6. ÜBEREINKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen betreffend die Durchführung des am 14. Juni 1972 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft für die Jahre 1990 bis 1992
Unterzeichnungsdatum
zum Außerkrafttreten: vgl. Art. 61 und 62
Sprachen
Deutsch, Polnisch
Ratifikationstext
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 61 mit 1. Februar 1990 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Volksrepublik Polen,
im Bestreben, die Ergebnisse der bisherigen Zusammenarbeit zu festigen und ihre weitere Entwicklung auf der Grundlage der Bestimmungen der Schlußakte von Helsinki und der Schlußdokumente des Madrider Folgetreffens und des Wiener Treffens der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu gewährleisten,
im Bewusstsein der großen Bedeutung des gegenseitigen Kennenlernens der Leistungen des anderen Landes auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft für das bessere Verständnis der Menschen beider Länder,
haben beschlossen, zur weiteren Durchführung des am 14. Juni 1972 in Wien unterzeichneten Abkommens über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft *) dieses 6. Durchführungsprogramm in Form eines Übereinkommens abzuschließen, und folgendes vereinbart:
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1973
I. Wissenschaft, Hochschulwesen und Forschung
Artikel 1
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Polnischen Akademie der Wissenschaften auf der Grundlage der zwischen diesen beiden Institutionen am 29. April 1976 abgeschlossenen Vereinbarung.
Artikel 2
Die Vertragsparteien unterstützen die direkte Zusammenarbeit von Universitäten, Hochschulen und Forschungsinstitutionen, insbesondere auf dem Gebiet der Forschung, den Austausch von Publikationen und Informationen sowie die Einladung von Universitätsprofessoren und sonstigen Wissenschaftern zu Gastvorlesungen und wissenschaftlichen Tagungen.
Artikel 3
Die Vertragsparteien befürworten die Abhaltung von Treffen der Österreichischen Rektorenkonferenz mit polnischen Rektoren, abwechselnd in dem einen und dem anderen Vertragsstaat, um die Möglichkeit für die Erweiterung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit zu diskutieren.
Artikel 4
Die Vertragsparteien unterstützen die Abhaltung gemeinsamer Seminare über ausgewählte Themen aus verschiedenen Fachbereichen abwechselnd in beiden Staaten.
Artikel 5
Die Vertragsparteien laden jährlich Universitätsprofessoren oder -dozenten zur Abhaltung von Vorträgen und Lehrveranstaltungen für die Dauer von insgesamt je 40 Personentagen ein.
Die Einladungen werden auf diplomatischem Wege übermittelt.
Artikel 6
Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit zwischen dem Österreichischen Institut für Internationale Politik in Laxenburg und dem Polnischen Institut für Internationale Angelegenheiten in Warschau. Sie bringen ihre Interesse an einer Ausweitung dieser Zusammenarbeit durch den Austausch von wissenschaftlichen Informationen und Publikationen sowie durch die Veranstaltung von wissenschaftlichen Treffen zum Ausdruck.
Artikel 7
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit der entsprechenden Universitätsinstitute auf den Gebieten der Germanistik und Polonistik.
Die Vertragsparteien gewähren Studierenden und graduierten Akademikern des anderen Staates jährlich 15 Stipendien zu je einem Monat zur Teilnahme an Sommersprachkursen sowie zur Durchführung von Forschungen in Archiven, Bibliotheken und sonstigen Forschungsinstitutionen.
Die Stipendiaten sollen zum Zeitpunkt des Antritts des Stipendiums das 35. Lebensjahr nicht überschritten haben.
Artikel 8
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zum Zweck der Vertiefung der Kenntnis der Sprache und Literatur des anderen Staates je drei entsprechend qualifizierte Universitätslehrkräfte (Lektoren) aus.
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, allfällige Ansuchen der anderen Vertragspartei um Anstellung eines zusätzlichen Lektors wohlwollend zu prüfen.
Artikel 9
Jede Vertragspartei gewährt Studierenden und graduierten Akademikern des anderen Staates jährlich Stipendien im Gesamtausmaß von 63 Monaten für eine Mindestdauer von drei Monaten zum Studium und zur Durchführung von Forschungsarbeiten an Universitäten und Kunsthochschulen.
