutschland -

in dem Bestreben, die Zusammenarbeit beider Staaten auf dem Gebiet

des Films weiterzuentwickeln,

in dem Bestreben, das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen vom 27. September 1966 *1) den gegenwärtigen Verhältnissen anzupassen,

in dem Wunsch, die Gemeinschaftsproduktion von Filmen, die dem Filmschaffen beider Länder förderlich sein können, zu vertiefen und zu begünstigen,

in dem Wunsch, auch den Absatz von Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion und von nationalen Produktionen des Partnerlands zu fördern -

sind wie folgt übereingekommen:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 242/1966

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden Filme, die von Produzenten beider Vertragsparteien in Gemeinschaftsproduktion hergestellt werden, im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts nach den Bestimmungen dieses Abkommens behandeln.

Artikel 2

(1) Filme, die im Rahmen dieses Abkommens in Gemeinschaftsproduktion hergestellt worden sind, werden als inländische Filme angesehen.

(2) Beihilfen, Förderungsmittel und sonstige finanzielle Vorteile, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gewährt werden, erhält der Hersteller nach dem Recht dieser Vertragspartei.

(3) Gemeinschaftsproduktionen, auf die dieses Abkommen Anwendung finden soll, bedürfen vor Drehbeginn der Anerkennung durch die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien, die vor Erteilung dieser Anerkennung das Einvernehmen herstellen. Die zuständige Behörde in Österreich ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft.

(4) Die Anerkennung gilt vorbehaltlich der entsprechenden Realisierung des Gemeinschaftsproduktionsvorhabens.

Artikel 3

Die für eine Gemeinschaftsproduktion vorgesehenen Vergünstigungen werden Produzenten gewährt, die über eine gute technische und finanzielle Organisation sowie über ausreichende Berufsqualifikation verfügen.

Artikel 4

Der Antrag auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion ist unter Berücksichtigung der in der Anlage zu diesem Abkommen enthaltenen Durchführungsbestimmungen bei den jeweils zuständigen Behörden zu stellen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 5

Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien unterrichten einander jeweils über die Erteilung, Versagung, Änderung oder Rücknahme der Anerkennung von Gemeinschaftsproduktionen sowie erforderlichenfalls über für Gemeinschaftsproduktionen wichtige Entwicklungen.

Artikel 6

(1) Die Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten setzt sich aus finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträgen zusammen.

Der künstlerische und technische Beitrag jedes Gemeinschaftsproduzenten soll grundsätzlich seinem finanziellen Beitrag entsprechen.

(2) Die Mindestbeteiligung des Minderheitsproduzenten an den Herstellungskosten des Films beträgt in der Regel 30 vom Hundert.

(3) Sind die Produktionskosten überdurchschnittlich hoch oder ist der Film von besonderer Bedeutung für beide Vertragsparteien, so kann in gegenseitigem Einvernehmen eine finanzielle Mindestbeteiligung von 20 vom Hundert zugelassen werden. Als österreichische Mindestbeteiligung kann in besonderen Ausnahmefällen in gegenseitigem Einvernehmen eine finanzielle Beteiligung von mindestens 10 vom Hundert zugelassen werden, sofern ein Ausgleich bei dem künstlerischen oder technischen Beitrag vorgesehen ist.

(4) Nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen werden Kopierwerksarbeiten und die Tonverarbeitung (Mischung, Synchronisation, usw.) im Geltungsbereich dieses Abkommens ausgeführt. Bei Außenaufnahmen in Drittländern kann vereinbart werden, daß die entsprechenden Teile des Negativs in diesen Ländern entwickelt und davon Muster gezogen werden. Ein Ausgleich in der Benutzung der technischen Mittel der Vertragsparteien ist anzustreben.

(5) Sofern die Voraussetzungen gegeben sind werden Atelieraufnahmen in Ateliers durchgeführt, die in der Republik Österreich oder in der Bundesrepublik Deutschland liegen.

