Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und derRegierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit inder beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung derGleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen(NR: GP XVII RV 1172 VV S. 131. BR: AB 3828 S. 526.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 5 Absatz 2 verfassungsändernd ist, samt Anlage, wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die für das Inkrafttreten erforderlichen Mitteilungen gemäß Art. 10 des Abkommens wurden am 20. März bzw. 11. April 1990 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 mit 1. Juli 1990 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich
und
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland -
im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen,
in der Absicht, den Absolventen beruflicher Bildungsgänge die Berufsausübung und das berufliche Fortkommen im jeweils anderen Staat zu erleichtern,
im Bewußtsein der im Bereich der beruflichen Bildung bestehenden Gemeinsamkeiten -
sind wie folgt übereingekommen:
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage, wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die für das Inkrafttreten erforderlichen Mitteilungen gemäß Art. 10 des Abkommens wurden am 20. März bzw. 11. April 1990 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 mit 1. Juli 1990 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich
und
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland –
im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen,
in der Absicht, den Absolventen beruflicher Bildungsgänge die Berufsausübung und das berufliche Fortkommen im jeweils anderen Staat zu erleichtern,
im Bewußtsein der im Bereich der beruflichen Bildung bestehenden Gemeinsamkeiten –
sind wie folgt übereingekommen:
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen bedeutet
der Ausdruck „Prüfungszeugnis“ den Nachweis, daß durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung, deren Anforderungen in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Bundes oder der Länder beider Seiten geregelt sind, ein beruflicher Bildungsgang abgeschlossen worden ist;
der Ausdruck „Gleichwertigkeit“ das Vorliegen von gleichwertigen Prüfungsanforderungen;
der Ausdruck „Gleichstellung/Gleichhaltung“ die innerstaatliche Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen.
ARTIKEL 2
Allgemeine Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien werden der Entwicklung und Erweiterung ihrer Zusammenarbeit auf dem Gebiet der beruflichen Bildung besondere Aufmerksamkeit widmen und sich um deren Förderung bemühen.
Zu diesem Zweck werden sie sich auch für eine Zusammenarbeit zwischen Institutionen, Organisationen und Instituten beider Seiten, insbesondere auch der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die mit Fragen der beruflichen Bildung befaßt sind, im gesamtstaatlichen wie im regionalen Bereich einsetzen.
ARTIKEL 3
Voraussetzungen der Anerkennung, gegenseitige Unterrichtung
(1) Die Vertragsparteien werden Prüfungszeugnisse gleichstellen/ gleichhalten, wenn
auf beiden Seiten die Gleichwertigkeit festgestellt worden ist und
die Prüfungszeugnisse in die Anlage zu Artikel 5 aufgenommen sind.
(2) Die Vertragsparteien werden
alle zur Beurteilung der Gleichwertigkeit erforderlichen Informationen und Unterlagen austauschen und
einander alle Änderungen in den Prüfungsanforderungen so früh wie möglich mitteilen.
(3) Von der Gleichstellung/Gleichhaltung sind Prüfungszeugnisse ausgeschlossen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis, das ausdrücklich mit dem ausschließlichen Ziel einer späteren Verwendung als Beamter begründet wird, erworben wurden.
ARTIKEL 4
Wirkung der Anerkennung
Ein gleichgestelltes/gleichgehaltenes Prüfungszeugnis verleiht der im Prüfungszeugnis angeführten Person auf der jeweils anderen Seite die Rechte, die mit dem gleichgestellten/gleichgehaltenen Prüfungszeugnis dieser anderen Seite verbunden sind.
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
ARTIKEL 5
Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse
(1) Gleichzustellende/gleichzuhaltende Prüfungszeugnisse werden in ein Verzeichnis aufgenommen, das diesem Abkommen als Anlage beigefügt ist.
(2) Das Verzeichnis kann durch Notenwechsel geändert oder ergänzt werden.
ARTIKEL 5
Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse
(1) Gleichzustellende/gleichzuhaltende Prüfungszeugnisse werden in ein Verzeichnis aufgenommen, das diesem Abkommen als Anlage beigefügt ist.
(2) Das Verzeichnis kann durch Notenwechsel geändert oder ergänzt werden.
ARTIKEL 6
Expertenkommission
(1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, setzen beide Vertragsparteien eine Expertenkommission ein. In der Expertenkommission sollen auf jeder Seite Vertreter von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen mitwirken. Außerdem können Vertreter der Länder beider Seiten mitwirken.
(2) Die Expertenkommission tritt zumindest jedes zweite Jahr, ansonsten auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien zusammen.
(3) Die Expertenkommission überprüft die Durchführung dieses Abkommens und empfiehlt übereinstimmend Änderungen und Ergänzungen des Verzeichnisses der anerkannten Prüfungszeugnisse.
ARTIKEL 7
Unberührte Abkommen
Von diesem Abkommen werden nicht berührt
die Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 11. Dezember 1953 ) samt Zusatzprotokoll vom 3. Juni 1964 *) und
das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich samt der dazugehörigen Vereinbarung durch Notenwechsel vom 19. Jänner 1983 ***).
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 44/1957
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 327/1985
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 368/1983
ARTIKEL 8
Berlin-Klausel
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
ARTIKEL 9
Geltungsdauer, Abkommensänderung
(1) Dieses Abkommen bleibt solange in Kraft, bis es von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei wirksam.
(2) Dieses Abkommen kann vorbehaltlich der Regelung in Artikel 5 Absatz 2 nur durch eine zwischen den Vertragsparteien zu schließende Vereinbarung geändert oder ergänzt werden.
ARTIKEL 10
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am 1. Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Geschehen zu Bonn, am 27. November 1989 in zwei Urschriften.
Anlage
zu Art. 5
Verzeichnis der anerkannten Prüfungszeugnisse
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.