Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Errichtung und Tätigkeit eines Österreichischen Kulturinstitutes in Prag und eines Kultur- und Informationszentrums der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik in Wien(NR: GP XVII RV 981 AB 1134 S.130. BR: AB 3809 S. 525.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1990-07-01
Status Aufgehoben · 2001-09-21
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt:

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 10 wurden am 14. März bzw. 20. April 1990 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 mit 1. Juli 1990 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik haben,

im Bestreben, auf der Grundlage der Schlußakte und anderer einschlägiger Dokumente der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa einen Beitrag zur weiteren Entwicklung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik sowie zwischen den Völkern beider Staaten zu leisten,

im Bewußtsein, daß das gegenseitige Kennenlernen und die bessere Verständigung zwischen den Menschen beider Staaten einen wichtigen Beitrag zur Festigung des Friedens darstellt,

vom Wunsche geleitet, ihre Zusammenarbeit auf kulturellem, erzieherischem und wissenschaftlichem Gebiet zu intensivieren,

vereinbart, dieses Abkommen abzuschließen und sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

(1) Jede Vertragspartei ist berechtigt, in der Hauptstadt der anderen Vertragspartei eine Kultureinrichtung (Österreichisches Kulturinstitut in Prag/Kultur- und Informationszentrum der SSR in Wien) zu errichten.

(2) Beide Vertragsparteien werden der Tätigkeit der Kultureinrichtungen größtmögliche Unterstützung gewähren.

(3) In Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens können die Kultureinrichtungen ihre Tätigkeit auf dem gesamten Hoheitsgebiet des Empfangsstaates ausüben.

(4) Die Kultureinrichtungen besitzen Rechtspersönlichkeit.

Artikel 2

Die Kultureinrichtungen können auf dem Gelände oder im Gebäude der diplomatischen Mission des Entsendestaates untergebracht werden. In diesem Fall hat die Kultureinrichtung über einen getrennten Eingang zu verfügen. Die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen finden auf die Kultureinrichtungen nicht Anwendung.

Artikel 3

Die gesamte Tätigkeit der Kultureinrichtungen wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens und mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates ausgeübt.

Artikel 4

(1) Jeder Kultureinrichtung steht ein Direktor vor, der vom zuständigen Organ des Entsendestaates ernannt wird, der die gesamte Tätigkeit der Kultureinrichtung leitet.

(2) Mit den Funktionen des Direktors und seiner Stellvertreter können auch Mitglieder der diplomatischen Mission des Entsendestaates betraut und entsprechend notifiziert werden. Der Direktor und seine Stellvertreter müssen die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen.

(3) Als Verwaltungs- und technisches Personal können in den Kultureinrichtungen Staatsangehörige des Empfangsstaates und Staatsangehörige des Entsendestaates, die im Empfangsstaat ständig ansässig sind, beschäftigt werden. Für die Beschäftigung dieses Personals finden die arbeits- und sozialrechtlichen sowie alle anderen einschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren des Empfangsstaates Anwendung.

(4) Der Direktor jeder Kultureinrichtung und die beauftragten Mitarbeiter können in Fragen der Tätigkeit derselben mit den zuständigen zentralen wie lokalen Behörden, Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie kulturellen Einrichtungen in Übereinstimmung mit den in Geltung stehenden Rechtsvorschriften des Empfangsstaates direkt verkehren.

(5) Der Direktor jeder Kultureinrichtung ist berechtigt, in den laufenden Angelegenheiten, die den internen Betrieb der Kultureinrichtung betreffen (zB Rechnungs- und Personalwesen, Bibliothekswesen, Sprachkurse), zu entscheiden.

Artikel 5

(1) Die Tätigkeit der Kultureinrichtung im Empfangsstaat dient der Verbreitung von Informationen und Kenntnissen über den Entsendestaat im Interesse des weiteren Ausbaues der freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten und schließt ein:

a)

Informationen über Kultur, Kunst und Wissenschaft;

b)

Veranstaltungen von sprach-, kultur-, bildungswissenschaftlichen, sonstigen wissenschaftlichen sowie literarischen Vorträgen, Lesungen und Symposien, von Konzerten, Theateraufführungen und künstlerischen Darbietungen sowie von Filmpräsentationen;

c)

Durchführung von Ausstellungen in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport und Wissenschaft;

d)

Durchführung von Sprachkursen mit besonderer Berücksichtigung der Kultur- und Landeskunde des Entsendestaates;

e)

Einrichtung und Führung von Leseräumen und Leihbibliotheken in den Räumlichkeiten der Kultureinrichtungen, die Publikationen und audiovisuelles Material enthalten, die sich auf den Entsende- oder den Empfangsstaat beziehen;

f)

Kleinhandel mit Gegenständen kulturellen Charakters in Übereinstimmung mit Artikel 9 dieses Abkommens.

