Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 7. Juni 1990 über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 233/1990, wird verordnet:
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemeinbildenden höheren Schulen mit Ausnahme der allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Formen der Reifeprüfung
§ 2. (1) An allgemeinbildenden höheren Schulen bestehen folgende Formen der Reifeprüfung:
Reifeprüfungen bestehend aus einer Hauptprüfung oder
Reifeprüfungen bestehend aus Vorprüfung und Hauptprüfung.
(2) Vorprüfungen bestehen aus einer mündlichen, schriftlichen oder praktischen Prüfung oder aus einer Fachbereichsarbeit als schriftlicher Hausarbeit. Vorprüfungen mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit können nach Maßgabe des § 6 ein für den Prüfungskandidaten pflichtiger Teil der Reifeprüfung sein.
(3) Die Hauptprüfung besteht aus
einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische oder praktische Arbeiten umfaßt, und
einer mündlichen Prüfung.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Umfang der Reifeprüfung
§ 3. (1) Reifeprüfungen ohne Vorprüfungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bestehen alternativ aus:
drei Klausurarbeiten und vier mündlichen Teilprüfungen, wobei eine der mündlichen Teilprüfungen eine mündliche Schwerpunktprüfung (§ 20) bildet, oder
vier Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, wobei eine der mündlichen Teilprüfungen eine mündliche Schwerpunktprüfung (§ 20) bildet.
(2) Reifeprüfungen mit Vorprüfung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bestehen alternativ aus:
einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit (§ 7), drei Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine in einer zusätzlichen Frage auf die Fachbereichsarbeit Bezug zu nehmen hat, oder
an bestimmten Formen der allgemeinbildenden höheren Schule aus einer der Schwerpunktsetzung der betreffenden Schule entsprechenden pflichtigen Vorprüfung (§ 6) sowie drei
Klausurarbeiten und vier mündlichen Prüfungen (Abs. 1) oder vier
Klausurarbeiten und drei mündlichen Prüfungen (Abs. 1) oder einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit und drei Klausurarbeiten und drei mündlichen Prüfungen (Abs. 2 Z 1).
(3) Im Rahmen der Hauptprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung (§ 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) abzulegen.
(4) Ferner können Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 SchUG) im Rahmen der Hauptprüfung abgelegt werden.
(5) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart (Form) eine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Reifeprüfung waren, wenn
das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,
die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Reifeprüfungen gleichartig ist,
der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,
das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und
der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 SchUG von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.
Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart (Form) ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen.
Umfang der Reifeprüfung
§ 3. (1) Reifeprüfungen ohne Vorprüfungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bestehen alternativ aus:
drei Klausurarbeiten und vier mündlichen Teilprüfungen, wobei eine der mündlichen Teilprüfungen eine mündliche Schwerpunktprüfung (§ 20) bildet, oder
vier Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, wobei eine der mündlichen Teilprüfungen eine mündliche Schwerpunktprüfung (§ 20) bildet.
(2) Reifeprüfungen mit Vorprüfung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bestehen alternativ aus:
einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit (§ 7), drei Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine in einer zusätzlichen Frage auf die Fachbereichsarbeit Bezug zu nehmen hat, oder
an bestimmten Formen der allgemeinbildenden höheren Schule aus einer der Schwerpunktsetzung der betreffenden Schule entsprechenden pflichtigen Vorprüfung (§ 6) sowie drei
(3) Im Rahmen der Hauptprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung (§ 36a Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes - SchUG) abzulegen.
(4) Ferner können Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 SchUG) im Rahmen der Hauptprüfung abgelegt werden.
(5) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart (Form) eine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Reifeprüfung waren, wenn
das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,
die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Reifeprüfungen gleichartig ist,
der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,
das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und
der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 SchUG von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Anmeldung zur Reifeprüfung
§ 4. (1) Der Prüfungskandidat hat sich für eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit in der zweiten Woche der letzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden. Voraussetzung für die Anmeldung zu einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist die Herstellung des Einvernehmens über das Thema gemäß § 25 Abs. 1, wobei auf Leistungsfähigkeit und Arbeitshaltung des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist. Bei einer fächerübergreifenden Themenstellung ist die Fachbereichsarbeit einem Unterrichtsgegenstand zuzuordnen.
(2) Die Anmeldung zur Hauptprüfung hat in der ersten Woche nach den Weihnachtsferien der letzten Schulstufe zu erfolgen. Diese Anmeldung hat zu enthalten:
die Bekanntgabe der gewählten Form der Reifeprüfung (§§ 2 und 3),
die gewählten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (§ 8),
die gewählten Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung, gegebenenfalls das oder die gewählte(n) Prüfungsgebiet(e) einer mündlichen Schwerpunktprüfung (§§ 18 bis 21),
die Anmeldung zu einer allfälligen Zusatzprüfung (§ 22),
einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes (§ 3 Abs. 5).
Die gewählten Prüfungsgebiete gemäß Z 2 und 3 müssen insgesamt mindestens vier verschiedene Prüfungsgebiete sein.
(3) Die Anmeldung zu einer mündlichen Schwerpunktprüfung setzt das Einverständnis der jeweiligen fachlich zuständigen Prüfer voraus, wobei auf Leistungsfähigkeit und Arbeitshaltung des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Anmeldung zur Reifeprüfung
§ 4. (1) Der Prüfungskandidat hat sich für eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit in der zweiten Woche der letzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden. Voraussetzung für die Anmeldung zu einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist die Herstellung des Einvernehmens über das Thema gemäß § 25 Abs. 1, wobei auf Leistungsfähigkeit und Arbeitshaltung des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist. Bei einer fächerübergreifenden Themenstellung ist die Fachbereichsarbeit einem Unterrichtsgegenstand zuzuordnen.
