Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für die Studienrichtung Technische Mathematik (Studienordnung Technische Mathematik)
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl. Nr. 373/1990, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/1991, wird verordnet:
Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Technische Mathematik ist an der Technischen Universität Wien, an der Technischen Universität Graz und an der Universität Linz unter Bedachtnahme auf die in § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und in § 1 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990) genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.
(2) An der Technischen Universität Wien sind folgende Studienzweige einzurichten:
Mathematik in den Naturwissenschaften;
Wirtschaftsmathematik;
Mathematische Computerwissenschaften;
Versicherungsmathematik.
(3) An der Technischen Universität Graz sind folgende Studienzweige einzurichten:
Technomathematik;
Wirtschaftsmathematik, Operations Research und Statistik;
Informationsverarbeitung.
(4) An der Universität Linz sind folgende Studienzweige einzurichten:
Mathematik in den Naturwissenschaften;
Industriemathematik;
Mathematische Computerwissenschaften.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Technische Mathematik ist an der Technischen Universität Wien, an der Technischen Universität Graz, an der Universität Linz und an der Universität Klagenfurt unter Bedachtnahme auf die in § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und in § 1 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990) genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.
(2) An der Technischen Universität Wien sind folgende Studienzweige einzurichten:
Mathematik in den Naturwissenschaften;
Wirtschaftsmathematik;
Mathematische Computerwissenschaften;
Versicherungsmathematik.
(3) An der Technischen Universität Graz sind folgende Studienzweige einzurichten:
Technomathematik;
Wirtschaftsmathematik, Operations Research und Statistik;
Informationsverarbeitung.
(4) An der Universität Linz sind folgende Studienzweige einzurichten:
Mathematik in den Naturwissenschaften;
Industriemathematik;
Mathematische Computerwissenschaften.
(5) An der Universität Klagenfurt ist folgender Studienzweig einzurichten:
Angewandte Wirtschaftsmathematik.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studienabschnitte
§ 2. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.
Erste Diplomprüfung
§ 3. (1) Die erste Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
Analysis;
Algebra;
Geometrie;
Grundzüge und Methoden der Elektronischen Datenverarbeitung;
nach Maßgabe des gewählten Studienzweiges:
im Studienzweig „Mathematik in den Naturwissenschaften'':
in den Studienzweigen „Wirtschaftsmathematik'' und „Wirtschaftsmathematik, Operations Research und Statistik'':
im Studienzweig „Mathematische Computerwissenschaften'':
im Studienzweig „Versicherungsmathematik'':
im Studienzweig „Technomathematik'':
im Studienzweig „Informationsverarbeitung'':
im Studienzweig „Industriemathematik'':
(2) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan im Umfang von insgesamt 65 bis 75 Wochenstunden festzulegen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 3. (1) Die erste Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
Analysis;
Algebra;
Geometrie;
Grundzüge und Methoden der Elektronischen Datenverarbeitung;
nach Maßgabe des gewählten Studienzweiges:
im Studienzweig „Mathematik in den Naturwissenschaften“:
Einführung in ein naturwissenschaftliches Fach;
in den Studienzweigen „Wirtschaftsmathematik“, „Wirtschaftsmathematik, Operations Research und Statistik“ und „Angewandte Wirtschaftsmathematik“:
Einführung in die Wirtschaftswissenschaften;
im Studienzweig „Mathematische Computerwissenschaften“:
Einführung in die Computerwissenschaften;
im Studienzweig „Versicherungsmathematik“:
Einführung in die Versicherungsmathematik;
im Studienzweig „Technomathematik“:
Einführung in ein technisch-naturwissenschaftliches Fach;
im Studienzweig „Informationsverarbeitung“:
Theoretische und Angewandte Informationsverarbeitung;
im Studienzweig „Industriemathematik“:
Einführung in die technischen Wissenschaften.
(2) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan im Umfang von insgesamt 65 bis 75 Wochenstunden festzulegen.
Zweite Diplomprüfung
§ 4. Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
(1) Pflichtfächer:
Im Studienzweig „Mathematik in den Naturwissenschaften'' an der Technischen Universität Wien:
Analysis;
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Numerische Mathematik;
Angewandte Mathematik.
Im Studienzweig „Mathematik in den Naturwissenschaften'' an der Universität Linz:
Analysis;
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Numerische Mathematik;
Mathematische Methoden in den Naturwissenschaften.
Im Studienzweig „Wirtschaftsmathematik'':
Analysis;
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Numerische Mathematik;
Ökonometrie;
Operations Research.
Im Studienzweig „Wirtschaftsmathematik, Operations Research und Statistik'':
Analysis;
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Numerische Mathematik;
Wirtschaftsmathematik und Operations Research.
Im Studienzweig „Mathematische Computerwissenschaften'' an der Technischen Universität Wien:
Analysis;
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Numerische Mathematik;
Mathematische Computerwissenschaften;
Algebra und Diskrete Mathematik.
Im Studienzweig „Mathematische Computerwissenschaften'' an der Universität Linz:
Analysis;
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Numerische Mathematik;
Mathematische Computerwissenschaften;
Mathematische Logik.
Im Studienzweig „Versicherungsmathematik'':
Analysis;
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Numerische Mathematik;
Versicherungs- und Finanzmathematik;
Versicherungswesen.
Im Studienzweig „Technomathematik'':
Analysis;
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Numerische Mathematik;
Technisches Anwendungsfach.
Im Studienzweig „Informationsverarbeitung'':
Analysis;
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Numerische Mathematik;
Informationsverarbeitung.
Im Studienzweig „Industriemathematik'':
Analysis;
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Numerische Mathematik;
Mathematische Methoden in der Technik.
(2) Wahlfächer zur Vertiefung oder Ergänzung der Pflichtfächer nach Wahl des Studierenden aus den im Studienplan festgelegten Wahlfächerkatalogen (gebundene Wahlfächer).
(3) Wahlfächer, die der Studierende aus dem Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen frei wählen kann.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 4. Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
(1) Pflichtfächer:
Im Studienzweig „Mathematik in den Naturwissenschaften“ an der Technischen Universität Wien:
Analysis;
Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik;
Numerische Mathematik;
Angewandte Mathematik.
Im Studienzweig „Mathematik in den Naturwissenschaften“ an der Universität Linz:
Analysis;
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.