(2) Insofern für Veranstaltungen (zB Sprachkurse, Vorträge, Ausstellungen) in den Räumlichkeiten der Kultureinrichtungen zur Deckung der Kosten ein Entgelt eingehoben wird, ist dieses von Steuern und sonstigen Abgaben befreit.

(3) Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tätigkeiten erfolgen in den Räumlichkeiten der Kultureinrichtungen. Die Kultureinrichtungen können mit Zustimmung der zuständigen Stellen, die gegebenfalls ihre Unterstützung gewähren, kulturelle, künstlerische und wissenschaftliche Veranstaltungen auch außerhalb der Räumlichkeiten der Kultureinrichtungen veranstalten.

(4) Sofern zwischen den Kultureinrichtungen und den zuständigen Stellen der Empfangsstaaten nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Vortrags- und künstlerische Tätigkeit der Kultureinrichtungen nur durch Staatsangehörige des Entsende- oder Empfangsstaates. Dies gilt nicht für künstlerische Ensembles und Gruppen.

(5) Bezüglich der wissenschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit werden die Kultureinrichtungen nach Übereinkunft mit den zuständigen Stellen des Empfangsstaates ihre Tätigkeit in folgenden Bereichen entfallen.

a)

wissenschaftlicher und wissenschaftlich-technischer Informations- und Publikationsaustausch sowie Austausch von Forschungsergebnissen in Übereinstimmung mit einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften;

b)

Organisation und Durchführung von gemeinsamen Symposien, Konferenzen, Fortbildungskursen und Ausstellungen mit wissenschaftlicher und wissenschaftlich-technischer Thematik in Zusammenarbeit mit den zuständigen Institutionen des Empfangsstaates.

Artikel 6

(1) Die Direktoren der Kultureinrichtungen werden die zuständigen Stellen des Empfangsstaates im voraus über die geplanten Veranstaltungen und Programme und die Materialien, die der Öffentlichkeit zur verfügung gestellt oder verbreitet werden, informieren.

(2) Die Kultureinrichtungen wirken bei der Durchführung der von der Gemischten Kommission gemäß Artikel 23 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung und Wissenschaft *1) festgelegten Arbeitsprogramme mit. Bei den Tagungen dieser Gemischten Kommission wird auch die Tätigkeit der Kultureinrichtungen behandelt.


*1) Kundgemacht in BGBL.Nr. 586/1978

Artikel 7

(1) Der Empfangsstaat erleichtert nach Maßgabe seiner Rechtsvorschriften dem Entsendestaat den Erwerb der für dessen Kultureinrichtung in seinem Hoheitsgebiet benötigten Räumlichkeiten zu beschaffen.

(2) Jeder Entsendestaat trägt die Kosten für die Errichtung und den Betrieb seiner Kultureinrichtung.

Artikel 8

(1) Nach Maßgabe seiner geltenden Gesetze und anderen Rechtsvorschriften gestattet der Empfangsstaat die Einfuhr von Gegenständen für die Tätigkeit der Kultureinrichtung und ihre Wiederausfuhr und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen.

(2) Vorbehaltlich von Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 3 sind die Kultureinrichtungen in Erfüllung der abkommensgemäßen Aufgaben von der direkten Besteuerung befreit. Für Zwecke der Umsatzbesteuerung finden alle einschlägigen Abgabenvorschriften des Empfangsstaates Anwendung.

Artikel 9

(1) Die Kultureinrichtungen dürfen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates eine Kleinhandelstätigkeit mit Gegenständen kulturellen Charakters, welche die Kultur der Völker des Entsendestaates auf dem Hoheitsgebiet des Empfangsstaates bekannt machen, durchführen.

(2) Bedingungen, Umfang sowie Art und Weise der Durchführung dieser Kleinhandelstätigkeit werden zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden.

(3) Eine Kleinhandelstätigkeit im Sinne des Artikels unterliegt im Empfangsstaat der vollen Besteuerung.

Artikel 10

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten erfüllt sind.

Artikel 11

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Einlangen der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 5. Dezember 1988 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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