(6) Jeder Gemeinschaftsproduzent wird Miteigentümer des Originalnegativs (Bild und Ton). Außerdem hat jeder Gemeinschaftsproduzent Anspruch auf Kopierausgangsmaterialien wie Internegativ, Tonnegativ und dergleichen in deutscher Sprache. Das Herstellen von Kopierausgangsmaterial in anderen Sprachen als der deutschen Sprache bedarf des Einvernehmens beider Gemeinschaftsproduzenten. Von der Endfassung des Films wird eine Original- oder Synchronfassung in deutscher Sprache hergestellt. Diese Fassung kann Dialogstellen in einer anderen Sprache enthalten, soweit dies nach dem Drehbuch erforderlich ist.

(7) Die Einnahmen aus allen Verwertungsarten werden entsprechend der finanziellen Beteiligung eines jeden Gemeinschaftsproduzenten aufgeteilt. Im Falle der Abgrenzung von Auswertungsgebieten und -bereichen sind die Marktgröße und der Wert zu berücksichtigen.

(8) Die Gemeinschaftsproduzenten regeln einvernehmlich den Weltvertrieb.

(9) Ein in Gemeinschaftsproduktion hergestellter Film ist auf Filmfestspielen in der Regel als Beitrag des Mehrheitsproduzenten oder desjenigen Produzenten vorzuführen, der den Regisseur stellt. Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag kann jedoch bestimmen, daß der Film auch als Beitrag beider Hersteller aufgeführt werden kann.

Artikel 7

(1) Die an der Herstellung des Films Beteiligten müssen, was die Republik Österreich betrifft, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sein und die Berechtigung zur Arbeitsaufnahme in der Republik Österreich besitzen. Was die Bundesrepublik Deutschland betrifft, müssen sie Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sein oder dem deutschen Kulturbereich angehören und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Können Personen nach diesen Bestimmungen beiden Vertragsparteien zugerechnet werden, so haben sich die Gemeinschaftsproduzenten über die Zuordnung zu einigen. Kommt es zu keiner Einigung, so werden diese Personen der Vertragspartei des Gemeinschaftsproduzenten zugeordnet, der sie vertraglich verpflichtet.

(2) Die künstlerische oder technische Beteiligung des deutschen Minderheitsproduzenten besteht wenigstens in einem Drehbuchautor oder Dialogbearbeiter, einem Regieassistenten oder einer anderen wesentlichen künstlerischen oder technischen Stabkraft sowie in einem Darsteller in einer Hauptrolle und einer wichtigen Rolle oder zwei Darstellern in wichtigen Rollen und einem Darsteller in einer Nebenrolle. Stellt der deutsche Minderheitsproduzent den Regisseur, so reicht im übrigen ein Darsteller in einer wichtigen Rolle aus.

(3) Die künstlerische oder technische Beteiligung des österreichischen Minderheitsproduzenten ist dann gegeben, wenn der Anteil der künstlerisch oder organisatorisch entscheidungsberechtigten Personen der finanziellen Beteiligung entspricht.

(4) Die Mitwirkung von Darstellern und Autoren, die nicht die Voraussetzung des Absatzes 1 erfüllen, kann ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Films im Einvernehmen der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien zugelassen werden.

Artikel 8

Titelvor- bzw. -nachspann und Werbematerial der Gemeinschaftsproduktion müssen den Hinweis enthalten, daß es sich um eine Gemeinschaftsproduktion von Produzenten beider Vertragsparteien handelt.

Artikel 9

(1) Die zuständigen Behörden erkennen im Rahmen dieses Abkommens Filme als Gemeinschaftsproduktionen an, die von Produzenten der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und von Drittstaaten hergestellt worden sind.

