Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 zur Errichtung einer Museumsquartier- Errichtungs- und Betriebsgesellschaft
§ 1. (1) Für die Planung, den Bau, die Erhaltung, die Liegenschaftsverwaltung und die Betriebsführung des auf dem Areal der ehemaligen Hofstallungen zu errichtenden Museumsquartiers in 1070 Wien, Messeplatz 1 (begrenzt von Burggasse, Breitegasse, K.- Schweighofer-Gasse, Mariahilfer Straße und Messeplatz), kann eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Museumsquartier-Errichtungs- und Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung) errichtet werden, deren Anteile bei einem Stammkapital von 5 000 000 S dem Bund zu mindestens 51 % vorbehalten sind. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Dieser ist berechtigt, der Gesellschaft allgemeine Anweisungen über die Durchführung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit zu verlangen. Der Gesellschaftsvertrag hat die Organe zur Durchführung solcher Anweisungen und zur Auskunftserteilung zu verpflichten.
(2) Die Organisation und die Aufgaben (§ 31 ff. FOG, BGBl. Nr. 341/1981, in der Fassung BGBl. Nr. 246/1989) der auf dem in Abs. 1 genannten Areal unterzubringenden Bundesmuseen werden dadurch nicht berührt.
§ 2. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten der Gesellschaft die Planung, den Bau, die Erhaltung, die Liegenschaftsverwaltung und die Betriebsführung zwecks Gestaltung von Teilen oder des ganzen Areals als Museumsquartier übertragen, wenn dies im Interesse einer wirtschaftlichen und zügigen Abwicklung liegt.
§ 3. (1) Der Bund hat der Gesellschaft die Kosten des Museumsquartiers sowie den daraus erwachsenden Personal- und Sachaufwand nach einem von der Gesellschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Wissenschaft und Forschung zu erstellenden jährlichen Finanzplan zu ersetzen.
(2) Die Forderung der Gesellschaft gegen den Bund auf Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Gesellschaft einzusetzen, der sich nach Abzug eigener Einnahmen von den Kosten für das Museumsquartier ergibt. Die Festsetzung der Eintrittsgelder für die Bundesmuseen bleibt dem Bund vorbehalten.
§ 4. Bei der Übertragung gemäß § 2 hat der Bund darauf hinzuwirken, daß,
die Stadt Wien vom Stammkapital 25 vH übernimmt,
die Stadt Wien sich verpflichtet, zu den Kosten der im Museumsquartier geplanten Kunsthalle einen Beitrag von 50 vH zu leisten,
auch andere Rechtsträger, die Dauernutzungsrechte in oder an Teilen des Museumsquartiers erwerben, verpflichtet werden, auch zu den Herstellungskosten des Museumsquartiers in dem Ausmaß beizutragen, in dem sie das Museumsquartier für ihre Zwecke in Anspruch nehmen.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Finanzen betraut.
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