Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 7. Juni 1990 über Schulveranstaltungen (Schulveranstaltungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 233/1990, wird verordnet:
§ 1. Schulveranstaltungen sind:
Lehrausgänge und Exkursionen (Anlage 1),
Wandertage (Anlage 2),
Berufspraktische Tage und Berufspraktische Wochen (Anlage 3),
Sportwochen (Wintersportwochen: Anlage 4.1, Sommersportwochen: Anlage 4.2),
Projektwochen (zB Wien-Aktion, Musikwochen, Ökologiewochen, Intensivsprachwochen, Kreativwochen: Anlage 5),
Schüleraustausch (Anlage 6),
Abschlußlehrfahrten (Anlage 7).
§ 2. Lehrausgänge und Exkursionen dürfen je Schulstufe bis zu folgendem Höchstausmaß durchgeführt werden:
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```
Schulstufe/
Schulart Lehrausgänge *1) Exkursionen *2)
```
```
Vorschulstufe, in dem unter ---
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und 2. Bedachtnahme
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auf die Anforderungen
des Lehrplanes erforder-
lichen Ausmaß
```
```
```
10 ---
```
```
```
```
10 (1) *3)
```
```
```
```
bis 8. 8 2
```
```
```
ab 9. 8 4
```
```
Polytechnischer 4 und 2 und
Lehrgang mit berufs- mit berufs-
kundlichem kundlichem
Schwerpunkt 8 Schwerpunkt 4
```
```
Berufsschule 6 2
```
```
*1) Höchstens je 5 Stunden.
2) Höchstens je 1 Tag, ab der 9. Schulstufe höchstens je 2 Tage. 3) Sofern aus regionalen Gründen und im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Schulveranstaltung sowie in bezug auf den Lehrplan mit der Dauer von 5 Stunden das Auslangen nicht gefunden werden kann, an Stelle eines Lehrausganges.
§ 3. Wandertage sind je Schulstufe in folgendem Ausmaß durchzuführen:
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Schulstufe/ halbtägig ganztägig
Schulart
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Vorschulstufe 1 (unter ---
5 Stunden)
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und 2. 1 *1) ---
```
```
```
```
und 4. 3 *2) ---
```
```
```
```
bis 8. 1 2
```
```
```
ab 9. 1 2 *3)
```
```
Berufsschule,
Kolleg --- ---
```
```
*1) Sofern das Schulforum der betreffenden Schule für die 1. und/oder 2. Schulstufe einen halbtägigen Wandertag empfiehlt, mit Bewilligung des Schulleiters, wobei die Anzahl der Wandertage auf der
und 4. Schulstufe der betreffenden Schule so zu vermindern ist, daß die Anzahl der Wandertage für die Schüler von der 1. bis 4. Schulstufe insgesamt 6 beträgt.
§ 4. (1) Berufspraktische Tage an der Hauptschule, der Sonderschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule dürfen bis zu einem Höchstausmaß von 3 Schultagen, in der 9. Schulstufe der Sonderschule bis zu 6 Schultagen durchgeführt werden.
(2) Berufspraktische Wochen sind am Polytechnischen Lehrgang bis zu einem Höchstausmaß von 6 Schultagen durchzuführen. Anstelle einer Berufspraktischen Woche können einzelne Berufspraktische Tage im selben Höchstausmaß durchgeführt werden. Sonderschüler im letzten Jahr der allgemeinen Schulpflicht sind zur Teilnahme an Berufspraktischen Wochen (Berufspraktischen Tagen) eines Polytechnischen Lehrganges berechtigt.
§ 4. (1) Berufspraktische Tage an der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, der Sonderschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule, an der einjährigen Haushaltungsschule und der zweijährigen Hauswirtschaftsschule dürfen bis zu einem Höchstausmaß von 3 Schultagen, an der Sonderschule für Schüler im 9. Schuljahr bis zu 6 Schultagen durchgeführt werden.
(2) Berufspraktische Wochen sind am Polytechnischen Lehrgang bis zu einem Höchstausmaß von 7 Schultagen durchzuführen. Anstelle einer Berufspraktischen Woche können einzelne Berufspraktische Tage im selben Höchstausmaß durchgeführt werden. Hauptschüler und Sonderschüler im letzten Jahr der allgemeinen Schulpflicht sind zur Teilnahme an Berufspraktischen Wochen (Berufspraktischen Tagen) eines Polytechnischen Lehrganges berechtigt.
§ 5. Folgende ein- oder mehrwöchige Schulveranstaltungen dürfen bis zu folgendem Höchstausmaß durchgeführt werden:
(1) Sportwochen und Projektwochen im Höchstausmaß von je 7
Schultagen, wobei ein Gesamtausmaß von 8 Tagen nicht überschritten
werden darf (einschließlich An- und Abreise), in folgender Anzahl
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```
Schulstufe/ Anzahl
Schulart
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```
Vorschulstufe, ---
```
und 2.
