Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 15 AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/1991 in Verbindung mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983, wird verordnet:
Einrichtung
§ 1. Der Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“ ist an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, beginnend mit dem Wintersemester 1991/92, für die Dauer von acht Semestern einzurichten.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. (1) Der Studienversuch besteht aus drei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von acht Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt zwei, der zweite und der dritte Studienabschnitt umfassen jeweils drei Semester.
(2) Der Vorsitzende der Studienkommission für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“ hat auf Antrag des Studierenden die Inskription eines Semesters in einem der drei Studienabschnitte zu erlassen, wenn der Studierende die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer besucht und die Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung oder zur letzten Teilprüfung der zweiten bzw. dritten Diplomprüfung erfüllt hat.
(3) Nach Ablauf des Studienversuches ist es den ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium nach dieser Verordnung zu vollenden oder unter Anwendung des § 20 Abs. 4 und des § 21 Abs. 1, 4 und 5 AHStG auf ein verwandtes ordentliches Studium zu wechseln.
Erster Studienabschnitt
§ 3. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt 37 Wochenstunden aus folgenden Pflichtfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
```
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre............. 14-18
```
```
Grundzüge der angewandten Mathematik
```
und der Statistik für Sozial- und Wirtschafts-
wissenschaftler.................................... 8-12
```
Vorprüfungsfächer:
```
```
Grundzüge der betrieblichen Datenverarbeitung... 4
```
```
Einführung in die englische Wirtschaftssprache.. 3
```
```
Einführung in das Studium der Sozial- und
```
Wirtschaftswissenschaften.......................... 2
(2) Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer im Ausmaß von acht Wochenstunden empfehlen.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 4. (1) Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung setzt die Teilnahme an der Orientierungslehrveranstaltung „Einführung in das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, die als Block am Beginn eines jeden Semesters abgehalten wird, sowie den Besuch und die positive Beurteilung der für das Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen gemäß § 27 Abs. 2 AHStG voraus.
(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt überdies die Ablegung der Vorprüfungen gemäß § 3 lit. c in schriftlicher Form sowie den Nachweis der englischen Sprache und den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens, jeweils im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien, voraus. Werden diese Kenntnisse nicht durch ein Reifezeugnis nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergänzungsprüfungen nach § 7 Abs. 4 AHStG nachzuweisen.
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre,
Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern in schriftlicher Form (Klausurarbeiten) über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer abzulegen ist.
(3) Nach Wahl des Kandidaten kann die Ablegung in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, sofern die Voraussetzungen des § 13c Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 13c Abs. 3 AHStG erfüllt sind.
Zweiter Studienabschnitt
§ 6. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt 52 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
```
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre............... 10-14
```
```
Internationales Management........................ 10-14
```
```
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre............... 10-14
```
```
Vorprüfungsfächer:
```
```
Einführung in die kaufmännisch relevanten
```
Teile des österreichischen Privatrechts........ 4-8
```
Finanz- und Steuerrecht........................ 4
```
```
Englische Wirtschaftssprache................... 4-8
```
```
Nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der
```
folgenden Fächer nach Maßgabe der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen: Handels- und
Wertpapierrecht, Arbeits- und Sozialrecht,
Umweltrecht, Operations Research, Ökonometrie,
Grundzüge der Wirtschaftsinformatik oder eine
zweite Fremdsprache (Französisch, Spanisch,
Italienisch, Russisch oder Japanisch) ......... 4
(2) Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer im Ausmaß von acht Wochenstunden empfehlen.
(3) Nach Möglichkeit sind Lehrveranstaltungen, insbesondere in den in Abs. 1 lit. a und b genannten Fächern, auch in einer fremden Wirtschaftssprache anzubieten.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7. (1) Voraussetzung für die Zulassung zur ersten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist die vollständige Ablegung der ersten Diplomprüfung.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist der Besuch und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Ablegung der Vorprüfungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. d Z 1, 2 und 4 nach Maßgabe des Studienplanes in schriftlicher oder mündlicher Form. Die Vorprüfung gemäß § 6 Abs. 1 lit. d Z 3 ist in schriftlicher und mündlicher Form abzulegen, wobei der mündliche Prüfungsteil erst nach positiver Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles abgelegt werden kann.
