KOOPERATIONSABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ÜBER EINEN PROGRAMMPLAN ZUR STIMULIERUNG DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT UND DES ERFORDERLICHEN AUSTAUSCHES FÜR EUROPÄISCHE FORSCHER (SCIENCE)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1990-02-27
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 21
Änderungshistorie JSON API

Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 11 des Kooperationsabkommens wurden am

12.

bzw. 27. Februar 1990 abgegeben; das Kooperationsabkommen ist gemäß seinem Art. 11 mit 27. Februar 1990 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, nachstehend „Österreich” genannt, und DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, nachstehend

„Gemeinschaft” genannt,

beide nachstehend „Vertragsparteien” genannt - in Erwägung nachstehender Gründe,

DURCH SEINE ENTSCHEIDUNG vom 29. Juni 1988 hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend „Rat” genannt, einen Programmplan zur Stimulierung der internationalen Zusammenarbeit und des erforderlichen Austausches für europäische Forscher (1988 bis 1992) (SCIENCE), nachstehend „Stimulierungsplan” genannt, angenommen;

DIE VERTRAGSPARTEIEN haben ein Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit abgeschlossen, das am 30. Juli 1987 in Kraft getreten ist;

DIE BETEILIGUNG Österreichs an dem Stimulierungsplan kann zur Verbesserung der Effizienz des europäischen wissenschaftlich-technischen Potentials beitragen;

DIE VERTRAGSPARTEIEN erwarten einen beiderseitigen Nutzen von der Beteiligung Österreichs an dem Stimulierungsplan;

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Österreich nimmt ab 1. Juli 1989 an der Durchführung des Stimulierungsplans teil. Die Zusammenfassung des Stimulierungsplans und seine Ziele sind in Anhang A wiedergegeben.

Artikel 2

Der finanzielle Beitrag Österreichs, der sich aus seiner Teilnahme an der Durchführung des Stimulierungsplans ergibt, wird im Verhältnis zu dem Betrag festgesetzt, der alljährlich für Verpflichtungsermächtigungen in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt wird und zur Deckung der finanziellen Verpflichtungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend „Kommission“ genannt, bestimmt ist, und die sich aus Arbeiten im Rahmen der zur Durchführung des Stimulierungsplans erforderlichen Forschungsverträge auf Kostenteilungsbasis sowie aus Management- und Verwaltungsausgaben für den Stimulierungsplan ergeben.

Der Proportionalitätsfaktor zur Bestimmung des österreichischen Beitrags ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen Österreichs einerseits und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Österreich andererseits. Dieses Verhältnis wird unter Zugrundelegung der aktuellsten statistischen Daten der OECD berechnet.

Die zur Durchführung des Stimulierungsplans voraussichtlich erforderlichen Mittel, die Höhe des österreichischen Beitrags und der Fälligkeitsplan für die veranschlagten Mittelbindungen sind in Anhang B niedergelegt.

Die für den finanziellen Beitrag Österreichs zur Durchführung des Stimulierungsplans geltenden Vorschriften sind in Anhang C niedergelegt.

Artikel 3

Für österreichische Forschungs- und Entwicklungsgremien und Personen gelten für die Vorlage und Beurteilung von Vorschlägen sowie die Bewilligung und den Abschluß der Verträge im Rahmen des Stimulierungsplans die gleichen Bedingungen wie für Forschungs- und Entwicklungsgremien und Personen der Gemeinschaft.

In den von der Kommission ausgearbeiteten Verträgen werden die Rechte und Pflichten der österreichischen Forschungs- und Entwicklungsgremien und Personen und insbesondere die Verfahren zur Verbreiterung, zum Schutz und zur Auswertung der Forschungsergebnisse aufgezeigt.

Artikel 4

Bei der Durchführung des Stimulierungsplans wird die Kommission von dem mit dem Beschluß 82/835/EWG der Kommission *1) eingesetzten Ausschuß für europäische Entwicklung von Wissenschaft und Technologie (CODEST) sowie von Gutachtern unterstützt.

Aus einer von den österreichischen Behörden vorgelegten Liste benennt die Kommission einen österreichischen Delegierten für CODEST. Dieser beteiligt sich an der Festlegung von Entwurfsplänen für die Stimulierung der internationalen Zusammenarbeit und des erforderlichen Austauschs für europäische Forscher sowie an der Prüfung von Anträgen, die im Rahmen des Stimulierungsplans eingereicht wurden.