```
```
```
```
und 4. insgesamt 1
```
```
```
```
bis 8. je Schulstufe 1 *1), davon insgesamt zumindest
```
2 Sportwochen *2)
an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der
sportlichen Ausbildung zumindest 3 Sportwochen,
an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der
musischen Ausbildung zumindest 1 Sportwoche
```
```
ab 9. (außer in a) am Polytechnischen Lehrgang und
der letzten einstufigen mittleren Schulen 1
Stufe einer b) an mehrstufigen Schularten die um 1
mehrstufigen verminderte Anzahl der Schulstufen
Schulart) der betreffenden Schulart ab der 9.
Schulstufe *1), davon
aa) zumindest 1 Sportwoche *2)
bb) an Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik und an
Bildungsanstalten für Erzieher
je 2 Sportwochen *2) und 1
Projektwoche *2)
```
```
Berufsschule ---
```
```
(2) Anstelle einer Sportwoche können einzelne Sporttage im selben Höchstausmaß durchgeführt werden.
(3) Ein Schüleraustausch mit dem fremdsprachigen Ausland darf in der Dauer von mindestens 1 Woche und höchstens 4 Wochen mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz in folgender Anzahl durchgeführt werden (wobei außer an der Berufsschule Schüleraustausch eine Schulveranstaltung gemäß Abs. 1 ersetzt):
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```
Schulstufe/Schulart Anzahl
```
```
```
oder 8. Schulstufe der insgesamt 1
```
Hauptschule oder der
allgemeinbildenden
höheren Schule
```
```
ab der 9. Schulstufe an insgesamt 1
mittleren und höheren
Schulen
```
```
Berufsschule insgesamt 1
```
```
(4) Eine Abschlußlehrfahrt darf am Ende eines Bildungsganges einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule sowie einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und einer Bildungsanstalt für Erzieher im Höchstausmaß von 7 Schultagen anstelle einer Schulveranstaltung gemäß Abs. 1 oder 3 durchgeführt werden, wobei ein Gesamtausmaß von 8 Tagen (einschließlich An- und Abreise) nicht überschritten werden darf.
1) In höchstens einer Schulstufe sind 2 derartige Schulveranstaltungen unter Anrechnung auf das Gesamtausmaß zulässig. 2) Diese Veranstaltung(en) ist (sind) durchzuführen.
§ 6. Stehen verschiedene mehrtägige Schulveranstaltungen zur Wahl (§ 5), so entscheidet über die Auswahl das Klassenforum, das Schulforum oder der Schulgemeinschaftsausschuß (§§ 63a und 64 des Schulunterrichtsgesetzes). Dies gilt auch für die Wahl zwischen Sommersportwoche und Wintersportwoche (Anlage 4.1 und 4.2).
§ 7. (1) Die Zusammenlegung von einzelnen Schulveranstaltungen ist nach Anhörung des Klassenforums, des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig, sofern
die gewünschte Kombination besser der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts dient als die Durchführung der Einzelveranstaltungen und
durch die Kombination von Schulveranstaltungen nicht wesentlich höhere Kosten entstehen als bei der Durchführung der zusammengefaßten Einzelveranstaltungen.
(2) Werden Schulveranstaltungen unterschiedlicher Art und Höchstdauer zusammengelegt, gilt für die kombinierte Schulveranstaltung die jeweils längere Dauer als zulässige Höchstdauer. Im Falle gleicher Höchstdauer gilt die zulässige Höchstdauer einer Schulveranstaltung auch für die kombinierte Schulveranstaltung.
§ 7. (1) Die Zusammenlegung von einzelnen Schulveranstaltungen ist nach Anhörung des Klassenforums, des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig, sofern
die gewünschte Kombination besser der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts dient als die Durchführung der Einzelveranstaltungen und
durch die Kombination von Schulveranstaltungen nicht wesentlich höhere Kosten entstehen als bei der Durchführung der zusammengefaßten Einzelveranstaltungen.
(2) Werden Schulveranstaltungen unterschiedlicher Art und Höchstdauer zusammengelegt, gilt für die kombinierte Schulveranstaltung die jeweils längere Dauer als zulässige Höchstdauer. Im Falle gleicher Höchstdauer gilt die zulässige Höchstdauer einer Schulveranstaltung auch für die kombinierte Schulveranstaltung. Durch eine derartige Zusammenlegung wird die Gesamtzahl der zulässigen Schulveranstaltungen nicht vermindert.
§ 8. (1) Bei der Planung von Schulveranstaltungen ist auf den durch die Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der betreffenden Schule gegebenen Bedarf an Schulveranstaltungen sowie auf die Zahl der für die Durchführung der Schulveranstaltung zur Verfügung stehenden Lehrer und sonstigen Begleitpersonen Bedacht zu nehmen. Lehrer und Begleitpersonen haben die Schulveranstaltungen, an denen sie teilnehmen, zu beaufsichtigen.
