Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 23. Juni 1990 über die Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Technik und Recht im Liegenschaftsmanagement
Geltender Text a fecha 1990-07-19
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 2/1989 wird verordnet:
Der Rektor der Universität Wien hat Absolventen des an der Technischen Universität Wien durchgeführten Hochschullehrganges für Technik und Recht im Liegenschaftsmanagement nach Besuch von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 48 Semesterwochenstunden nach einer Studiendauer von vier Semestern und erfolgreicher Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte/r Immobilienfachberater/in“ zu verleihen.