Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport und des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 6. September 1990 über Formulare nach dem Studienförderungsgesetz 1983

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-09-26
Status Aufgehoben · 1992-11-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 17 Abs. 4 und 30 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1990 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Für Anträge und Nachweise nach dem Studienförderungsgesetz sind nachstehende Formblätter zu verwenden:

1.

für den Antrag auf Gewährung und Erhöhung einer Studienbeihilfe das Formular nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar);

2.

für den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Studienbeihilfe die Formulare nach dem Muster der Anlagen 2 und 3 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar);

3.

für den Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium die Formulare nach dem Muster der Anlagen 1 und 4 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar);

4.

für die Überprüfung bei Anträgen auf Gewährung eines Leistungsstipendiums das Formular nach dem Muster der Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar);

5.

für die Überprüfung bei Anträgen auf Gewährung eines Förderungsstipendiums das Formular nach dem Muster der Anlage 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar);

6.

für die Nachweise der sozialen Bedürftigkeit Formulare nach dem Muster der Anlagen 7, 8, 9 und 10 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar).

§ 1. Für Anträge und Nachweise nach dem Studienförderungsgesetz sind nachstehende Formblätter zu verwenden:

1.

für den Antrag auf Gewährung und Erhöhung einer Studienbeihilfe das Formular nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar);

2.

für den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Studienbeihilfe die Formulare nach dem Muster der Anlagen 2 und 3 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar);

3.

für den Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium die Formulare nach dem Muster der Anlagen 1 und 4 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar);

4.

für die Überprüfung bei Anträgen auf Gewährung eines Leistungsstipendiums das Formular nach dem Muster der Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar);

5.

für die Überprüfung bei Anträgen auf Gewährung eines Förderungsstipendiums das Formular nach dem Muster der Anlage 6 (Anm.: Anlage nicht darstellbar);

6.

für die Nachweise der sozialen Bedürftigkeit Formulare nach dem Muster der Anlagen 7, 8, 9 und 10 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar);

7.

für den Nachweis von Studienbehinderungen das Formular nach dem Muster der Anlage 11 (Anm.: Anlage nicht darstellbar);

8.

für den Nachweis des Studienerfolges das Formular nach dem Muster der Anlage 12 (Anlage nicht darstellbar).

§ 2. Die Verordnung BGBl. Nr. 535/1988 tritt außer Kraft.

Anlage 1

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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar)

Anlage 1


(Anm.: Formulare nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 2

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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar)

Anlage 3

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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar)

Anlage 4

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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar)

Anlage 5

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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar)

Anlage 6

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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar)

Anlage 7

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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar)

Anlage 7


(Anm.: Formulare nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 8

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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar)

Anlage 8


(Anm.: Formulare nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 9

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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar)

Anlage 9


(Anm.: Formulare nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 10

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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar)

Anlage 10


(Anm.: Formulare nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 11


(Anm.: Formulare nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 12


(Anm.: Formulare nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

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