ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK BULGARIEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEN GEBIETEN DER KULTUR, WISSENSCHAFT UND ERZIEHUNG FÜR DIE JAHRE 1990 BIS 1993
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Ratifikationstext
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 54 Abs. 1 mit 1. Oktober 1990 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Volksrepublik Bulgarien,
geleitet vom Wunsch, die bestehende Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Bildung und des Sports fortzuführen und zu erweitern,
bemüht, durch repräsentative Veranstaltungen auf den Gebieten der bildenden und darstellenden Kunst, durch direkte Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen Institutionen sowie durch den Austausch von Wissenschaftern, Fachkräften der Erziehung und Kunstschaffenden die Bedeutung der gemeinsamen kulturellen Interessen der beiden Vertragsstaaten hervorzuheben,
im Bestreben, die Ergebnisse der bisherigen Zusammenarbeit zu festigen und ihre weitere Entwicklung auf der Grundlage der Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, insbesondere unter Beachtung der im Kapitel „Zusammenarbeit und Austausch im Bereich der Kultur'' enthaltenen Ziele und der Schlußdokumente des Madrider und des Wiener Folgetreffens zu fördern,
im Bewußtsein der großen Bedeutung der Information für das gegenseitige Kennenlernen und Verständnis zwischen den beiden Völkern,
haben beschlossen, das vorliegende Übereinkommen zur Durchführung des am 9. Februar 1973 unterzeichneten Abkommens über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung *1) abzuschließen, und sind wie folgt übereingekommen:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 340/1974
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
KAPITEL I
Wissenschaft und Bildungswesen
Artikel 1
Die Vertragsparteien begrüßen die vielseitige Zusammenarbeit zwischen den Akademien der Wissenschaften beider Länder auf Grundlage der Vereinbarung vom 21. Mai 1977.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Artikel 2
Die Vertragsparteien ermutigen ihre Universitäten, Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Institutionen zur direkten Zusammenarbeit.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Artikel 3
(1) Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens je vier Universitätslehrer zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen an Universitäten und Hochschulen für die Dauer von insgesamt zwei Monaten auf der Grundlage von Einladungen aus.
(2) Gegenstand und Ort der Lehrveranstaltungen sowie die Dauer des Aufenthaltes werden in jedem einzelnen Fall einvernehmlich zwischen den zuständigen Stellen der beiden Vertragsstaaten festgelegt.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Artikel 4
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens je zwei Lehrkräfte an künstlerischen Hochschulen für die Gesamtdauer von zehn Tagen zum Zwecke eines Erfahrungsaustausches auf den Gebieten der Lehre und Methodik sowie im Hinblick auf die Möglichkeit des Abschlusses kooperativer Vereinbarungen zwischen in Frage kommenden Hochschulen beider Vertragsstaaten aus.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Artikel 5
Über Vorschlag der entsendenden Vertragspartei tauschen die Vertragsparteien jährlich Universitätslehrer und sonstige Wissenschaftler für die Gesamtdauer von 14 Monaten zur Durchführung gemeinsamer wissenschaftlicher Forschungsprojekte auf den Gebieten der Geisteswissenschaften, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie Rechtswissenschaften aus.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Artikel 6
Die Vertragsparteien erweitern die Zusammenarbeit auf den Gebieten der bulgarischen Sprache und Literatur sowie der deutschen Sprache und österreichischen Literatur durch:
Unterricht der bulgarischen Sprache und Literatur an den Universitäten in Wien und Salzburg und Unterricht der deutschen Sprache und österreichischen Literatur an den Universitäten „Kliment Ochridski'' in Sofia und „Kyrill und Method'' in Veliko Tirnovo,
Vorschläge von Kandidaten für Gastprofessuren, insbesondere auf dem Gebiet der Sprach- und Literaturwissenschaft,
Ausarbeitung eines langfristigen Programms für die Zusammenarbeit auf den Gebieten der bulgarischen Sprache und Literatur und der deutschen Sprache und österreichischen Literatur,
Veranstaltung bilateraler literatur- und sprachwissenschaftlicher Symposien abwechselnd in dem einen und dem anderen Vertragsstaat, wobei nach Möglichkeit die gemeinsame Publikation der Ergebnisse solcher Tagungen erfolgt.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Artikel 7
Zur Förderung der Kenntnis der Sprache und Literatur des anderen Vertragsstaates tauschen die Vertragsparteien Lektoren aus. Beide Seiten sind bereit, neben den bereits bestehenden Lektorenentsendungen an die Universität Salzburg bzw. die Universität Sofia die Möglichkeiten zur Einrichtung je eines weiteren Lektorats zu prüfen.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Artikel 8
Die Vertragsparteien erweitern ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der historischen Wissenschaften. In diesem Zusammenhang soll insbesondere darauf Rücksicht genommen werden, daß das Geschichtsbild beider Vertragsstaaten im jeweils anderen Vertragsstaat zum Gegenstand der Betrachtungen gemacht wird.