Die Stipendiaten sollen zum Zeitpunkt des Antritts des Stipendiums das 35. Lebensjahr nicht überschritten haben.
Artikel 10
Jede Vertragspartei gewährt zur Intensivierung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit für Forschungsarbeiten an gemeinsamen Projekten, zur Bildung und Weiterbildung von wissenschaftlichen Nachwuchskräften und zur Durchführung von Spezialpraktika über Vorschlag der jeweils anderen Vertragspartei jährlich 30 Stipendienmonate.
Alle Stipendienmonate können über Vorschlag einer Vertragspartei in Aufenthaltstage – nach dem Verhältnis: ein Stipendienmonat entspricht zehn Aufenthaltstagen – umgewandelt werden.
Artikel 11
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Stipendien für graduierte Akademiker und wissenschaftliche Lehrkräfte auf dem Gebiet der Medizin für die Dauer von insgesamt je sieben Monaten aus, um ihnen Forschungen an medizinischen Forschungsinstitutionen zu ermöglichen. Die Mindestdauer soll in jedem Einzelfall einen Monat betragen.
Artikel 12
Die Vertragsparteien unterstützen die direkte Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch zwischen ihren Hochschulen künstlerischer Richtung, insbesondere zwischen der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst in Graz und der Akademie für Musik sowie der Akademie der Schönen Künste in Krakow. Zu diesem Zwecke tauschen sie jährlich Lehrkräfte und Studierende für die Gesamtdauer von einem Monat aus.
Artikel 13
Die Vertragsparteien übermitteln einander auf Anfrage Informations- und Dokumentationsmaterial über das Hochschulstudium und die damit zusammenhängenden Zulassungsbedingungen.
Artikel 14
Die Vertragsparteien tauschen Informationsmaterial über die in den beiden Vertragsstaaten geltenden Rechtsvorschriften betreffend den Hochschulzugang, die Anerkennung ausländischer Zeugnisse, Diplome und akademischer Grade sowie die Anrechnung von Studienzeiten aus und behalten sich die Möglichkeit eines bilateralen Expertentreffens zu diesen Fragenkomplex vor.Ort und Termin werden gegebenenfalls auf diplomatischem Weg vereinbart.
Artikel 15
Im Bestreben, die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit weiter zu entwickeln, betonen die Vertragsparteien die Bedeutung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Wissenschaft und Forschung. Beide Seiten werden daher jene Kontakte fördern, die der Vertiefung der Zusammenarbeit ihrer wissenschaftlichen Institutionen und Forschungseinrichtungen dienen.
Zur Durchführung dieser Zusammenarbeit sind der Austausch von Informationen und Dokumentationen, die Veranstaltung von wissenschaftlichen Symposien und Konferenzen sowie ein Austausch von Fachkräften in dem Bereich von Wissenschaft und Forschung vorgesehen.
Beide Seiten gewähren einander je 35 Stipendienmonate während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens.
Alle Stipendienmonate können über Vorschlag einer Vertragspartei in Aufenthaltstage – ein Stipendienmonat entspricht zehn Aufenthaltstagen – umgewandelt werden.
Dieser Artikel wird auf polnischer Seite durch das Amt für den wissenschaftlich-technischen Fortschritt und Anwendungen durchgeführt.
Artikel 16
Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft in Wien und der Landwirtschaftlichen Akademie in Krakow zu den Themen der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft, Marktforschung, Agrarpolitik und Regionalplanung und tauschen in den Jahren 1989 bis 1992 jährlich Experten für die Gesamtdauer von höchstens je zehn Personentagen aus. Dieser Austausch erfolgt auf der Grundlage direkter Vereinbarungen zwischen der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und der Landwirtschaftlichen Akademie in Krakow.
II.Schulisches und Außerschulisches Bildungswesen
Artikel 17
Die Vertragsparteien setzen die Arbeit zur Bewertung des Inhalts von Schulbüchern für Geschichte und Geographie systematisch fort. Es werden nach Tunlichkeit jährlich, abwechselnd in beiden Staaten, Sitzungen der Gemeinsamen Expertenkommission zur Verbesserung des Inhalts von Schulbüchern (Delegationen von jeweils fünf Experten für 5 Tage) abgehalten.
Die Vertragsparteien sprechen sich für eine Verwirklichung der in den Protokollen von Expertentreffen enthaltenen Empfehlungen aus.
