KOOPERATIONSABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT IM BEREICH DER FORSCHUNG INMEDIZIN UND GESUNDHEITSWESEN
Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 7 des Abkommens wurden am 26. Februar bzw. 11. März 1991 abgegeben; das Kooperationsabkommen ist gemäß seinem Art. 7 mit 11. März 1991 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
nachstehend „Österreich” genannt, und DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
nachstehend „Gemeinschaft” genannt,
zusammen nachstehend „Vertragsparteien” genannt -
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
Die Vertragsparteien haben ein Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit abgeschlossen, das am 30. Juli 1987 in Kraft getreten ist,
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Rat” genannt) hat mit Beschluß vom 17. November 1987 ein Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Koordinierung der Forschung und Entwicklung im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen (1987 bis 1991) festgelegt, das als Forschungsschwerpunkte unter anderem Krebs, AIDS, altersbedingte Gesundheitsprobleme und durch die Umwelt und die Lebensweise bedingte Gesundheitsprobleme einschließt.
In Österreich werden umfassende Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen durchgeführt.
Die Zusammenarbeit im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen wird vorausichtlich (Anm.: richtig: voraussichtlich) wirksam zur Erreichung eines optimalen Niveaus der individuellen und der Volksgesundheit beitragen.
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Österreich beabsichtigen, in Übereinstimmung mit den für ihre nationalen Programme geltenden Bestimmungen und Verfahren die in Anhang A beschriebenen Forschungen durchzuführen, und sind bereit, diese Forschungen in einen Koordinierungsprozeß einzubeziehen, von dem sie einen beiderseitigen Nutzen erwarten -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Die Vertragsparteien arbeiten bei den folgenden Forschungsschwerpunkten des Gemeinschaftsprogramms zusammen:
vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1991
- altersbedingte Gesundheitsprobleme (Schwerpunkt I.3)
- durch Umwelt und Lebensweise bedingte Gesundheitsprobleme (Schwerpunkt I.4)
vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1991
- Krebs (Schwerpunkt I.1)
- AIDS (Schwerpunkt I.2)
Artikel 2
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt) ist für die Durchführung der Koordinierungstätigkeiten verantwortlich.
Sie wird bei ihren Aufgaben vom Beratenden Verwaltungs- und Koordinierungsausschuß für Forschung auf den Gebieten Medizin und Gesundheit (nachstehend „BVKA“ genannt) unterstützt, der durch den Beschluß 84/338/Euratom, EGKS, EWG des Rates eingesetzt worden ist. Dieser BVKA kann durch Ausschüsse für die konzertierte Aktion (COMAC) unterstützt werden, die sich aus von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft benannten Sachverständigen zusammensetzen.
Der BVKA zusammen mit den COMACs, die für die in Artikel 1 genannten Forschungsschwerpunkte zuständig sind, wird durch zwei von Österreich ernannte Vertreter erweitert, die von einem österreichischen Sachverständigen unterstützt oder vertreten werden können. Diese Vertreter und/oder Sachverständigen nehmen an den Sitzungen des BVKA und der COMACs im Zusammenhang mit den die Forschungsschwerpunkte betreffenden Punkten teil.
Artikel 3
Der veranschlagte finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zur Durchführung der unter dieses Abkommen fallenden Koordinierungstätigkeiten wird entsprechend dem Betrag festgesetzt, der jährlich im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für Verpflichtungsermächtigungen zur Verfügung steht und zur Deckung der finanziellen Verpflichtungen der Kommission im Zusammenhang mit Koordinierungskosten sowie Management- und Verwaltungsausgaben vorgesehen ist.
Der veranschlagte finanzielle Beitrag Österreichs zu diesen Kosten und Ausgaben steht im Verhältnis zum Beitrag der Gemeinschaft. Der Proportionalitätsfaktor ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Bruttoinlandsprodukt Österreichs zu Marktpreisen einerseits und der Summe der Bruttoinlandsprodukte der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Österreichs zu Marktpreisen andererseits. Dieses Verhältnis wird auf der Grundlage der aktuellsten statistischen Daten der OECD berechnet.
