Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für die Studienrichtung Verfahrenstechnik (Studienordnung Verfahrenstechnik)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (TechStG 1990), BGBl. Nr. 373/1990, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 25/1991, wird verordnet:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl. Nr. 373/1990, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 25/1991, wird verordnet:
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Verfahrenstechnik ist an der Technischen Universität Graz unter Bedachtnahme auf die in § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz und in § 1 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (TechStG 1990) genannten Grundsätze und Ziele mit folgenden Studienzweigen einzurichten:
Anlagentechnik;
Papier- und Zellstofftechnik.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Verfahrenstechnik ist an der Technischen Universität Wien und an der Technischen Universität Graz unter Bedachtnahme auf die in § 1 AHStG und in § 1 Tech-StG 1990 genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.
(2) An der Technischen Universität Wien sind folgende Studienzweige einzurichten:
Apparate-, Anlagen- und Prozeßtechnik;
Chemieingenieurwesen.
(3) An der Technischen Universität Graz sind folgende Studienzweige einzurichten:
Anlagentechnik;
Papier- und Zellstofftechnik.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studienabschnitte
§ 2. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 3. (1) Die erste Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
Mathematik;
Theoretische Maschinenlehre;
Mechanik;
Grundzüge und Methoden der Elektronischen Datenverarbeitung;
Verfahrenstechnische und naturwissenschaftliche Grundausbildung.
(2) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan im Umfang von insgesamt 80 bis 90 Wochenstunden festzulegen.
Zweite Diplomprüfung
§ 4. Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
(1) Pflichtfächer:
Im Studienzweig „Anlagentechnik'':
Maschinenbau;
Verfahrenstechnik;
Apparate- und Anlagenbau.
Im Studienzweig „Papier- und Zellstofftechnik'':
Maschinenbau;
Verfahrenstechnik;
Apparate- und Anlagenbau;
Papier- und Zellstofftechnik.
(2) Wahlfächer zur Vertiefung oder Ergänzung der Pflichtfächer nach Wahl des Studierenden aus den im Studienplan festgelegten Wahlfächerkatalogen (gebundene Wahlfächer).
(3) Wahlfächer, die der Studierende aus dem Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen frei wählen kann.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 4. Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
(1) Pflichtfächer:
Im Studienzweig „Apparate-, Anlagen- und Prozeßtechnik“:
Maschinenbau;
Verfahrenstechnik;
Apparate- und Anlagenbau;
Theoretische Maschinenlehre;
Meß- und Regeltechnik;
Chemische Technologie;
Wirtschaftswissenschaftliche Grundlagen.
Im Studienzweig „Chemieingenieurwesen“:
Chemie und Chemische Technologie;
Maschinenbau;
Verfahrenstechnik;
Apparate- und Anlagenbau;
Meß- und Regeltechnik;
Brennstoff- und Energietechnik;
Betriebswirtschaftliche Grundlagen.
Im Studienzweig „Anlagentechnik“:
Maschinenbau;
Verfahrenstechnik;
Apparate- und Anlagenbau.
Im Studienzweig „Papier- und Zellstofftechnik“:
Maschinenbau;
Verfahrenstechnik;
Apparate- und Anlagenbau;
Papier- und Zellstofftechnik.
(2) Wahlfächer zur Vertiefung oder Ergänzung der Pflichtfächer nach Wahl des Studierenden aus den im Studienplan festgelegten Wahlfächerkatalogen (gebundene Wahlfächer).
(3) Wahlfächer, die der Studierende aus dem Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen frei wählen kann.
§ 5. (1) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 im Umfang von insgesamt 120 bis 130 Wochenstunden festzulegen.
(2) Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind 55% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung vorgesehenen Wochenstunden festzulegen.
(3) Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3 entfallen 15 Wochenstunden.
(4) Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1 festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden hat der Studienplan nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2, insbesondere in den Fachgebieten Anlagentechnik, Apparatebau und Mechanische Verfahrenstechnik, Bioverfahrenstechnik, Umwelttechnik, Papiertechnik, Zellstofftechnik, Energietechnik und Wirtschaft vorzusehen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 5. (1) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 im Umfang von insgesamt 120 bis 130 Wochenstunden festzulegen.
(2) Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind 55% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung vorgesehenen Wochenstunden festzulegen.
(3) Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3 entfallen 15 Wochenstunden.
(4) Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1 festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden hat der Studienplan nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2 insbesondere in den Fachgebieten Anlagentechnik, Apparatebau und Mechanische Verfahrenstechnik, Apparate- und Anlagenbau, Maschinenbau, Chemie, Verfahrenstechnik, Bioverfahrenstechnik, Umwelttechnik, Papiertechnik, Zellstofftechnik, Energietechnik und Wirtschaftswissenschaften vorzusehen.
Inkrafttreten
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1991 in Kraft.
(2) Der Studienplan auf Grund dieser Verordnung kann bereits ab dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; er darf jedoch frühestens mit dem 1. Oktober 1991 in Kraft gesetzt werden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inkrafttreten
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1991 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 4 und 6 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 206/1992 treten mit 1. Oktober 1992 in Kraft.
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