Artikel 18
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Pädagogen und Experten für die Gesamtdauer von je 60 Personentagen aus, um sich mit den Fragen des Bildungswesens vertraut zu machen.
Artikel 19
Die österreichische Seite erklärt sich bereit, bei entsprechendem Ersuchen der polnischen Seite österreichische Lehrer an polnische höhere Schulen zu entsenden.
Artikel 20
Die Vertragsparteien werden eine Zusammenarbeit zwischen der Höheren Technischen Bundeslehranstalt Krems (Abteilung Restaurierung und Ortsbildpflege) und dem Zespol Szkol Budowlanych Nr. 3 Technikum Budowlane Nr. 1 im Zdzislawa Maczynskiego w Warszawie unterstützen.
Artikel 21
Die Vertragsparteien befürworten die Fortsetzung des Austausches von Schüler- und Jugendgruppen sowie die Weiterentwicklung von Ferialpraktika.
Die Vertragsparteien befürworten die Teilnahme künstlerischer Kinder- und Jugendesembles an Veranstaltungen, die von der anderen Vertragspartei organisiert werden.
Artikel 22
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit und den Austausch von Experten zwischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und der außerschulischen Erziehung und insbesondere zwischen dem Verband der Österreichischen Volkshochschulen und der polnischen Gesellschaft für Allgemeinbildung.
III. Kultur und Kunst
Artikel 23
Die Vertragsparteien ermutigen die zuständigen Institutionen ihrer Staaten zur Aufnahme von Werken von Autoren und Komponisten des anderen Staates in deren Spielpläne.
Artikel 24
Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten Zusammenarbeit repräsentativer österreichischer und polnischer Bühnen.
Artikel 25
Die Vertragsparteien begrüßen und erleichtern die Teilnahme ausübender Künstler und Kritiker des eigenen Staates an Festspielen von internationaler Bedeutung sowie an internationalen Musikwettbewerben im anderen Staat.
Die Vertragsparteien unterstützen die Entsendung von Kritikern und Experten zu Festspielen und Wettbewerben im anderen Staat.
Die Aufenthaltskosten von Kritikern und Experten für eine Gesamtdauer von 30 Personentagen jährlich werden jeweils vom Empfangsstaat getragen.
Artikel 26
Die Vertragsparteien informieren einander über in ihren Staat stattfindende künstlerische Veranstaltungen von internationaler Bedeutung.
Artikel 27
Die Vertragsparteien ermutigen zu einem auf kommerzieller Basis durchzuführenden Austausch von Solisten und künstlerischen Ensembles. Dieser Austausch kann sowohl durch die entsprechenden Künstleragenturen als auch auf Grund direkter Kontakte zustande kommen.
Insbesondere werden die Vertragsparteien bestrebt sein, die Teilnahme von Solisten und Ensembles ihrer Staaten an den Bedeutendsten Festivals, die von der anderen Seite veranstaltet werden, wie z. B. Wiener Festwochen, Salzburger Festspiele, Steirischer Herbst, Wratislavia Cantans, Balletttreffen in Lodz, Warschauer Herbst zu ermöglichen.
Artikel 28
Die Vertragsparteien ermutigen zur gegenseitigen Teilnahme von Laien- und Folkloreensembles an Festspielen und Veranstaltungen auf Basis der Gegenseitigkeit.
Artikel 29
Die Vertragsparteien unterstützten die enge Zusammenarbeit der Chopin-Gesellschaften in Wien und Warschau, insbesondere beim regelmäßigen Austausch von Vertretern der beiden Gesellschaften zu Konzerten, Vorträgen und Ausstellungen. Die Austauschaktionen erfolgen auf Kosten der Gesellschaften.
Artikel 30
Die Vertragsparteien unterstützen den Austausch von Informationsmaterialien, Katalogen und Ausstellungen zwischen den Museen und Kunstgalerien beider Staaten.
Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens sollen folgende Ausstellungen präsentiert werden:
– Ausstellungen über „Wiener Porzellan” (Nationalmuseum in Warschau) 1990 oder 1991
– repräsentative Ausstellung zeitgenössischer polnischer bildender Kunst in Österreich
– repräsentative Ausstellung zeitgenössischer österreichischer bildender Kunst in Polen.
