Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Krankenhausmanager/Akademisch geprüfte Krankenhausmanagerin“
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 25/1991, wird verordnet:
Der Rektor der Wirtschaftsuniversität Wien hat Absolventen des von dieser Universität durchgeführten Hochschullehrganges für Krankenhausmanagement nach erfolgreicher Absolvierung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Zwischeneinzelprüfungen, der Diplomarbeit, der Abschlußprüfungen sowie der vorgeschriebenen Praxis die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Krankenhausmanager/Akademisch geprüfte Krankenhausmanagerin“ zu verleihen.
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