Die gesamten finanziellen Beiträge der Vertragsparteien für den in Artikel 1 genannten Zeitraum werden veranschlagt auf:
- 35 335 000 ECU für die Gemeinschaft
- 939 909 ECU für Österreich.
Artikel 4
Im Verlauf des dritten Jahres bewertet die Kommission das Programm unter Berücksichtigung der Ziele der in Artikel 1 genannten Forschungsschwerpunkte. Als Ergebnis dieser Bewertung kann die Kommission nach Anhörung des BVKA dem Rat einen Vorschlag für eine Revision einiger oder sämtlicher Forschungsschwerpunkte unterbreiten. Österreich wird über die Ergebnisse dieser Bewertung sowie über eine mögliche Revision unterrichtet.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, Österreich und die Kommission tauschen regelmäßig alle sachdienlichen Informationen über die Durchführung der unter dieses Abkommen fallenden Forschungsaktionen aus. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Österreich übermitteln der Kommission alle für Koordinierungszwecke erforderlichen Informationen. Sie bemühen sich ferner, der Kommission Informationen über ähnliche Forschungsarbeiten zu übermitteln, die von Einrichtungen, die ihnen nicht unterstehen, geplant oder durchgeführt werden. Die Informationen werden auf Wunsch des Beteiligten, von dem sie stammen, vertraulich behandelt.
Nach Vollendung der unter dieses Abkommen fallenden Koordinierungstätigkeiten übermittelt die Kommission im Einvernehmen mit dem BVKA den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, dem Europäischen Parlament und Österreich einen zusammenfassenden Bericht über die Durchführung und die Ergebnisse der Forschungsarbeiten.
Artikel 6
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Republik Österreich andererseits.
Artikel 7
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die hierzu erforderlichen Verfahren durchgeführt worden sind.
Artikel 8
(1) Dieses Abkommen gilt für den in Artikel 1 genannten Zeitraum.
Wird das Gemeinschaftsprogramm von der Gemeinschaft überarbeitet, so kann das Abkommen entsprechend den vereinbarten Bedingungen neu ausgehandelt oder gekündigt werden. Österreich wird über den genauen Inhalt des überarbeiteten Programms binnen einer Woche nach dessen Annahme durch die Gemeinschaft unterrichtet. Will eine Vertragspartei das Abkommen kündigen, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei innerhalb eines Monats nach Annahme des Beschlusses der Gemeinschaft mit.
(2) Faßt die Gemeinschaft einen Beschluß über das Gemeinschaftsprogramm, so werden die Anhänge A und B in Übereinstimmung mit dem Beschluß der Gemeinschaft geändert, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 kann jede Vertragspartei das Abkommen jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten kündigen.
Artikel 9
Die Anhänge A und B zu diesem Abkommen sind Bestandteil des Abkommens.
Artikel 10
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutscher, dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Geschehen zu Brüssel am elften März neunzehnhunderteinundneunzig.
ANHANG A
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UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE FORSCHUNGSBEREICHE
Schwerpunkt I.1 Krebs
Bereich I.1.1
Ausbildungsplan Krebsforschung
Bereich I.1.2
Forschung auf dem Gebiet der klinischen Behandlung
Bereich I.1.3
Epidemiologische Forschung
Bereich I.1.4
Früherkennung und Diagnose
Bereich I.1.5
Arzneimittelentwicklung
Bereich I.1.6
Experimentelle (Grundlagen)Forschung
Schwerpunkt I.2 AIDS
Bereich I.2.1
Krankheitsüberwachung und -verhütung
Bereich I.2.2
Viro-immunologische Forschung
Bereich I.2.3
Klinische Forschung
Schwerpunkt I.3 Altersbedingte Gesundheitsprobleme
Bereich I.3.1
Fortpflanzung
Bereich I.3.2
Altern und Krankheiten
Bereich I.3.3
Behinderungen
Schwerpunkt I.4 Durch Umwelt und Lebensweise bedingte
Gesundheitsprobleme
Bereich I.4.1
Versagen der Anpassungsfähigkeit des Menschen
Bereich I.4.2
Ernährung
Bereich I.4.3
Drogenmißbrauch
Bereich I.4.4
Infektionen
ANHANG B
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```
VORSCHRIFTEN FÜR DIE FINANZIELLE DURCHFÜHRUNG
Artikel 1
Dieser Anhang legt die Vorschriften für die finanzielle Beteiligung Österreichs gemäß Artikel 3 des Abkommens fest.