Das Museum Moderner Kunst in Wien bekundet sein Interesse an einer Ausstellung polnischer Konstruktivisten.
Die Graphische Sammlung Albertina bekundet ihr Interesse an einer Ausstellung über den Künstler Witkiewicz genannt Witkacy. Sie wäre ihrerseits zu einer Entsendung einer Ausstellung unter Berücksichtigung polnischer Interessen bereit.
Das Ethnographische Museum Kittsee bekundet sein Interesse nach verstärkter Zusammenarbeit mit dem Muzeum Etnograficzne in Krakow mit dem Ziel einer gemeinsamen volkskundlichen Ausstellung über Südpolen im Schloß Kittsee.
Artikel 31
Beide Seiten gewähren einander für den Austausch von Experten auf dem Gebiet des Museumswesens jeweils 15 Personentage während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens.
Artikel 32
Die Vertragsparteien ermutigen die bildenden Künstler des eigenen Staates zur Teilnahme an internationalen Veranstaltungen im anderen Staat.
Artikel 33
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf den Gebieten der wissenschaftlichen Denkmalpflege, der Restaurierung von Kunstwerken und der archäologischen Ausgrabungen.
Sie tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Experten dieses Bereiches bis zu einer Gesamtdauer von je 30 Personentagen aus.
Artikel 34
Die Vertragsparteien befürworten die Zusammenarbeit zwischen den Verlagen und Buchhändlern beider Staaten im Bereich des Informationsaustausches, der Übermittlung von wertvollen literarischen Werken, der Empfehlung der entsprechenden Werke zur Übersetzung, der Herausgabe von literarischen Anthologien sowie zur Teilnahme an internationalen Buchmessen und Buchausstellungen.
Im Rahmen dieser Zusammenarbeit wird vereinbart:
Die Vertragsparteien werden während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens auf Grundlage von Entsendung und Einladung je einen literarischen Übersetzer der österreichischen und der polnischen Literatur für die Dauer von je 1 Monat austauschen. Die polnische Vertragspartei erklärt sich bereit, auf Ansuchen der österreichischen Vertragspartei zusätzlich einen weiteren österreichischen Übersetzer polnischer Literatur für die Dauer eines Monatszu empfangen.
Die österreichische Vertragspartei wird während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens in Österreich ein Symposium im Bereich der Literatur und des Verlagswesens organisieren, das der gegenseitigen Vorstellung von literarischen Werken sowie allenfalls der Herausgabe einer Anthologie polnischer Gegenwartsliteratur gewidmet sein wird. Die österreichische Vertragspartei läd zur Teilnahme an diesem Symposium 10 Personen aus Polen, vorzugsweise Autoren, ein.
Artikel 35
Die Vertragsparteien unterstützen die direkte Zusammenarbeit und den Austausch von Publikationen und Informationen zwischen der Österreichischen Nationalbibliothek und der Nationalbibliothek Warschau sowie zwischen anderen entsprechenden Bibliotheken beider Staaten.
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Bibliothekare für die Dauer von insgesamt je 20 Personentagen aus.
Artikel 36
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films und sehen insbesondere vor:
Die Teilnahme mit eigenen Filmen an internationalen Filmfestwochen, die im anderen Staat veranstaltet werden;
die Unterstützung direkter Kontakte zwischen Filmschaffenden, Filmgesellschaften und einschlägigen Institutionen beider Staaten im Bereich des Filmwesens;
die Prüfung der Möglichkeit der Zusammenarbeit mit Filmproduktionen auf dem Gebiet des Dokumentarfilms sowie der Möglichkeit von Koproduktionen;
beide Seiten bekunden ihr Interesse darin, im jeweils anderen Land österreichische und polnische Filmtage durchzuführen.
Artikel 37
Die Vertragsparteien unterstützen den Erfahrungsaustausch über die Tätigkeit von Kulturhäusern im Bereich der künstlerischen Erziehung und der kulturellen Animation. Die Vertragsparteien tauschen zu diesem Zweck während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zwei Experten für einen Zeitraum von je sieben Personentagen aus.
Artikel 38
Die Vertragsparteien begrüßen und erleichtern die direkten Kontakte zwischen Komponisten, Schriftstellern und bildenden Künstlern beider Staaten.
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