Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für das Kurzstudium der Versicherungsmathematik (Studienordnung Versicherungsmathematik)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl. Nr. 373/1990, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/1991, wird verordnet:
Einrichtung
§ 1. Das Studium der Versicherungsmathematik ist an der Technischen Universität Wien unter Bedachtnahme auf die in § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und in § 1 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (TechStG 1990) genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.
Diplomprüfung
§ 2. (1) Die Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
Versicherungsmathematik;
Statistik einschließlich Wahrscheinlichkeitstheorie;
Versicherungsrecht;
Mathematik;
Grundzüge und Methoden der Elektronischen Datenverarbeitung;
Wirtschaftliche Grundlagen des Versicherungswesens.
(2) Die erfolgreiche Ablegung der Teilprüfung(en) gemäß Abs. 1 lit. e ist für die erste Diplomprüfung aller Studienrichtungen auf Grund des Tech-StG 1990 anzuerkennen.
(3) Die erfolgreiche Ablegung der entsprechenden Teilprüfungen gemäß Abs. 1 lit. a ist für die erste Diplomprüfung der Studienrichtung Technische Mathematik, Studienzweig Versicherungsmathematik, anzuerkennen.
Inkrafttreten
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1991 in Kraft.
(2) Der Studienplan auf Grund dieser Verordnung kann bereits ab dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; er darf jedoch frühestens mit dem 1. Oktober 1991 in Kraft gesetzt werden.