Artikel 2
Zu Beginn jedes Jahres oder wenn sich durch eine Überarbeitung des Gemeinschaftsprogramms gemäß Artikel 8 des Abkommens die für die Durchführung voraussichtlich erforderlichen Mittel erhöhen, ruft die Kommission bei Österreich die Mittel entsprechend seinem Beitrag zu den jährlichen Kosten des Abkommens ab.
Dieser Beitrag wird sowohl in ECU als auch in der Währung Österreichs ausgedrückt. Der Wert in österreichischer Währung des Beitrags in ECU wird am Tag des Abrufs festgelegt.
Die Reisekosten, die den österreichischen Vertretern und Sachverständigen durch die Beteiligung an den Arbeiten des BVKA und der COMACs im Sinne von Artikel 2 des Abkommens entstehen, werden von der Kommission in Übereinstimmung mit den für die Vertreter und Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Bestimmungen und insbesondere mit dem Beschluß 84/338/Euratom, EGKS, EWG des Rates erstattet.
Österreich überweist seinen Beitrag zu den jährlichen Kosten im Rahmen des Abkommens jeweils zu Beginn des Jahres, spätestens jedoch drei Monate nach dem Abruf. Bei verspäteter Beitragsleistung hat Österreich Zinsen zu zahlen, deren Satz gleich dem höchsten am Fälligkeitstag in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Diskontsatz ist. Der Zinssatz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat.
Der erhöhte Zinssatz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet. Dieser Zinssatz ist jedoch nur zu entrichten, wenn der Beitrag mehr als drei Monate nach einem Mittelabruf der Kommission gezahlt wird.
Artikel 3
Die Mittel aus den Beiträgen Österreichs kommen den vier Forschungsschwerpunkten zugute und werden in den Einnahmeansätzen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften als Einnahmen im Sinne des entsprechenden Einnahmepostens verbucht.
Artikel 4
Der vorläufige Fälligkeitsplan für die Kosten gemäß Artikel 3 des Abkommens ist in der Anlage festgelegt.
Artikel 5
Die Verwaltung der Mittel erfolgt nach den geltenden Finanzvorschriften für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.
Artikel 6
Nach Ablauf jedes Jahres wird ein Bericht über den Stand der Mittel für die vier Forschungsschwerpunkte erstellt und Österreich zur Unterrichtung übermittelt.
Anlage
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VORLÄUFIGER FÄLLIGKEITSPLAN FÜR DIE KOSTEN IM ZUSAMMENHANG
MIT DEN FORSCHUNGSSCHWERPUNKTEN (in ECU)
Haushaltslinie 7311 „Forschung in Medizin und Gesundheitswesen“
(Verpflichtungsermächtigungen)
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```
Mittelbindungen der Gemeinschaft
Jahr Schwerpunkte insgesamt
I.1 I.2 (*1) I.3 I.4
```
```
1988 3 725 000 3 500 000 1 670 000 1 350 000 10 245 000
1989 4 175 000 4 000 000 2 200 000 1 650 000 12 025 000
1990 4 200 000 3 340 000 2 400 000 1 400 000 11 340 000
1991 4 950 000 1 000 000 2 150 000 850 000 8 950 000
```
```
insge-
samt 17 050 000 11 840 000 8 420 000 5 250 000 42 560 000
```
```
Beitrag Österreichs
Jahr Schwerpunkte insgesamt
I.1 I.2 (*1) I.3 I.4
```
```
1988 - - 44 420 35 910 80 330
1989 111 055 106 400 58 520 43 890 319 865
1990 111 720 88 844 63 840 37 240 301 644
1991 131 670 26 600 57 190 22 610 238 070
```
```
insge-
samt 354 455 221 844 223 970 139 650 939 909
```
```
(*1) Einschließlich der Unterstützung „zentraler Einrichtungen“ für Primaten.
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