ÜBEREINKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1990 bis 1993

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-03-09
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 64
Änderungshistorie JSON API

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Dieser Vertrag wird bis zur Neuregelung der Beziehungen, soweit möglich, in pragmatischer Weise weiter angewendet.

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 257/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Dieser Vertrag wird bis zur Neuregelung der Beziehungen, soweit möglich, in pragmatischer Weise weiter angewendet.

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 257/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Präambel/Promulgationsklausel

In Übereinstimmung mit dem Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 22. März 1968 *), welches die Förderung des Ausbaues der Beziehungen zwischen diesen beiden Staaten auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Hochschul- und Volksbildung, der Kunst und der Literatur zum Ziele hat,

in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit auf diesen Gebieten zwischen den beiden Staaten zu einer weiteren Festigung der Freundschaft und des gegenseitigen Verständnisses zwischen dem österreichischen und dem sowjetischen Volk beitragen wird, insbesondere auch durch den im Rahmen bestehender kulturellwissenschaftlicher Partnerschaften zwischen österreichischen Ländern und sowjetischen Unionsrepubliken stattfindenden Kulturaustausch und die Zusammenarbeit kultureller und wissenschaftlicher Einrichtungen,

sowie auf der Grundlage der Bestimmungen der Schlußakte von Helsinki und der Schlußdokumente des Madrider und des Wiener Folgetreffens der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa

beschließen die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken folgendes Übereinkommen über die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1990 bis 1993:


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 319/1969

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

1.

WISSENSCHAFT UND BILDUNGSWESEN

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien fördern die direkte Zusammenarbeit zwischen ihren Universitäten, Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Institutionen und unterstützen zu diesem Zwecke den Austausch von Universitätslehrern und anderen Wissenschaftern sowie von wissenschaftlichen Publikationen und Erfahrungen.

(2) Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit auf Grund des Abkommens über die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Akademie der Wissenschaften der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 2. November 1982.

Sie begrüßen auch das Partnerschaftsabkommen zwischen dem Österreichischen Forschungszentrum Seibersdorf und dem wissenschaftlichen Mendelejew-Forschungsinstitut der UdSSR für Meteorologie (VNIIM) in Leningrad.

(3) Sie begrüßen ferner die bestehende Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Weltraumforschung auf Grundlage der zwischen den Akademien der Wissenschaften der beiden Vertragsstaaten getroffenen Vereinbarung und das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der UdSSR über die Durchführung eines gemeinsamen österreichisch-sowjetischen Raumfluges und eine Intensivierung dieser Zusammenarbeit.

(4) Im Rahmen der direkten Zusammenarbeit zwischen Universitäten und Hochschulen unterstützen die Vertragsparteien insbesondere die Zusammenarbeit zwischen der Technischen Universität Graz und der Leningrader Polytechnischen Hochschule auf der Grundlage des am 25. Februar 1985 abgeschlossenen Partnerschaftsabkommens, zwischen der Wirtschaftsuniversität Wien und der Plechanow-Wirtschaftshochschule Moskau auf der Grundlage des Vertrages vom Juli 1989 sowie zwischen der Montanuniversität Leoben und der Hochschule für Stahl und Legierungen Moskau.

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 2

Die Vertragsparteien fördern die weitere Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit. Insbesondere unterstützen sie den Austausch von wissenschaftlich-technischen Informationen, von Ausstellungen, von Publikationen wissenschaftlicher Forschungsinstitutionen und technischer Institutionen sowie die Durchführung gemeinsamer Forschungsarbeiten; ebenso unterstützen sie die wechselseitige Teilnahme von Wissenschaftern an wissenschaftlichen Seminaren, Symposien und Kongressen, die in den beiden Vertragsstaaten stattfinden.

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien tauschen jährlich je vier Universitätslehrer und andere Wissenschafter zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen für die Dauer von insgesamt sechs Wochen auf Grund von Einladungen aus. Der Gegenstand der Lehrveranstaltungen und die Dauer des Aufenthaltes werden in jedem einzelnen Falle einvernehmlich zwischen den zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten festgelegt.

Die Bedingungen des Austausches sind aus Beilage 1 ersichtlich.

(2) Der Austausch von Universitätslehrern und anderen Wissenschaftern, der die in diesem Artikel vorgesehene Quote übersteigt, erfolgt auf Kosten der einladenden Seite.

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 4

Die Vertragsparteien tauschen jährlich Forschungsstipendien für Universitätslehrer und andere Wissenschafter für die Dauer von insgesamt acht Monaten zum Zwecke wissenschaftlicher Arbeit aus.