Beide Seiten werden die gemeinsamen österreichisch-bulgarischen archäologischen Ausgrabungen bei Karanovo sowie die wissenschaftliche Auswertung und die Publikation der Resultate unterstützen.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Artikel 9
Die Vertragsparteien gewähren alljährlich Studierenden und graduierten Akademikern des anderen Vertragsstaates Stipendien im Gesamtausmaß von 18 Monaten zur Durchführung von Studien, Forschungen und wissenschaftlichen Exkursionen.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Artikel 10
Die Vertragsparteien gewähren alljährlich Studierenden und graduierten Akademikern des anderen Vertragsstaates je zwei Stipendien im Ausmaß von je einem Monat zur Teilnahme an einem Sommerkurs für deutsche Sprache und österreichische Literatur in den Monaten Juli, August und September beziehungsweise für bulgarische Sprache und Literatur oder zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in Bibliotheken und Archiven.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Artikel 11
Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit zwischen dem Staatlichen Institut für Bibliothekswesen in Bulgarien und den österreichischen Ausbildungsstellen für Bibliothekare auf dem Gebiet der Ausbildung von Bibliothekaren.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Artikel 12
Die Vertragsparteien begrüßen die Tätigkeit der Ständigen Expertenkommission gemäß Artikel 4 des „Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse'' vom 14. Mai 1975 und gemäß Artikel 7 des „Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich'' vom 13. Mai 1976 zwecks Vorbereitung weiterer bilateraler Vereinbarungen auf dem Gebiet der Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Artikel 13
Die österreichische Seite wird bei der Weiterbildung bulgarischer Deutschlehrer in Bulgarien und Österreich behilflich sein.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Artikel 14
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Fachleute auf dem Gebiet des allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulwesens, des Schulbaues und der Einrichtung von Schulen sowie des Sportstättenbaues und auf dem Gebiet der Schulmedizin für eine Gesamtdauer von 30 Tagen aus.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Artikel 15
(1) Die Vertragsparteien ermutigen zu Kontakten zwischen allgemeinbildenden und berufsbildenden höheren Schulen und zum Austausch von Schülergruppen und Lehrern.
(2) Die Vertragsstaaten ermutigen zur Zusammenarbeit zwischen dem Nationalen Gymnasium für alte Sprachen und Kulturen „Konstantin-Kyrill-Philosoph'' und entsprechenden österreichischen Schulen.
(3) Die Vertragsparteien ermutigen zu Kontakten zwischen Lehrbuchautoren und -verlagen.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Artikel 16
(1) Die Vertragsparteien tauschen Informationen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und des Sports aus.
(2) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens tauschen sie Fachleute auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung für eine Dauer von 15 Tagen aus.
(3) Die österreichische Vertragspartei lädt jeweils vier bulgarische Skilehrer zu dem alle zwei Jahre stattfindenden internationalen Koordinationsskikurs für Skilehrer ein. Die Lehrgangs- und Aufenthaltskosten werden von österreichischer Seite übernommen.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Artikel 17
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit der Jugendorganisationen beider Vertragsstaaten zum Zweck der Förderung des Jugendaustausches.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Artikel 18
Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch von wissenschaftlichen Publikationen zwischen ihren wissenschaftlichen Institutionen, Lehranstalten und Museen.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
KAPITEL II
Kunst und Kultur
Artikel 19
Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten Zusammenarbeit zwischen ihren Museen.
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Fachleute auf dem Gebiet des Museumswesens für eine Gesamtdauer von 30 Tagen aus.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Artikel 20
Die Vertragsparteien ermutigen und erleichtern den Informationsaustausch zwischen den nationalen Institutionen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes und tauschen Fachkräfte auf dem Gebiet des künstlerischen, geschichtlichen oder sonstigen kulturellen Erbes für insgesamt 30 Tage während der Geltungsdauer aus.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Artikel 21
(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur weiteren Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Theaterwesens und tauschen zu diesem Zweck Informationen über Spielpläne aus.
(2) Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Spezialisten auf dem Theatergebiet für eine Gesamtdauer von 10 Tagen zum Kennenlernen des Theaterlebens aus.
(3) Die Vertragsparteien ermutigen zur Beteiligung an internationalen Theaterfestivals im jeweils anderen Vertragsstaat.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Artikel 22
Die Vertragsparteien ermutigen zur Intensivierung von direkten Kontakten auf dem Gebiet der Literatur und des Verlagswesens. Insbesondere tauschen sie während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Experten auf dem Gebiet der Literatur, Schriftsteller, Übersetzer und Verlagsfachleute für die Gesamtdauer von 15 Tagen aus.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Artikel 23
Die Vertragsparteien begrüßen die direkten Beziehungen zwischen ihren Verlagen und ermutigen zum Austausch von Informationen über die Buchproduktion im jeweils anderen Vertragsstaat im Hinblick auf die Möglichkeit von Übersetzungen und Bucheditionen.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Artikel 24
Die Vertragsparteien ermutigen ihre Nationalbibliotheken zum regelmäßigen Austausch von bibliographischen und wissenschaftlichen Publikationen und tauschen Fachleute auf dem Gebiet des Bibliothekswesens für insgesamt 15 Tage während der Geltungsdauer aus.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Artikel 25
Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten Zusammenarbeit zwischen den Staatsarchiven zum Zwecke des Austausches von spezialisierten Publikationen und Mikrofilmen von Archivdokumenten. Sie gewähren Wissenschaftlern und Spezialisten im Rahmen der im jeweiligen Vertragsstaat geltenden Gesetze und Bestimmungen den Zugang zu Archiven zum Zwecke der Bearbeitung von darin aufbewahrten Dokumenten.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Artikel 26
Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch von Solisten und künstlerischen Ensembles auf kommerzieller Basis über Agenturvermittlung oder durch direkte Kontakte.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Artikel 27
Beide Seiten begrüßen die Durchführung von Kulturtagen des jeweils anderen Landes im eigenen Land.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Artikel 28
(1) Die Vertragsparteien tauschen jährlich Fachleute auf dem Gebiet der Musik zum Zwecke des gegenseitigen Erfahrungsaustausches oder zum Besuch von internationalen Festspielen im jeweils anderen Vertragsstaat für die Gesamtdauer von 20 Tagen aus.
