Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Privatschule „Freie Waldorfschule Innsbruck''
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 161/1987 wird verordnet:
§ 1. Die 1. bis 7. Schulstufe der nach ausländischem Lehrplan geführten Privatschule „Freie Waldorfschule Innsbruck'' wird als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt.
§ 2. Die Verordnung BGBl. Nr. 398/1990 tritt außer Kraft.
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