Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 27. September 1990 über die Privatschule „Karl-Schubert-Schule für seelen-pflegebedürftige Kinder in Graz“
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 der Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 161/1987 wird verordnet:
Die 1. bis 3. Schulstufe der nach ausländischem Lehrplan geführten Privatschule „Karl-Schubert-Schule für seelen-pflegebedürftige Kinder in Graz“ wird als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt.
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