*1) ABl. Nr. L 350 vom 10. Dezember 1982, S. 45. CEE/A/d 4

Artikel 5

Dreißig Monate nach Beginn der Durchführung des Stimulierungsplans unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht auf der Grundlage der Auswertung der bisher erzielten Ergebnisse. Diesem Bericht sind Änderungsvorschläge beizufügen, die gegebenenfalls auf Grund dieser Ergebnisse erforderlich werden. Österreich werden eine Kopie des Berichts sowie die etwaigen Änderungsvorschläge übermittelt.

Artikel 6

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in Übereinstimmung mit ihren entsprechenden Bestimmungen und Regeln, die Freizügigkeit und den Aufenthalt der Forscher, die an den unter dieses Abkommen fallenden Tätigkeiten in Österreich und in der Gemeinschaft teilnehmen, zu erleichtern.

Artikel 7

Die Kommission und das österreichische Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gewährleisten die Durchführung dieses Abkommens.

Artikel 8

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet der Republik Österreich andererseits.

Artikel 9

(1) Dieses Abkommen gilt für die Dauer des Stimulierungsplans.

Wird der Stimulierungsplan von der Gemeinschaft überarbeitet, kann das Abkommen entsprechend den einvernehmlich vereinbarten Bedingungen gekündigt werden. Österreich wird über den genauen Inhalt des überarbeiteten Plans binnen einer Woche nach dessen Annahme durch die Gemeinschaft unterrichtet. Will eine Vertragspartei das Abkommen kündigen, teilt sie dies der anderen Vertragspartei binnen drei Monaten nach dem Beschluß der Gemeinschaft schriftlich mit.

(2) Beschließt die Gemeinschaft ein neues Forschungs- und Entwicklungsprogramm auf dem Gebiet des Stimulierungsplans, so kann dieses Abkommen neu ausgehandelt oder entsprechend den einvernehmlich vereinbarten Bedingungen verlängert werden.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 kann jede Vertragspartei das Abkommen jederzeit schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. Die laufenden Vorhaben und Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Kündigung und/oder des Auslaufens dieses Abkommens durchgeführt werden, werden entsprechend der in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen bis zu ihrem Abschluß fortgeführt.

Artikel 10

Die Anhänge A, B und C zu diesem Abkommen sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 11

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren genehmigt.

Es tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander mitteilen, daß die hierzu erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 12

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutscher, dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

GESCHEHEN zu Brüssel am siebenundzwanzigsten Februar neunzehnhundertneunzig.

Anhang A


Ziele und Inhalt des Stimulierungsplans (1988-1992)

1.

Der Stimulierungsplan besteht aus einem Komplex von Tätigkeiten, die auf der Grundlage ihrer wissenschaftlichen und technischen Qualität ausgewählt werden und auf die Einrichtung eines schrittweise zu vergrößernden Netzes für Zusammenarbeit und Austausch im wissenschaftlichen und technischen Bereich in Europa ausgerichtet sind. Sein Hauptziel ist die Verbesserung der Effizienz der wissenschaftlichen und technologischen Forschung in allen Mitgliedstaaten und die Verringerung der Unterschiede der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Er erstreckt sich auf alle Bereiche der Wissenschaft und Technologie (die exakten Wissenschaften und die Naturwissenschaften).

2.

Zur Verwirklichung der vorgenannten Ziele werden Maßnahmen zur Unterstützung von Forschern, Forschergruppen und Entwicklungseinrichtungen ergriffen, um die harmonische wissenschaftliche und technische Entwicklung der Gemeinschaft zu sichern. Diese Maßnahmen haben folgende Formen:

3.

Die Maßnahmen zur Stimulierung von Austausch und Zusammenarbeit betreffen alle Bereiche der exakten und Naturwissenschaften, beispielsweise

4.

In den einzelnen Bereichen werden die multinationalen

5.

Die Auswahl der einen Anreiz bildenden Stimulierungsaktionen

6.

Gleichzeitig führt die Kommission in Zusammenarbeit mit den

7.

