Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 31. August 1990 über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Exportkaufmann/Akademisch geprüfte Exportkauffrau“
Geltender Text a fecha 1990-09-30
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 18 Abs. 1 AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 2/1989 wird verordnet:
§ 1. Der Dekan der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck hat Absolventen des von dieser Fakultät durchgeführten Universitätslehrganges zur Ausbildung von Exportkaufleuten II (Exportmanagementlehrgang) nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Vorprüfungen und der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Exportkaufmann/Akademisch geprüfte Exportkauffrau“ zu verleihen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1990 in Kraft.