Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Marketingexperte/Akademisch geprüfte Marketingexpertin“
Geltender Text a fecha 1990-11-23
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung BGBl. Nr. 369/1990 wird verordnet:
Der Dekan der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck hat Absolventen des von dieser Fakultät durchgeführten allgemeinen Hochschullehrganges für „Aus- und Weiterbildung von Verkaufsleitern in Vorarlberg“ nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgesehenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Marketingexperte/ Akademisch geprüfte Marketingexpertin“ zu verleihen.