(2) Schulveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden:
sofern die Veranstaltung nicht der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts dienen würde,
bei Beeinträchtigung der Erfüllung des Lehrplans,
bei unüberwindbaren organisatorischen Schwierigkeiten, sodaß der geordnete Ablauf des Unterrichts für die an der Veranstaltung nicht teilnehmenden Schüler gefährdet würde,
sofern die durch die Veranstaltung erwachsenden Kosten nicht dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen würden,
bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit oder der Sittlichkeit der Schüler oder des ordnungsgemäßen Ablaufs der Veranstaltung und
sofern für die Veranstaltung die finanzielle Bedeckung nicht oder nicht mehr gegeben wäre.
§ 9. (1) Kostenbeiträge dürfen nur für Fahrt(einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen, Kosten im Zusammenhang mit der Erkrankung eines Schülers sowie für Versicherungen eingehoben werden.
(2) Die durch eine Schulveranstaltung voraussichtlich erwachsenden Kosten sind den Erziehungsberechtigten unter Bedachtnahme auf gewährte oder mögliche Unterstützungsbeiträge rechtzeitig bekanntzugeben. Über die von den Erziehungsberechtigten zu tragenden Kosten für mehrtägige Schulveranstaltungen entscheidet das Klassenforum, das Schulforum oder der Schulgemeinschaftsausschuß (§§ 63a und 64 des Schulunterrichtsgesetzes).
(3) Vereinbarungen zB mit Beherbergungsbetrieben oder Transportunternehmungen sollen die Bezeichnung der Schulveranstaltung und ihre konkrete Zielsetzung sowie Regelungen für den Rücktrittsfall enthalten.
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1990 in Kraft.
(2) Für das Schuljahr 1990/91 bereits geplante Schulveranstaltungen können noch nach den Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 369/1974, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 234/1978 und 470/1978 durchgeführt werden; sie sind auf das in den §§ 2 bis 5 dieser Verordnung festgelegte Höchstausmaß anzurechnen, wobei Schulschikurse, Schulsportwochen sowie Schulschwimmwochen den Sportwochen und Schullandwochen den Projektwochen zuzurechnen sind.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Art, Anzahl und die Durchführung von Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 369/1974, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 234/1978 und 470/1978 außer Kraft.
Anlage 1
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Lehrausgänge und Exkursionen
Lehrausgänge und Exkursionen dienen der Ergänzung des Lehrstoffes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt und Auseinandersetzung mit dem wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben. Sie sind daher nach den Erfordernissen des Lehrplanes unter Befolgung der jeweiligen didaktischen Grundsätze für den betreffenden Unterrichtsgegenstand durchzuführen.
Der Vorbereitung auf Lehrausgänge und Exkursionen im Unterricht ist besonderes Augenmerk zu schenken.
Mit der Führung von Lehrausgängen und Exkursionen sind vom Schulleiter solche Lehrer zu beauftragen, die die Vorbereitung und Auswertung derartiger Veranstaltungen zur Erarbeitung und Vertiefung bereits durchgenommener Lehrstoffe in den Unterricht einbauen können. Für die Heranziehung weiterer Lehrer oder anderer geeigneter Begleitpersonen zur Unterstützung des mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Lehrers gelten dieselben Bestimmungen wie bei Wandertagen (Anlage 2 Z 6).
Bei Lehrausgängen und Exkursionen hat der Klassenverband aufrecht zu bleiben. Sofern Lehrausgänge und Exkursionen in Unterrichtsgegenständen stattfinden, die in Schülergruppen unterrichtet werden, tritt an die Stelle des Klassenverbands der Verband der Schülergruppe.
Sofern Lehrausgänge und Exkursionen Objekte zum Ziel haben, für die besondere Sicherheitsvorschriften bestehen, sind diese gewissenhaft zu befolgen.
Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen an einem Lehrausgang oder einer Exkursion nicht teilnehmen können, sind nach Möglichkeit einer stufengleichen Klasse zum ersatzweisen Unterricht zuzuweisen.
Anlage 2
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Wandertage
Wandertage sind im Hinblick auf die günstige Wirkung körperlicher Betätigung, das Erleben der Natur, die Befähigung, sich im Freien richtig zu verhalten, die Vermittlung eines entsprechenden Umweltbewußtseins und die Pflege der Gemeinschaft entsprechend vorzubereiten und durchzuführen. Sie unterstützen damit die Erziehungsaufgabe der Schule. Die der jeweiligen Leistungsfähigkeit angemessene körperliche Beanspruchung von Schulstufe zu Schulstufe zu erweitern, ist wesentliche Bedingung für jeden Wandertag. Diese Zielsetzung kann dabei nicht nur im Rahmen einer Fußwanderung erreicht werden. Soll ein Wandertag in anderer Form durchgeführt werden (zB mit Sportgeräten wie Fahrräder, Schlittschuhe, Langlaufski, Cross-Country-Ski), sind vorher die Organe der Schulpartnerschaft (§§ 63a und 64 des Schulunterrichtsgesetzes) zu hören.
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