Zweite Diplomprüfung
§ 8. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
Internationales Management,
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen ist und in den Prüfungsfächern gemäß Abs. 1 lit. a und b jeweils aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht. Der mündliche Prüfungsteil kann erst nach positiver Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles (Klausurarbeit) abgelegt werden. Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeit und der Ablegung des mündlichen Prüfungsteiles soll nach Möglichkeit nicht mehr als vier Wochen betragen. Das Prüfungsfach gemäß Abs. 1 lit. c ist aus pädagogischen Gründen schriftlich in Form einer Prüfungsarbeit (Klausurarbeit) abzulegen.
(3) Nach Wahl des Kandidaten kann die Ablegung in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, sofern die Voraussetzungen des § 13c Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 13c Abs. 3 AHStG erfüllt sind.
Dritter Studienabschnitt
§ 9. (1) Der dritte Studienabschnitt umfaßt 42 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
```
Eine besondere Betriebswirtschaftslehre
```
mit internationaler Ausrichtung nach Wahl
des ordentlichen Hörers........................... 10-14
```
Nach Wahl des ordentlichen Hörers eines
```
der folgenden Fächer:
```
Eine zweite besondere Betriebswirt-
```
schaftslehre mit internationaler
Ausrichtung
```
Industrieökonomie unter Berücksichtigung
```
internationaler Aspekte
```
Als Spezialgebiet der Volkswirt-
```
schaftslehre: Internationale Wirt-
schaftsbeziehungen............................. 10-14
```
Eine Lehrveranstaltung aus dem Fach der
```
Diplomarbeit...................................... 2
```
Vorprüfungsfächer:
```
```
Volkswirtschaftslehre.......................... 6-8
```
```
Nach Wahl des ordentlichen Hörers eines
```
der folgenden Fächer:
aa) Einführung in ausländische Privatrechts-
systeme
bb) Einführung in das Europarecht
cc) Ausländisches Finanz- und Steuerrecht...... 4-8
(2) Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer im Ausmaß von acht Wochenstunden empfehlen.
Zulassung zur dritten Diplomprüfung
§ 10. (1) Voraussetzung für die Zulassung zur ersten Teilprüfung der dritten Diplomprüfung ist die vollständige Ablegung der zweiten Diplomprüfung.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung der dritten Diplomprüfung ist der Besuch und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der dritten Diplomprüfung ist überdies die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen gemäß § 9 Abs. 1 lit. d nach Maßgabe des Studienplanes in schriftlicher oder mündlicher Form und die Approbation der Diplomarbeit.
Dritte Diplomprüfung
§ 11. (1) Prüfungsfächer der dritten Diplomprüfung sind:
Eine besondere Betriebswirtschaftslehre mit internationaler Ausrichtung nach Wahl des Kandidaten,
das gemäß § 9 Abs. 1 lit. b gewählte Fach.
(2) Die dritte Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen ist und jeweils aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht. Der mündliche Prüfungsteil kann erst nach positiver Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles (Klausurarbeit) abgelegt werden. Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeit und der Ablegung des mündlichen Teiles soll nach Möglichkeit nicht mehr als vier Wochen betragen.
(3) Die Ablegung kann nach Wahl des Kandidaten in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, sofern die Voraussetzungen des § 13c Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 13c Abs. 3 AHStG erfüllt sind.
Ausländischer Studienteil
§ 12. Im Laufe des zweiten oder dritten Studienabschnittes können nach Wahl des ordentlichen Hörers bis zu zwei Semester an einer Universität des nichtdeutschsprachigen Auslands absolviert werden, sofern dort Lehrveranstaltungen angeboten werden, die nach Inhalt und Umfang den Lehrveranstaltungen dieses Studienversuches gleichwertig sind. Die an der ausländischen Universität abgelegten Prüfungen sind, soweit sie den nach dieser Studienordnung vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, anzuerkennen (§ 21 Abs. 1 und 5 AHStG).
Diplomarbeit
§ 13. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist den Pflichtfächern gemäß § 6 Abs. 1 lit. a und b oder den Pflicht- und Wahlfächern gemäß § 9 Abs. 1 lit. a und b zu entnehmen.
(2) Die Diplomarbeit, die als Hausarbeit anzufertigen ist, kann in einer Fremdsprache verfaßt werden (§ 13c Abs. 4 AHStG).
Verleihung des Diplomgrades
§ 14. An die Absolventen dieses Studienversuches wird der akademische Grad „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magister rerum socialium oeconomicarumque“, abgekürzt „Mag. rer. soc. oec.“ verliehen.
Zulassung zum Doktoratsstudium
§ 15. Absolventen dieses Studienversuches sind nach Maßgabe der Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, BGBl. Nr. 465/1988, zum Doktoratsstudium zuzulassen.