(2) Die Anmeldung zur Hauptprüfung hat in der ersten Woche nach den Weihnachtsferien der letzten Schulstufe zu erfolgen. Diese Anmeldung hat zu enthalten:
die Bekanntgabe der gewählten Form der Reifeprüfung (§§ 2 und 3),
die gewählten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (§ 8),
die gewählten Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung, gegebenenfalls das oder die gewählte(n) Prüfungsgebiet(e) einer mündlichen Schwerpunktprüfung (§§ 18 bis 21),
die Anmeldung zu einer allfälligen Zusatzprüfung (§ 22),
einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes (§ 3 Abs. 5).
Die gewählten Prüfungsgebiete gemäß Z 2 und 3 müssen insgesamt mindestens vier verschiedene Prüfungsgebiete sein.
(3) Die Anmeldung zu einer mündlichen Schwerpunktprüfung setzt das Einvernehmen der jeweiligen fachlich zuständigen Prüfer voraus, wobei auf Leistungsfähigkeit und Arbeitshaltung des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung
§ 4. (1) Der Prüfungskandidat hat sich für eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit in der zweiten Woche der letzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden. Voraussetzung für die Anmeldung zu einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist die Herstellung des Einvernehmens über das Thema gemäß § 25 Abs. 1, wobei auf Leistungsfähigkeit und Arbeitshaltung des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist. Bei einer fächerübergreifenden Themenstellung ist die Fachbereichsarbeit einem Unterrichtsgegenstand zuzuordnen.
(2) Die Anmeldung zur Hauptprüfung hat in der ersten Woche nach den Weihnachtsferien der letzten Schulstufe zu erfolgen. Diese Anmeldung hat zu enthalten:
die Bekanntgabe der gewählten Form der Reifeprüfung (§§ 2 und 3),
die gewählten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (§ 8),
die gewählten Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung, gegebenenfalls das oder die gewählte(n) Prüfungsgebiet(e) einer mündlichen Schwerpunktprüfung (§§ 18 bis 21),
die Anmeldung zu einer allfälligen Zusatzprüfung (§ 22),
einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes (§ 3 Abs. 5).
(3) Die Anmeldung zu einer mündlichen Schwerpunktprüfung setzt das Einvernehmen der jeweiligen fachlich zuständigen Prüfer voraus, wobei auf Leistungsfähigkeit und Arbeitshaltung des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
ABSCHNITT
Prüfungsgebiete
Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete
Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete
§ 5. (1) Ein Prüfungsgebiet hat zu umfassen:
jeweils einen im Lehrplan vorgesehenen Pflichtgegenstand, soweit nicht Z 4 bis 10 anderes bestimmen,
jeweils eine im Lehrplan als Freigegenstand vorgesehene Fremdsprache,
den im Lehrplan vorgesehenen Wahlpflichtgegenstand oder Freigegenstand Darstellende Geometrie,
einen im Lehrplan vorgesehenen, vor der letzten Schulstufe abgeschlossenen (alternativen) Pflichtgegenstand samt dem ihn bis in die letzte Schulstufe fortsetzenden Wahlpflichtgegenstand oder Freigegenstand,
im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht den Pflichtgegenstand Instrumentalunterricht nur in Verbindung mit dem Pflichtgegenstand Musikerziehung,
im Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung den Pflichtgegenstand Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung nur in Verbindung mit dem Pflichtgegenstand Bildnerische Erziehung,
im Falle der mündlichen Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 den betreffenden Unterrichtsgegenstand und den einschlägigen vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstand,
am Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung einen Ausbildungsbereich des Pflichtgegenstands Leibesübungen,
den (alternativen) Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung,
den Unterrichtsgegenstand einer allfälligen Zusatzprüfung.
Der Pflichtgegenstand Leibesübungen und der zusätzliche Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache kann nur ein Prüfungsgebiet gemäß Z 9 sein. Dasselbe gilt für die vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstände für sich alleine.
(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 haben den gesamten Lehrstoff der Oberstufe der betreffenden Unterrichtsgegenstände der vom Prüfungskandidaten zuletzt besuchten Schulform der allgemeinbildenden höheren Schule zu umfassen.
(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung hat den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden (alternativen) Pflichtgegenstandes zu umfassen.
(4) Das Prüfungsgebiet der Zusatzprüfung hat den gesamten Lehrstoff der Oberstufe des gewählten Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.
(5) Ist für eine Schule als Unterrichtssprache eine andere als die deutsche Sprache vorgesehen, tritt diese Unterrichtssprache an die Stelle des Prüfungsgebietes Deutsch.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
ABSCHNITT
Prüfungsgebiete
Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete
Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 5. (1) Ein Prüfungsgebiet hat zu umfassen:
jeweils einen im Lehrplan vorgesehenen Pflichtgegenstand, soweit nicht Z 4 bis 10 anderes bestimmen,
jeweils eine im Lehrplan als Freigegenstand vorgesehene Fremdsprache,
den im Lehrplan vorgesehenen Wahlpflichtgegenstand oder Freigegenstand Darstellende Geometrie,
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