(2) Die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 und des Artikels 7 gelten für Gemeinschaftsproduktionen im Sinne von Absatz 1; jedoch ist eine Beteiligung des Minderheitsproduzenten in Höhe von 20 vom Hundert ausreichend. Die übrigen Bestimmungen des Artikels 6 gelten entsprechend.

Artikel 10

Jede Vertragspartei erleichtert im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts für anerkannte Gemeinschaftsproduktionen insbesondere

a)

die Einreise, den zeitweiligen Aufenthalt sowie die Erlangung der Beschäftigungsbewilligung des technischen, künstlerischen und kaufmännischen Personals der Gemeinschaftsproduzenten,

b)

die Ein- und Ausfuhr von technischem und anderem Drehmaterial.

Artikel 11

Beide Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, die Verbreitung und Auswertung der Filme der jeweils anderen Vertragspartei im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.

Artikel 12

(1) Beide Vertragsparteien messen der Förderung des Absatzes von Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion und auch von nationalen Filmen der jeweiligen anderen Vertragspartei besondere Bedeutung bei.

(2) Beide Vertragsparteien sind sich darin einig, daß - unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit - auch Filme, die keine Gemeinschaftsproduktionen sind, die aber als nationale Filme in dem anderen Staat hergestellt worden sind, jeweils eine Verleihförderung im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erhalten können.

(3) Die Vergaberichtlinien werden von jeder Vertragspartei bestimmt. Es findet ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen beider Vertragsparteien statt.

Artikel 13

(1) Zur Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die sich aus Vertretern der Regierungen und der betroffenen Fachkreise der beiden Vertragsparteien zusammensetzt. Diese Kommission kann auch Änderungen des Abkommens vorschlagen sowie Vorschläge erörtern, die die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films fördern.

(2) Während der Laufzeit dieses Abkommens tritt die Kommission in der Regel alle drei Jahre zusammen, und zwar abwechselnd in der Republik Österreich und in der Bundesrepublik Deutschland; sie kann ferner auf Antrag einer der Vertragsparteien einberufen werden, insbesondere bei wichtigen Änderungen der für den Film geltenden Regelungen. In diesem Fall tritt die Kommission innerhalb einer Frist von einem Monat zusammen.

Artikel 14

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 15

(1) Dieses Abkommen wird auf unbefristete Zeit geschlossen. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

(2) Dieses Abkommen findet auch Anwendung auf Verträge über Gemeinschaftsproduktionen, die nach dem 1. Mai 1990 abgeschlossen wurden.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens verliert das am 27. September 1966 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen seine Gültigkeit.

Geschehen zu Wien, am 16. Mai 1990 in zwei Urschriften.

Anlage

zu Artikel 4

Durchführungsbestimmungen

Die Produzenten beider Vertragsparteien müssen, um in den Genuß der Bestimmungen des Abkommens zu gelangen, spätestens dreißig Tage vor Beginn der Dreharbeiten den Antrag auf Anerkennung der Gemeinschaftsproduktion (Artikel 2 und 4 des Abkommens) an ihre jeweilige Behörde richten.

Den Anträgen sind insbesondere folgende, inhaltlich jeweils übereinstimmende Unterlagen beizufügen:

1.

der Gemeinschaftsproduktionsvertrag;

2.

ein detailliertes Drehbuch oder ein anderes Manuskript, das über den geplanten Stoff und seine Gestaltung ausreichend Aufschluß gibt;

3.

die Stabs- und Besetzungslisten mit Kennzeichnung der Tätigkeiten, Rollen sowie der Staatsangehörigkeit der Mitwirkenden;

4.

ein Nachweis über den Erwerb oder den möglichen Erwerb jener Rechte, die für die Verfilmung und Verwertung des gegenständlichen Projektes notwendig sind;

5.

die Regelung über die jeweilige Beteiligung der beiden Hersteller an etwaigen Mehrkosten. Die Beteiligung entspricht grundsätzlich dem jeweiligen finanziellen Beitrag, jedoch kann die Beteiligung des Minderheitsproduzenten auf einen geringeren Prozentsatz oder einen bestimmten Betrag beschränkt werden;

6.

eine Kalkulation der voraussichtlichen Gesamtkosten der Herstellung des Films und ein detaillierter Finanzierungsplan;

7.

eine Übersicht über den technischen Beitrag der beiden Gemeinschaftsproduzenten;

8.

ein Terminplan der Herstellung mit Angabe der voraussichtlichen Drehorte für die Herstellung des Films.