Die Bedingungen des Austausches sind aus Beilage 2 ersichtlich.

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 5

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Initiative ihrer Universitäten und anderer Hochschulen zur Einladung von Professoren zur Durchführung von Lehrveranstaltungen sowie den Austausch von Studenten im Einklang mit den für diese geltenden gesetzlichen Vorschriften und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel.

(2) Die Vertragsparteien begrüßen die bestehenden Kontakte zwischen den Kunsthochschulen beider Staaten und ermutigen zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit.

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 6

Die Vertragsparteien tauschen auf Grundlage der Gegenseitigkeit jährlich Studierende oder graduierte Akademiker zur Durchführung von Studien oder Forschungsarbeiten an Universitäten oder Kunsthochschulen für die Dauer von insgesamt 150 Monaten aus.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 3 ersichtlich.

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 7

(1) Die Vertragsparteien tauschen jährlich sechs zehn Lehrkräfte zum Unterricht der russischen Sprache und der russischen und sowjetischen Literatur sowie der Sprachen der Völker der UdSSR bzw. der deutschen Sprache und der österreichischen Literatur an Universitäten aus.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 4 ersichtlich.

(2) Die Vertragsparteien fördern überdies die direkte Zusammenarbeit zwischen einzelnen Universitäten und Hochschulen Österreichs und der UdSSR betreffend den Austausch von Lehrkräften der deutschen und russischen Sprache sowie der österreichischen und der russischen und sowjetischen Literatur.

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 8

Die Vertragsparteien stellen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit jährlich zehn einmonatige Stipendien zur Teilnahme an Sommersprachkursen bzw. Seminaren zur Verfügung.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 5 ersichtlich.

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 9

Die sowjetische Vertragspartei wird österreichische Wünsche nach Entsendung von sowjetischen Fachleuten zur Abhaltung von Vorträgen und praktischen Lehrveranstaltungen an Seminaren für russische Sprache, welche in Österreich durchgeführt werden, wohlwollend prüfen. Sie erklärt ihre Bereitschaft, jährlich bis zu 20 Experten der russischen Sprache zu diesen Seminaren zu entsenden.

Die Kosten der Aufnahme dieser Fachleute gehen zu Lasten der einladenden Vertragspartei. Die Reisekosten werden von der entsendenden Vertragspartei getragen.

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 10

Die sowjetische Seite ist bereit, auf Wunsch der österreichischen Seite jährlich österreichische Lehrer und Studierende der russischen Sprache zum Fernstudium an der Fakultät für die Fortbildung ausländischer Russischlehrer des Puschkin-Instituts für russische Sprache aufzunehmen. Das Puschkin-Institut lädt die Hörer der Fernstudienfakultät für die Fortbildung ausländischer Russischlehrer zur Ablegung von Prüfungen ein.

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 11

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit zwischen dem Österreichischen Ost- und Südosteuropa-Institut und dem Puschkin-Institut auf dem Gebiet des Unterrichts der russischen Sprache.

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 12

Die österreichische Seite begrüßt die von der sowjetischen Seite gebotene Möglichkeit, bei der Abfassung österreichischer Lehrbücher und Lehrbehelfe der russischen Sprache sowjetische Experten zu konsultieren oder als Mitautoren heranzuziehen.

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 13

Die Vertragsstaaten sind bestrebt, während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Übereinstimmung über die gegenseitige Anerkennung von Reifezeugnissen, Studienzeiten, Diplomen und akademischen Graden zu erreichen, und führen zu diesem Zwecke Expertentreffen und entsprechende Verhandlungen durch.

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 14

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen der Diplomatischen Akademie Wien und der Diplomatischen Akademie Moskau, insbesondere den gegenseitigen Austausch von Lehrpersonen und Hörern.

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 15

(1) Die sowjetische Seite leistet Unterstützung bei der Ausarbeitung wissenschaftlich-methodischer Programme für österreichische nationale Schülerolympiaden der russischen Sprache.

(2) Sie erklärt ihre Bereitschaft, ein bis zwei Sieger aus jeder Leistungsgruppe der jeweiligen österreichischen nationalen Schülerolympiade der russischen Sprache, insgesamt bis zu zehn Personen, zur Vorbereitung und zur Teilnahme an der darauf folgenden Internationalen Olympiade der russischen Sprache in der Sowjetunion zu empfangen.

