Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Geoinformationstechniker/Akademisch geprüfte Geoinformationstechnikerin“
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 25/1991, wird verordnet:
Der Rektor der Technischen Universität Wien hat Absolventen des von dieser Universität durchgeführten Hochschullehrganges für Geoinformationswesen nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgesehenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Geoinformationstechniker/Akademisch geprüfte Geoinformationstechnikerin“ zu verleihen.
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