Die Behörden können darüber hinaus sonstige für die Beurteilung des Vorhabens notwendigen Unterlagen und Erläuterungen anfordern.

Die Behörde der Vertragspartei mit finanzieller Minderheitsbeteiligung kann ihre Anerkennung erst erteilen, nachdem sie die entsprechende Stellungnahme der Behörde der Vertragspartei mit finanzieller Mehrheitsbeteiligung erhalten hat. Die zuständige Behörde der Vertragspartei des Mehrheitsproduzenten teilt ihren Entscheidungsvorschlag grundsätzlich innerhalb von zwanzig Tagen, gerechnet von der Einreichung der vollständigen Unterlagen, der zuständigen Behörde der Vertragspartei des Minderheitsproduzenten mit. Diese soll ihrerseits ihre Stellungnahme grundsätzlich innerhalb der folgenden zehn Tage übermitteln.

Nachträgliche Änderungen des Gemeinschaftsproduktionsvertrags sind den zuständigen Behörden unverzüglich zur Anerkennung vorzulegen.

Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, die sicherstellen, daß die Bestimmungen des Abkommens eingehalten werden.

Der Vorsitzende der Delegation

der Republik Österreich

Herr Vorsitzender!

Wien, am 16. Mai 1990

Ich beehre mich, auf das heute zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Abkommen über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films Bezug zu nehmen und dazu folgende Erklärung abzugeben:

1.

Die im Artikel 2 Absatz 3 erwähnte Anerkennung durch die zuständigen Behörden erfolgt in Österreich auf privatrechtlicher Grundlage.

2.

Zu den im Artikel 3 definierten Förderungsvoraussetzungen tritt für Förderungswerber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 erster Satz das Erfordernis, daß es sich um einen befugten gewerblichen Produzenten handeln muß.

3.

Im Verfahren auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion, wie es in der Anlage zum Abkommen umschrieben ist, werden in Österreich vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie und die Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe angehört.

4.

Die österreichische Seite übernimmt keine Gewährleistung, insbesondere nach Artikel 3.

Dr. Herbert Raaber

Wien, am 16. Mai 1990

(Anm.: es folgt der Text des Schreibens des Vorsitzenden der Delegation der Republik Österreich)

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner Regierung mit dem Vorstehenden mitzuteilen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner

ausgezeichneten Hochachtung

Dr. Max Dehmel

An den Vorsitzenden

der Delegation der Republik Österreich

Wien

Der Vorsitzende der Delegation

der Bundesrepublik Deutschland

Wien, am 16. Mai 1990

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, auf das heute zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich geschlossene Abkommen über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films Bezug zu nehmen und dazu folgende Erklärung abzugeben:

1.

Die deutsche Seite übernimmt keine Gewährleistung nach Artikel 3 dafür, daß die deutschen Produzenten, die eine Koproduktion beabsichtigen, über eine gute technische und finanzielle Organisation oder über ausreichende Berufsqualifikation verfügen. In der Bundesrepublik Deutschland werden diese Voraussetzungen durch das Bundesamt für Wirtschaft nicht geprüft.

2.

Die Durchführung des Abkommens steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel.

Dr. Max Dehmel

Wien, am 16. Mai 1990

(Anm.: es folgt der Text des Schreibens des Vorsitzenden der Delegation der Bundesrepublik Deutschland)

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner Regierung mit dem Vorstehenden mitzuteilen.

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