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 16

Die Vertragsparteien tauschen jährlich acht Sprachassistenten für den Deutschunterricht an sowjetischen Mittelschulen bzw. den Unterricht der russischen Sprache an österreichischen allgemeinbildenden und berufsbildenden höheren Schulen für je acht Monate aus.

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 17

Die Vertragsparteien tauschen jährlich bis zu je zehn Deutsch- bzw. Russischlehrer an höheren Schulen und pädagogischen Akademien zwecks Teilnahme an einmonatigen Sommerkursen aus.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus

Beilage 6 ersichtlich.

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 18

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens je eine dreiköpfige Delegation von Experten auf dem Gebiet des Bildungswesens (mit Ausnahme des berufsbildenden Schulwesens) für die Dauer von bis zu je zehn Tagen zum Zwecke des Studiums von Neuheiten im Bildungswesen, darunter der Einführung des Computerunterrichts in den Schulen, oder zur Abhaltung von einschlägigen Seminaren aus. Zeitpunkt und Thematik allfälliger Seminare werden von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 19

Die Vertragsparteien setzen den Austausch von Lehrbüchern und didaktisch-methodologischer Literatur fort.

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 20

(1) Die Vertragsparteien setzen ihren Meinungsaustausch bezüglich des Inhaltes österreichischer und sowjetischer Schulbücher fort, um in diesen Schulbüchern eine möglichst objektive Darstellung der Geschichte, Geographie und Kultur des jeweils anderen Vertragsstaates herbeizuführen.

(2) In diesem Sinne veranstalten die Vertragsparteien periodische Expertentreffen auf dem Gebiet der Revision von Schulbüchern, insbesondere für Geschichte und Geographie. Die Experten arbeiten Empfehlungen aus, die den Verfassern und Verlegern der Schulbücher zugeleitet werden.

(3) Zu diesem Zwecke tauschen die Vertragsparteien Experten für die Dauer von insgesamt bis zu 28 Tagen aus.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 21

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens je eine dreiköpfige Delegation von Fachleuten des berufsbildenden Schulwesens zum Zwecke des Studiums der Erfahrungen bei der Ausbildung von Facharbeitern für die Dauer bis zu je zehn Tagen aus.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 22

(1) Die Vertragsparteien begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen der Allunionsgesellschaft „Snanije“ und dem Verband Österreichischer Volkshochschulen.

In Durchführung dieser Zusammenarbeit werden beide Seiten Experten im Ausmaß von jährlich zehn Personentagen austauschen. Der Austausch wird auf valutenfreier Grundlage von den genannten Institutionen direkt durchgeführt.

(2) Die Vertragsparteien begrüßen weiters die Zusammenarbeit zwischen der Allunionsgesellschaft „Snanije“ und dem Österreichischen Institut für politische Bildung in Mattersburg. Die konkrete Durchführung dieser Zusammenarbeit soll in einem gesonderten Vertrag geregelt werden.

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

II. SOZIALFÜRSORGE

Artikel 23

(1) Die Vertragsparteien setzen die Kontakte und den Erfahrungsaustausch betreffend die Arbeit auf dem Gebiete der sozialen Betreuung von alten Menschen und Invaliden fort.

(2) Zu diesem Zwecke tauschen die Vertragsparteien während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens aus:

– je vier Fachleute des österreichischen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Ministeriums der RSFSR für Sozialfürsorge zum Zwecke eines Erfahrungsaustausches über eine noch einvernehmlich festzulegende Thematik für eine Dauer von bis zu je sieben Tagen.

Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Delegationen zwischen dem Blindenverband Österreichs und dem Allrussischen Blindenverband zum Zwecke des Kennenlernens der Erfahrungen auf dem Gebiete der Rehabilitation von Blinden und deren Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

III. KULTUR UND KUNST

Artikel 24

Die Vertragsparteien ermutigen zur Durchführung von Gastspielen von Ensembles und Solisten durch direkte Kontakte der Veranstalter oder über Vermittlung von Konzertagenturen und Impresarii auf kommerzieller Basis.

Die Vertragsparteien prüfen unter anderem die Möglichkeit der Vorbereitung und Durchführung folgender Gastspiele:

von sowjetischer Seite:

– Moskauer Kammermusiktheater;

– Balletttruppe des Staatlichen Akademischen Bolschojtheaters der Weißrussischen SSR;

– Staatliches Malyj-Symphonieorchester;

– Ensemble für Alte Musik;

– Sibirisches Geigenensemble (Philharmonie von Tjumen);

– Staatlicher Akademischer Volkschor von Nordrußland;

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