Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 25. Juli 1990 über die Einrichtung Psychologischer Beratungsstellen für Studierende
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 96 Abs. 1 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 443/1978 und 654/1987 wird verordnet:
§ 1. (1) In Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg, Linz und Klagenfurt sind Psychologische Beratungsstellen für Studierende einzurichten. Die Psychologische Beratungsstelle für Studierende in Graz ist auch für Leoben zuständig.
(2) Die Psychologischen Beratungsstellen für
Studierende führen die Bezeichnung „Psychologische Studentenberatung ...'' mit einem den jeweiligen Studienort kennzeichnenden Zusatz.
(3) Die Aufgabe der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende besteht in der Unterstützung der Studienwahl und des Studiums von Studierenden und Studienwerbern, insbesondere durch
psychologische Untersuchung und Beratung;
psychologische Behandlung einschließlich Psychotherapie;
Förderung der Leistungsfähigkeit und der Persönlichkeitsentwicklung;
wissenschaftliche Untersuchungen, Projekte
§ 2. (1) Die Psychologischen Beratungsstellen für Studierende unterstehen unmittelbar dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
(2) Die Leiter der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende müssen ein Studium der Studienrichtung Psychologie gemäß § 1 des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990, abgeschlossen haben.
(3) Die Psychologischen Beratungsstellen für Studierende können nach fachlichen und organisatorischen Gesichtspunkten in Abteilungen gegliedert werden.
§ 3. (1) Die Psychologischen Beratungsstellen für Studierende sind verpflichtet, mit den zuständigen Universitäts- und Hochschulorganen, der Österreichischen Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den Hochschulen sowie mit anderen Beratungs- und Informationseinrichtungen für Studierende, Studienwerber und Absolventen zusammenzuarbeiten.
(2) Die Leiter der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende haben dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung sowie den Universitäten, Hochschulen künstlerischer Richtung und den Hochschülerschaften am Hochschulort jährlich über Art, Umfang und Auswirkung der Tätigkeit im letzten Studienjahr zu berichten.
§ 4. Die bisherigen Leiter der Studentenberatungsdienste in Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg, Linz und Klagenfurt bleiben als Leiter der entsprechenden Psychologischen Beratungsstellen für Studierende im Amt.