Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990)(NR: GP XVII RV 1268 AB 1372 S. 145. BR: 3885 AB 3907 S. 531.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1990-10-01
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
Änderungshistorie JSON API

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Grundsätze und Ziele

§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Studienrichtungen sind im Sinne der Grundsätze und Ziele des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zu gestalten.

(2) Die Studierenden sollen insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben, um

1.

in der an das Studium anschließenden beruflichen Tätigkeit nach einer angemessenen Einarbeitungszeit die konstruktiven und sonstigen praktischen Aufgaben selbständig, schöpferisch, planvoll und zweckmäßig lösen zu können;

2.

auf einem Teilgebiet Aufgaben dem Stand der technischen Wissenschaften entsprechend wissenschaftlich lösen zu können;

3.

Methoden zur Problemlösung entwickeln und die Grenzen der Methoden erkennen zu können;

4.

die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit anderen Wissensdisziplinen erkennen zu können und ein erfolgreiches Zusammenarbeiten zu ermöglichen;

5.

unter Absehung der Folgen einer Entscheidung und der Grenzen der eigenen Entscheidungsfähigkeit Entscheidungen zu treffen, begründen und vertreten zu können.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Akademische Grade

§ 2. (1) An die Absolventen der Diplomstudien der in § 4 angeführten Studienrichtungen wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieur'' abgekürzt „Dipl.-Ing.'', verliehen.

(2) An die Absolventen der Doktoratsstudien (§ 8) wird der akademische Grad „Doktor der technischen Wissenschaften'', lateinische Bezeichnung „Doctor technicae'', abgekürzt „Dr. tech. '', verliehen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. ABSCHNITT

Diplomstudien

Studiendauer, Studienabschnitte und Studienumfang

§ 3. (1) Das Diplomstudium erfordert, einschließlich der für die Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von zehn Semestern.

(2) Das Diplomstudium gliedert sich in zwei Studienabschnitte, deren Dauer in der Studienordnung festzulegen ist.

(3) Das zuständige Universitätsorgan hat auf Antrag des Studierenden die Inskription von einem Semester, höchstens aber von drei Semestern zu erlassen, wenn der Studierende die vorgesehenen Lehrveranstaltungen und den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 6 Z 1) erfolgreich absolviert hat.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

(5) Den Prüfungsfächern der ersten und zweiten Diplomprüfung sind in jeder Studienrichtung durch die Studienordnung und den Studienplan Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß von jeweils höchstens 210 Wochenstunden, in den Studienrichtungen Technische Chemie und Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie jedoch von höchstens 235 Wochenstunden, zugrunde zu legen. Dabei sind für die Fächer der ersten Diplomprüfung jeweils höchstens 45% der für das gesamte Diplomstudium vorgesehenen Lehrveranstaltungsstunden, mindestens jedoch 60 Wochenstunden vorzusehen. Die Mindestanzahl an Wochenstunden für die Fächer der zweiten Diplomprüfung ist in der Studienordnung festzulegen.

(6) Die Zahl der nach Maßgabe des Studienplanes zu absolvierenden Teilprüfungen aus den Fächern der ersten und den Pflichtfächern der zweiten Diplomprüfung darf 30 nicht übersteigen.

Studienrichtungen, Studienzweige

§ 4. (1) Folgende Studienrichtungen können durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung (Studienordnung) an den Universitäten nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen eingerichtet werden:

1.

Architektur

2.

Bauingenieurwesen

3.

Elektrotechnik

4.

Informatik

5.

Maschinenbau

6.

Raumplanung und Raumordnung

7.

Technische Chemie

8.

Technische Mathematik

9.

Technische Physik

10.

Telematik

11.

Verfahrenstechnik

12.

Vermessungswesen

13.

Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen

14.

Wirtschaftsingenieurwesen - Elektrotechnik

15.

Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau

16.

Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie

(2) Die Studienordnung kann die Gliederung einer Studieneinrichtung in Studienzweige vorsehen, wenn dies aus wissenschaftlichen, pädagogischen und im Studienziel der wissenschaftlichen Berufsvorbildung liegenden Gründen zweckmäßig erscheint. Studienzweige einer Studienrichtung unterscheiden sich voneinander, ohne aber dadurch eine signifikante inhaltliche Eigenständigkeit zu erreichen, in den Pflicht- und Wahlfachgebieten der zweiten Diplomprüfung und durch höchstens ein Fachgebiet der ersten Diplomprüfung. Studien zweige sind in der Studienordnung mit einer auf den inhaltlichen Schwerpunkt hinweisenden Kurzbezeichnung zu benennen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienrichtungen, Studienzweige

§ 4. (1) Folgende Studienrichtungen können durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung (Studienordnung) an den Universitäten nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen eingerichtet werden:

1.

