Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 10. Juli 1990 über die Einreihung von Unterrichtsveranstaltungen der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-08-04
Status Aufgehoben · 2004-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 656/1987 über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für Finanzen für den Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport verordnet:

§ 1. Die nachstehenden Unterrichtsveranstaltungen sind in die einzelnen Gruppen von Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 656/1987 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einzureihen.

§ 2. An den Pädagogischen und an den Religionspädagogischen Akademien (Lehramtsausbildungen) werden zugeordnet:

1.

Den Unterrichtsveranstaltungen, für die eine LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen ist:

2.

Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen, sowie den Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis:

3.

Dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:

§ 3. An den Pädagogischen und an den Religionspädagogischen Akademien (Vorbereitungslehrgänge) werden zugeordnet:

1.

Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen:

2.

Dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:

§ 4. An den Berufspädagogischen Akademien (Lehramtsausbildungen) werden zugeordnet:

1.

Den Unterrichtsveranstaltungen, für die eine LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen ist:

2.

Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen, sowie den Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis:

3.

Dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:

§ 5. An den Berufspädagogischen Akademien (Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen) werden zugeordnet:

1.

Den Unterrichtsveranstaltungen, für die eine LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen ist:

2.

Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen, sowie den Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis:

§ 6. An den Akademien für Sozialarbeit werden zugeordnet:

1.

Den Unterrichtsveranstaltungen, für die eine LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen ist:

a)

Psychologie,

b)

Sozialmedizin,

c)

Rechtskunde,

d)

Theorie der Sozialarbeit,

e)

Handlungsfelder der Sozialarbeit.

2.

Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen, sowie den Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis (den praxisbezogenen Unterrichtsveranstaltungen):

3.

Dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:

§ 7. An den Bundesanstalten für Leibeserziehung werden zugeordnet:

1.

Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen:

2.

Dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:

§ 8. An den Pädagogischen und an den Religionspädagogischen Instituten werden zugeordnet:

1.

Den Unterrichtsveranstaltungen, für die eine LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen ist:

2.

Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen, sowie den Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis:

3.

Dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:

§ 9. Die Unterrichtsveranstaltungen an den Pädagogischen Instituten, deren Inhalte sich aus mehreren Bereichen von im § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 656/1987 aufgezählten Bereichen zusammensetzen, sind in einzelne Unterrichtsstunden auf die genannten Bereiche aufzuteilen.

§ 10. An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Bildungsanstalten für Erzieher werden zugeordnet:

1.

Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen:

1.

(Anm.: richtig: 2.) Dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:

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