Für die Einschätzung der wissenschaftlich-technischen Qualität

Anhang B

```

```

FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 1

Die zur Durchführung des Stimulierungsplans erforderlichen Mittel

werden auf 167 Millionen ECU veranschlagt.

Artikel 2

Der finanzielle Beitrag Österreichs für die Durchführung des Stimulierungsplans wird auf 3 271 800 ECU veranschlagt.

Artikel 3

In der Tabelle auf der folgenden Seite ist der Fälligkeitsplan für die voraussichtlichen Mittelbindungen und für den finanziellen Beitrag Österreichs dargestellt.

FÄLLIGKEITSPLAN FÜR DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DES STIMULIERUNGSPLANES

VORAUSSICHTLICH ERFORDERLICHEN MITTELBINDUNGEN

(VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN)

UND FÜR DEN BEITRAG ÖSTERREICHS (ECU)

```

```

Mittelbindungen für

```

```

Jahr Management- und

Verwaltungstägigkeiten Verträge Insgesamt

```

```

1988 220 000 28 780 000 29 000 000

1989 1 930 000 28 070 000 30 000 000

1990 2 120 000 32 880 000 35 000 000

1991 2 250 000 32 750 000 35 000 000

1992 2 380 000 35 620 000 38 000 000

```

```

Insgesamt 8 900 000 158 100 000 167 000 000

```

```

Beitrag Österreichs

```

```

Jahr Management- und

Verwaltungstägigkeiten Verträge Insgesamt

```

```

1988 - - -

1989 25 669 *1) 373 331 *1) 399 000 *1)

1990 56 392 874 608 931 000

1991 59 850 871 150 931 000

1992 63 308 947 492 1 010 800

```

```

Insgesamt 205 219 3 066 581 3 271 800

```

```

*1) Beitrag für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1989.

Anhang C

```

```

VORSCHRIFTEN FÜR DIE FINANZIELLE DURCHFÜHRUNG

Artikel 1

Dieser Anhang legt die Vorschriften für die finanzielle Beteiligung Österreichs gemäß Artikel 2 des Abkommens fest.

Artikel 2

Zu Beginn jedes Jahres oder immer dann, wenn sich durch eine Überarbeitung des Stimulierungsplans die für die Durchführung voraussichtlich erforderlichen Mittel erhöhen, ruft die Kommission bei Österreich die Mittel entsprechend seinem Beitrag zu den Kosten des Abkommens ab.

Dieser Beitrag wird sowohl in ECU als auch in der Währung Österreichs ausgedrückt. Die Zusammensetzung der ECU ist in der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 des Rates *1) definiert; der Wert des Beitrags in ECU in österreichischer Währung wird am Tag des Abrufs festgelegt.

Österreich überweist seinen Beitrag zu den jährlichen Kosten im Rahmen des Abkommens jeweils zu Beginn des Jahres, spätestens jedoch drei Monate, nachdem der Abruf ergangen ist. Bei verspäteter Überweisung hat Österreich Zinsen zu zahlen, deren Satz gleich dem höchsten am Fälligkeitstag in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Diskontsatz ist. Der Zinssatz erhöht sich um 0,25% für jeden Verzugsmonat.

Der erhöhte Zinssatz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet. Dieser Zinssatz ist jedoch nur zu entrichten, wenn der Beitrag mehr als drei Monate nach einem Mittelabruf der Kommission erfolgt.

Artikel 3

Die Mittel aus den Beiträgen Österreichs kommen dem Stimulierungsplan zugute und werden in den Einnahmeansätzen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften als Einnahmen im Sinne des entsprechenden Einnahmepostens verbucht.

Artikel 4

Die Verwaltung der Mittel erfolgt nach der geltenden Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 5

Die Reise- und Aufenthaltskosten, die dem österreichischen Vertreter bei CODEST durch seine Beteiligung an den Sitzungen dieses Ausschusses entstehen, werden von der Kommission in Übereinstimmung mit den gültigen Bestimmungen für die Delegierten der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erstattet.

Artikel 6

Nach Ablauf jedes Jahres wird ein Bericht über den Stand der Mittel für den Stimulierungsplan erstellt und Österreich zur Unterrichtung übermittelt.


*1) ABl. Nr. L 379 vom 30. Dezember 1978, S. 1.

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