(2) Die Nominierung der österreichischen Teilnehmer an diesem Austausch soll jeweils einen Monat vor Beginn der Veranstaltung, die der bulgarischen Teilnehmer jeweils bis zum 1. März des laufenden Jahres erfolgen.
(3) Die Vertragsparteien werden einander rechtzeitig über die in ihrem Land stattfindenden internationalen Festspiele und Musikwettbewerbe unterrichten und entsenden zur Teilnahme Interpreten und Jurymitglieder.
(4) Die Vertragsparteien ermutigen insbesondere zur Teilnahme an den folgenden Musikwettbewerben:
In der Volksrepublik Bulgarien:
- Internationaler Wettbewerb für junge Opernsänger in Sofia;
- Internationaler Pianistenwettbewerb „Pantscho Wladigerow'' in Schumen;
- Internationaler Ballettwettbewerb in Varna;
- Internationaler Lautenmacherwettbewerb in Kazanlak.
- Internationaler Opernwettbewerb „Belvedere'' in Wien;
- Internationaler Mozart-Wettbewerb für Sänger und Instrumentalisten in Salzburg;
- Internationaler Ludwig van Beethoven-Pianistenwettbewerb in Wien;
- Internationaler Fritz-Kreisler-Geigerwettbewerb in Graz.
(5) Die Vertragsparteien laden zur Teilnahme an den internationalen Sommerkursen für Musik im jeweils anderen Vertragsstaat nach dem entsprechenden Reglement ein.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Artikel 29
Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme von Laienkunstensembles an internationalen Wettbewerben und Festspielen der Laienkunst im jeweils anderen Vertragsstaat.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Artikel 30
Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeiten für die Inszenierung und Aufführung von Theater- und Musikstücken von Autoren der jeweils anderen Vertragspartei.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Artikel 31
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bildende Künstler und Experten auf dem Gebiet der bildenden Kunst zum Zwecke des Kennenlernens der zeitgenössischen bildenden Kunst sowie der kunsthistorischen Sammlungen im jeweils anderen Vertragsstaat für eine Gesamtdauer von 10 Tagen aus.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Artikel 32
(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Veranstaltung von Kunst- und Fotoausstellungen und zu Kontakten zwischen den entsprechenden Organisationen.
(2) Die Vertragsparteien nehmen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens den Austausch je einer Kunstausstellung in Aussicht. Die Einzelheiten für den Austausch der Ausstellungen werden auf diplomatischem Weg geregelt.
(3) Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme eigener Vertreter an internationalen Kunstausstellungen im jeweils anderen Vertragsstaat.
(4) Das österreichische Museum für Volkskunde bekundet sein Interesse an einer bulgarischen volkskundlichen Ausstellung.
Die Ausstellung „Bulgarische Bräuche. Traditionelle bulgarische Hochzeit'' wird im Ethnographischen Museum Schloß Kittsee gezeigt.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Artikel 33
Die Vertragsparteien begrüßen die bestehenden direkten Kontakte zwischen Schriftstellern, Komponisten und bildenden Künstlern und den entsprechenden Verbänden in den beiden Vertragsstaaten.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Artikel 34
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit von Architekten und zum Austausch von Architekturausstellungen.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Artikel 35
Die Vertragsparteien begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen dem Nationalen Zentrum für industrielle Ästhetik Sofia und dem Österreichischen Institut für Formgebung.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Artikel 36
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Filmeinrichtungen und -organisationen bei der Produktion von Spiel-, Dokumentarfilmen, bei Koproduktionen sowie zum Austausch und Kauf von Filmen.
Beide Seiten tauschen während der Geltungsdauer Filmexperten bis zu 10 Personentagen aus.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Artikel 37
Die Vertragsparteien begrüßen Kontakte zwischen der schöpferischen Wirtschaftsvereinigung „Bulgarische Kinematographie'' und einer entsprechenden österreichischen Institution.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Artikel 38
Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeiten zur Durchführung je einer Filmwoche im jeweils anderen Vertragsstaat.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Artikel 39
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.