Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit welcher Sonderbestimmungen über die Unterrichtszeit für einzelne Schularten getroffen werden (Schulzeitverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-04-12
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 72
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1988 wird verordnet:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die

1.

Höheren Internatsschulen,

2.

allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,

3.

Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein (NÖ),

4.

Fachschulen für Sozialberufe,

5.

berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige,

6.

Bauhandwerkerschulen, Meisterschulen und Sonderkurse für Elektrotechnik,

7.

Schulen für Fremdenverkehrsberufe,

8.

Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe,

9.

Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten.

(2) Die §§ 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 - mit Ausnahme der darin enthaltenen unmittelbar anwendbaren Verordnungsermächtigungen (§ 2 Abs. 4 Z 2 zweiter Halbsatz, 5 und 7, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 zweiter Satz) gelten für die im Abs. 1 genannten Schularten, soweit in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart keine Sonderbestimmungen getroffen werden.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die

1.

Höheren Internatsschulen,

2.

allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,

3.

Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein (NÖ),

4.

Fachschulen für Sozialberufe,

5.

berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige,

6.

Bauhandwerkerschulen, Meisterschulen und Sonderkurse für Elektrotechnik,

7.

Schulen für Fremdenverkehrsberufe,

8.

Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe,

9.

Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten,

10.

Für als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

(2) Die §§ 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 - mit Ausnahme der darin enthaltenen unmittelbar anwendbaren Verordnungsermächtigungen (§ 2 Abs. 4 Z 2 zweiter Halbsatz, 5 und 7, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 zweiter Satz) gelten für die im Abs. 1 genannten Schularten, soweit in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart keine Sonderbestimmungen getroffen werden.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die

1.

Höheren Internatsschulen,

2.

allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,

3.

Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein (NÖ),

4.

Fachschulen für Sozialberufe,

5.

berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige,

6.

Bauhandwerkerschulen und Meisterschulen,

7.

Schulen für Fremdenverkehrsberufe,

8.

Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe,

9.

Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten,

10.

Für als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

(2) Die §§ 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 - mit Ausnahme der darin enthaltenen unmittelbar anwendbaren Verordnungsermächtigungen (§ 2 Abs. 4 Z 2 zweiter Halbsatz, 5 und 7, § 4 Abs. 1 zweiter Satz) - gelten für die im Abs. 1 genannten Schularten, soweit in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart keine Sonderbestimmungen getroffen werden.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die

1.

Werkschulheime,

2.

allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,

3.

Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein (NÖ),

4.

Fachschulen für Sozialberufe,

5.

berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige,

6.

Bauhandwerkerschulen,

7.

Schulen für Fremdenverkehrsberufe,

8.

Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe,

9.

Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten,

10.

Für als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

(2) Soweit nicht in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart Sonderbestimmungen getroffen werden, gelten die §§ 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 einschließlich der darin enthaltenen Verordnungsermächtigungen für die im Abs. 1 genannten Schularten.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die

1.

Werkschulheime,

2.

allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,

3.

Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein (NÖ),

4.

Fachschulen für Sozialberufe,

5.

berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige,

6.

Bauhandwerkerschulen,

7.

Schulen für Tourismus,

8.

Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe,

9.

Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten,

10.

Für als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

(2) Soweit nicht in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart Sonderbestimmungen getroffen werden, gelten die §§ 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 einschließlich der darin enthaltenen Verordnungsermächtigungen für die im Abs. 1 genannten Schularten.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die

1.

Werkschulheime,

2.

allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,

3.

Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein (NÖ),

4.

Fachschulen für Sozialberufe,

5.

berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige,

6.

Bauhandwerkerschulen,

7.

Schulen für Tourismus,

8.

Schulen für wirtschaftliche Berufe,

9.

Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten,

10.

Für als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

(2) Soweit nicht in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart Sonderbestimmungen getroffen werden, gelten die §§ 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 einschließlich der darin enthaltenen Verordnungsermächtigungen für die im Abs. 1 genannten Schularten.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die

1.

Werkschulheime,

2.

allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,

3.

Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein (NÖ),

4.

Fachschulen für Sozialberufe,

5.

berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige,

6.

Bauhandwerkerschulen,

7.

Schulen für Tourismus,

8.

Schulen für wirtschaftliche Berufe,

9.

Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten,

10.

Für als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

(2) Soweit nicht in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart Sonderbestimmungen getroffen werden, gelten die §§ 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 einschließlich der darin enthaltenen Verordnungsermächtigungen für die im Abs. 1 genannten Schularten.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die

1.

Werkschulheime,

2.

allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,

3.

Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein (NÖ),

4.

Fachschulen für Sozialberufe,

5.

berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige,

6.

Bauhandwerkerschulen,

7.

Schulen für Tourismus,

8.

Schulen für wirtschaftliche Berufe,

9.

Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten,

10.

Für als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik,

(2) Soweit nicht in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart Sonderbestimmungen getroffen werden, gelten die §§ 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 einschließlich der darin enthaltenen Verordnungsermächtigungen für die im Abs. 1 genannten Schularten.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die

1.

Werkschulheime,

2.

allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,

3.

Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein (NÖ),

4.

Fachschulen für Sozialberufe,

5.

berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige,

6.

Bauhandwerkerschulen,

7.

Schulen für Tourismus,

8.

Schulen für wirtschaftliche Berufe,

9.

Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten,

10.

Für als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;

11.

Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten.

(2) Soweit nicht in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart Sonderbestimmungen getroffen werden, gelten die §§ 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 einschließlich der darin enthaltenen Verordnungsermächtigungen für die im Abs. 1 genannten Schularten.

tritt mit dem Schuljahr 2022/23 in Kraft (vgl. § 12 Abs. 14)

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die

1.

Werkschulheime,

2.

allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,

3.

Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein (NÖ),

4.

Fachschulen für Sozialberufe,

5.

berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige,

6.

Bauhandwerkerschulen,

7.

Schulen für Tourismus,

8.

Schulen für wirtschaftliche Berufe,

9.

Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten,

10.

Für als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;

11.

Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten,

12.

Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen.

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