Architektur

2.

Bauingenieurwesen

3.

Elektrotechnik

4.

Informatik

5.

Maschinenbau

6.

Raumplanung und Raumordnung

7.

Technische Chemie

8.

Technische Mathematik

9.

Technische Physik

10.

Telematik

11.

Verfahrenstechnik

12.

Vermessungswesen

13.

Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen

14.

Wirtschaftsingenieurwesen - Elektrotechnik

15.

Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau

16.

Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie

17.

Mechatronik

(2) Die Studienordnung kann die Gliederung einer Studieneinrichtung in Studienzweige vorsehen, wenn dies aus wissenschaftlichen, pädagogischen und im Studienziel der wissenschaftlichen Berufsvorbildung liegenden Gründen zweckmäßig erscheint. Studienzweige einer Studienrichtung unterscheiden sich voneinander, ohne aber dadurch eine signifikante inhaltliche Eigenständigkeit zu erreichen, in den Pflicht- und Wahlfachgebieten der zweiten Diplomprüfung und durch höchstens ein Fachgebiet der ersten Diplomprüfung. Studien zweige sind in der Studienordnung mit einer auf den inhaltlichen Schwerpunkt hinweisenden Kurzbezeichnung zu benennen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Die erste Diplomprüfung umfaßt die in 1 der Anlage zu diesem Bundesgesetz umschriebenen Fachgebiete.

(2) Inhalt, Art und Stundenumfang der den einzelnen Fächern zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan unter Bedachtnahme auf die Grenzen gemäß § 3 Abs. 5, auf die Anlage zu diesem Bundesgesetz und auf die in der Studienordnung vorgenommenen Konkretisierungen festzulegen.

(3) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen (Abs. 4) vor Einzelprüfern abzulegen ist.

(4) Jede Teilprüfung umfaßt den Stoff einer oder mehrerer Lehrveranstaltungen. Der genaue Umfang der einzelnen Teilprüfungen ist unter Beachtung der im § 3 Abs 6 festgesetzten Obergrenze für die Anzahl von Teilprüfungen im Studienplan festzulegen; dabei ist jede Lehrveranstaltung einer bestimmten Teilprüfung zuzuordnen. Umfaßt eine Teilprüfung ausschließlich den Stoff von Lehrveranstaltungen, bei welchen der Erfolg der Teilnahme auf Grund der Lehrveranstaltungsart ohnedies zu beurteilen ist, so entfällt eine gesonderte Prüfung.

(5) Im Studienplan ist für die einzelnen Teilprüfungen festzulegen, ob sie mündlich, schriftlich oder in mündlichen und schriftlichen Teilen abzulegen sind.

(6) Die Leiter der Lehrveranstaltungen haben für ihre Lehrveranstaltungen das Recht, bei der Studienkommission die Festsetzung von Zulassungsvoraussetzungen zum Besuch ihrer Lehrveranstaltungen im Studienplan gemäß § 10 Abs. 3 AHStG zu beantragen. Solche Anträge und deren allfällige Ablehnung sind zu begründen.

(7) Im Studienplan sind jene Übungen, welche praktische Fertigkeiten vermitteln, zu bezeichnen, deren Absolvierung Studierenden mit nachgewiesenen Vorkenntnissen vom Präses der zuständigen Prüfungskommission erlassen wird.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 6. (1) Die zweite Diplomprüfung besteht nach Maßgabe der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz umschriebenen Fachgebiete und unter Bedachtnahme auf Abs. 4 aus:

1.

Pflichtfächern, die für den Studierenden ohne inhaltliche Wahlmöglichkeit verpflichtend vorgeschrieben sind,

2.

gebundenen Wahlfächern, die der Studierende aus den im Studienplan enthaltenen und nach sachlichen Zusammenhängen gegliederten Wahlfächerkatalogen zu wählen hat und

3.

freien Wahlfächern, die der Studierende ohne inhaltliche Beschränkung aus dem Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen zu wählen hat.

(2) In der Studienordnung ist entsprechend den inhaltlichen Besonderheiten der jeweiligen Studienrichtung innerhalb eines Rahmens zwischen 40 und 55% festzulegen, welcher Anteil an den für die Fächer der zweiten Diplomprüfung insgesamt vorgesehenen Lehrveranstaltungs-Stunden den Pflichtfächern (Abs. 1 Z 1) zuzuordnen ist.

