Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 4. September 1990 über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Versicherungskaufmann/Akademisch geprüfte Versicherungskauffrau“

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-10-01
Status Aufgehoben · 1997-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 369/1990, wird verordnet:

§ 1. Der Dekan der Sozial-, und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz hat Absolventen des von der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät dieser Universität durchgeführten allgemeinen Universitätslehrganges für Versicherungswirtschaft in der Dauer von vier Semestern nach positiver Absolvierung der im Unterrichtsplan vorgesehenen Prüfungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Versicherungskaufmann/Akademisch geprüfte Versicherungskauffrau“ zu verleihen.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.