Bekanntmachung des Bundesministers für Unterricht und Kunstbetreffend den Lehrplan für den griechisch-orientalischen(orthodoxen) Religionsunterricht an Pflichtschulen, mittleren undhöheren Schulen

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1991-08-15
Status Aufgehoben · 2010-07-21
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Der in der Anlage wiedergegebene Lehrplan für den griechischorientalischen (orthodoxen) Religionsunterricht an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen wurde von der griechischorientalischen Kirche in Österreich erlassen und wird hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 329/1988, bekanntgemacht.

LEHRPLAN FÜR DEN GRIECHISCH ORIENTALISCHEN (ORTHODOXEN)

RELIGIONSUNTERRICHT AN PFLICHTSCHULEN, MITTLEREN UND HÖHEREN

SCHULEN

I. Allgemeines Lehr- und Bildungsziel:

Der orthodoxe Religionsunterricht hat die Aufgabe, der orthodoxen Jugend, die der Jurisdiktion der Orthodoxen Autokephalen Kirchen angehört, religiös zu erziehen und sie in die religiösen bzw. national-kulturellen Traditionen und in die Grundsätze des Glaubens und der Sittlichkeit einzuführen.

Besonders wird angestrebt, im Hinblick auf die Herkunft der Mehrheit der in Österreich lebenden orthodoxen Jugend, ihr die Geschichte der orthodoxen Kirche und Kultur sowie die historischen Beziehungen zwischen Kirche und Nation zu vermitteln und die Notwendigkeit der Bewahrung der konfessionellen Identität bewußter zu machen.

II. Allgemeine Grundsätze:

Der orthodoxe Religionsunterricht wird vor allem als Gruppenunterricht gemäß § 7a des Religionsunterrichtsgesetzes in seiner derzeit geltenden Fassung geführt.

Die Abhaltung des orthodoxen Religionsunterrichtes an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen schließt die Weiterführung von bisherigen bewährten Formen des Unterrichtes im Rahmen der Kirchengemeinden nicht aus.

III. Allgemeine didaktische Grundsätze:

Die im allgemeinen gültigen didaktischen Grundsatze sind auch für den orthodoxen Religionsunterricht anzuwenden, soweit dessen Eigenart bzw. Diasporasituation es zulassen.

Für den Aufbau der einzelnen Unterrichtsstunden sind die von den Orthodoxen Autokephalen Kirchen herausgegebenen oder bewilligten Lehrbücher und Lehrmittel maßgebend.

IV. Lehrstoff:

1.

und 2. Schulstufe

3.

Schulstufe

4.

Schulstufe

5.

Schulstufe

6.

Schulstufe

7.

Schulstufe

8.

Schulstufe

9.

Schulstufe

10.

Schulstufe

11.

Schulstufe

12.

und 13. Schulstufe

LEHRPLAN FÜR DEN GRIECHISCH ORIENTALISCHEN (ORTHODOXEN)

RELIGIONSUNTERRICHT AN PFLICHTSCHULEN, MITTLEREN UND HÖHEREN

SCHULEN

I. Allgemeines Lehr- und Bildungsziel:

Der orthodoxe Religionsunterricht hat die Aufgabe, der orthodoxen Jugend, die der Jurisdiktion der Orthodoxen Autokephalen Kirchen angehört, religiös zu erziehen und sie in die religiösen bzw. national-kulturellen Traditionen und in die Grundsätze des Glaubens und der Sittlichkeit einzuführen.

Besonders wird angestrebt, im Hinblick auf die Herkunft der Mehrheit der in Österreich lebenden orthodoxen Jugend, ihr die Geschichte der orthodoxen Kirche und Kultur sowie die historischen Beziehungen zwischen Kirche und Nation zu vermitteln und die Notwendigkeit der Bewahrung der konfessionellen Identität bewußter zu machen.

II. Allgemeine Grundsätze:

Der orthodoxe Religionsunterricht wird vor allem als Gruppenunterricht gemäß § 7a des Religionsunterrichtsgesetzes in seiner derzeit geltenden Fassung geführt.

Die Abhaltung des orthodoxen Religionsunterrichtes an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen schließt die Weiterführung von bisherigen bewährten Formen des Unterrichtes im Rahmen der Kirchengemeinden nicht aus.

III. Allgemeine didaktische Grundsätze:

Die im allgemeinen gültigen didaktischen Grundsatze sind auch für den orthodoxen Religionsunterricht anzuwenden, soweit dessen Eigenart bzw. Diasporasituation es zulassen.

Für den Aufbau der einzelnen Unterrichtsstunden sind die von den Orthodoxen Autokephalen Kirchen herausgegebenen oder bewilligten Lehrbücher und Lehrmittel maßgebend.

IV. Lehrstoff:

1.

und 2. Schulstufe

3.

Schulstufe

4.

Schulstufe

5.

Schulstufe

6.

Schulstufe

7.

Schulstufe

8.

Schulstufe

9.

Schulstufe

10.

Schulstufe

11.

Schulstufe

12.

und 13. Schulstufe

Lehrplan für den griechisch-orientalischen (orthodoxen) Religionsunterricht an mittleren und höheren Schulen (Sekundarstufe II)

I. Allgemeines Lehr- und Bildungsziel:

Der orthodoxe Religionsunterricht hat die Aufgabe, der orthodoxen Jugend, die der Jurisdiktion der Orthodoxen Autokephalen Kirchen angehört, religiös zu erziehen und sie in die religiösen bzw. national-kulturellen Traditionen und in die Grundsätze des Glaubens und der Sittlichkeit einzuführen.

Besonders wird angestrebt, im Hinblick auf die Herkunft der Mehrheit der in Österreich lebenden orthodoxen Jugend, ihr die Geschichte der orthodoxen Kirche und Kultur sowie die historischen Beziehungen zwischen Kirche und Nation zu vermitteln und die Notwendigkeit der Bewahrung der konfessionellen Identität bewußter zu machen.

II. Allgemeine Grundsätze:

Der orthodoxe Religionsunterricht wird vor allem als Gruppenunterricht gemäß § 7a des Religionsunterrichtsgesetzes in seiner derzeit geltenden Fassung geführt.

Die Abhaltung des orthodoxen Religionsunterrichtes an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen schließt die Weiterführung von bisherigen bewährten Formen des Unterrichtes im Rahmen der Kirchengemeinden nicht aus.

III. Allgemeine didaktische Grundsätze:

Die im allgemeinen gültigen didaktischen Grundsatze sind auch für den orthodoxen Religionsunterricht anzuwenden, soweit dessen Eigenart bzw. Diasporasituation es zulassen.

Für den Aufbau der einzelnen Unterrichtsstunden sind die von den Orthodoxen Autokephalen Kirchen herausgegebenen oder bewilligten Lehrbücher und Lehrmittel maßgebend.

IV. Lehrstoff:

1.

und 2. Schulstufe

3.

Schulstufe

4.

Schulstufe

5.

Schulstufe

6.

Schulstufe

7.

Schulstufe

8.

Schulstufe

9.

Schulstufe

10.

Schulstufe

11.

Schulstufe

12.

und 13. Schulstufe

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.