(3) In die Wahlfächerkataloge für die gebundenen Wahlfächer (Abs. 1 Z 2) einer Studienrichtung sind nach Maßgabe der Studienordnung entsprechend den inhaltlichen Besonderheiten der jeweiligen Studienrichtung so viele Fächer aufzunehmen, daß der Umfang an anzubietenden wählbaren Lehrveranstaltungen insgesamt mindestens 100 und höchstens 500 Wochenstunden beträgt. Die Wahl im Bereich der gebundenen Wahlfächer ist so auszuüben, daß mindestens die Hälfte des in diesem Bereich vom Studierenden zu wählenden Fächerumfanges einem einzigen Wahlfächerkatalog entnommen wird.

(4) Auf Antrag des Studierenden hat der Vorsitzende der Studienkommission zu bewilligen, daß Pflichtfächer im Umfang von höchstens sechs Wochenstunden durch andere studienrichtungsspezifische Fächer ersetzt werden können, wenn dadurch das Ziel der wissenschaftlichen Berufsvorbildung in der jeweiligen Studienrichtung nicht beeinträchtigt wird. Anstelle von Fächern aus den im Studienplan enthaltenen Wahlfächerkatalogen (Abs. 1 Z 2) kann nach Genehmigung durch den Vorsitzenden der zuständigen Studienkommission vom Studierenden auch eine Gruppe anderer, inhaltlich zusammenhängender Fächer im Umfang von höchstens 50% des im Bereich der gebundenen Wahlfächer zu wählenden Fächerumfanges gewählt werden. Eine solche vom Studierenden beantragte individuelle Wahlfachgruppe ist zu genehmigen, wenn die Wahl der vorgeschlagenen Fächer im Hinblick auf die im § 1 Abs. 2 definierten Ziele und auf wissenschaftliche Zusammenhänge sowie auf eine Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint.

(5) Inhalt, Art und Stundenumfang der den einzelnen Prüfungsfächern zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan unter Bedachtnahme auf die Grenzen gemäß § 3 Abs. 5, auf die Anlage zu diesem Bundesgesetz und auf die in der Studienordnung vorgenommenen Konkretisierungen festzulegen.

(6) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die sich aus

1.

Teilprüfungen vor Einzelprüfern,

2.

der Abfassen einer Diplomarbeit und

3.

einer kommissionellen Prüfung vor einem aus drei Prüfern bestehenden Prüfungssenat

(7) Jede Teilprüfung aus einem Pflichtfach (§ 6 Abs. 1 Z 1) umfaßt den Stoff einer oder mehrerer Lehrveranstaltungen. Der genaue Umfang der einzelnen Teilprüfungen aus den Pflichtfächern ist unter Beachtung der im § 3 Abs. 6 festgesetzten Obergrenze für die Anzahl von Teilprüfungen im Studienplan festzulegen; dabei ist jede Lehrveranstaltung einer bestimmten Teilprüfung zuzuordnen. Die Teilprüfungen aus den Wahlfächern (§ 6 Abs. 1 Z 2 und 3) umfassen den Stoff jeweils einer Lehrveranstaltung, sofern im Studienplan nichts anderes geregelt ist. Jedenfalls ist jede Lehrveranstaltung einer bestimmten Teilprüfung zuzuordnen.

(8) Umfaßt eine Teilprüfung ausschließlich den Stoff von Lehrveranstaltungen, bei welchen der Erfolg der Teilnahme auf Grund der Lehrveranstaltungsart ohnedies zu beurteilen ist, entfällt eine gesonderte Prüfung.

(9) Die kommissionelle Prüfung gemäß Abs. 6 Z 3 besteht, ausgehend von einer Präsentation der Diplomarbeit durch den Kandidaten, aus einer Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat über die Inhalte der Diplomarbeit und deren Bezüge zu zwei Teilprüfungsfächern, die nicht mit dem Diplomarbeitsfach ident sind und vom Präses der Prüfungskommission auf Vorschlag des Kandidaten festgelegt werden.

(10) Die Zulassung zu Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung vor dem vollständigen Abschluß der ersten Diplomprüfung in der jeweiligen Studienrichtung bzw. im jeweiligen Studienzweig ist nur unter den Bedingungen des § 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes möglich. Die Zulassung zum kommissionellen Teil der zweiten Diplomprüfung (Abs. 6 Z 3) setzt die erfolgreiche Ablegung aller Teilprüfungen sowie die positive Beurteilung aller jener Lehrveranstaltungen, bei denen der Erfolg der Teilnahme zu beurteilen ist, und die Approbation der Diplomarbeit voraus`

(11) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 sind auf die zweite Diplomprüfung anzuwenden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

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